EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.3<br />
1. November 2005 (recte 21. März <strong>2006</strong>) weise durchaus definitiven<br />
Charakter auf, gefolgt werden, zumal auch diese Liste nicht unterzeichnet<br />
ist und selbst im Antrag zur Beschwerdeantwort noch als „provisorisch“<br />
bezeichnet wird. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, einen korrekten<br />
und definitiven Verteilungsplan festzulegen. Nach dem Gesagten<br />
(Erw. 3. b) können allfällige Freizügigkeits- und Auszahlungsansprüche<br />
der Angeschuldigten indes ohne konkrete Bezifferung beschlagnahmt<br />
werden, was dazu führt, dass solche erst bei Fälligkeit an eine von der<br />
Untersuchungsbehörde bezeichnete Adresse zu überweisen sind. Nachdem<br />
ein anderes Beschlagnahmesubstrat gegeben ist, müsste die Beschlagnahme<br />
demzufolge an sich aufgehoben und die Sache zu neuer<br />
Verfügung an das Verhöramt zurückgewiesen werden. Hievon kann vorliegend<br />
abgesehen werden, weil sich die Parteien zu diesem Punkt bereits<br />
äussern konnten und die vorgezeichnete Beschlagnahme bis zum Entscheid<br />
der Erstinstanz ohnehin noch vorsorglich vorgesehen werden<br />
müsste; die Vermögenssperre kann deshalb ausnahmsweise direkt im<br />
reformatorischen Sinn angeordnet werden, was zur entsprechenden Abänderung<br />
der angefochtenen Verfügungen führt. An die definitive Verteilung<br />
wird die Strafbehörde insoweit nicht gebunden sein, als sie deren<br />
Korrektheit vorfrageweise nachprüfen kann. Um als Versicherer der Gefahr<br />
einer Doppelzahlung zu begegnen, steht es der Beschwerdeführerin<br />
frei, vorgängig zur Auszahlung oder Überweisung von Freizügigkeitsguthaben<br />
die Zustimmung der Untersuchungsbehörde einzuholen.<br />
5. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall noch, ob die Beschlagnahme der<br />
Mittel bei der Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Härte im<br />
Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellt. Dies muss in casu verneint<br />
werden. Denn die Massnahme bzw. Beschlagnahme ist im Hinblick<br />
auf den angestrebten Zweck geeignet und es besteht auch ein vernünftiges<br />
Verhältnis zwischen den zu beschlagnahmenden Mitteln und den<br />
Eigentumsverhältnissen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin nicht<br />
auf einen solchen Einwand berufen (vgl. Baumann, Basler Kommentar,<br />
StGB I 2003, N 50 zu Art. 59 StGB).<br />
6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass allein allfällige Freizügigkeits-<br />
und Auszahlungsansprüche der Angeschuldigten G., N., R. und D.<br />
aus Vertrag G … (BVG-Sondermassnahmen) gestützt auf Art. 59 StGB<br />
und § 35 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen sind. Die Beschwerdeführerin<br />
wird der Untersuchungsbehörde die Ansprüche mit dem definitiven Verteilungsplan<br />
zu melden und ihre Leistungspflicht nur durch Überweisung<br />
an die Behörde erfüllen können, wobei es ihr freigestellt ist, vorgängig<br />
die Zustimmung der Untersuchungsbehörde zur Verteilung einzuholen.<br />
Nach Rechtskraft des Verteilungsplans wird das Verhöramt, unter Wah-<br />
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