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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.3<br />

94<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. b) (...). Die Guthaben der Angeschuldigten stehen nicht im Vermögen<br />

der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz an sich richtig darlegt,<br />

können [BVG-]Freizügigkeits- und Auszahlungsansprüche von angeschuldigten<br />

Versicherten durchaus der Beschlagnahme unterliegen, wenn<br />

diese Mittel aus deliktischer Quelle gespiesen wurden. Dies sogar unabhängig<br />

davon, ob sie schon beziffert sind (Schmid in: Schmid [Hrsg],<br />

Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei,<br />

Bd. I 1998, StGB 59 N 173 FN 722). Demgemäss können Vermögenswerte<br />

der Angeschuldigten grundsätzlich auch bei der Beschwerdeführerin<br />

beschlagnahmt werden.<br />

Bei den kollektiven Stiftungsmitteln sieht dies hingegen anders aus.<br />

Da erbringt die Beschwerdeführerin eine gleichwertige Gegenleistung<br />

und die Vermögenswerte stehen unbestrittenermassen in ihrem Eigentum.<br />

Es muss davon ausgegangen werden, dass kollektive Stiftungsmittel<br />

im Verfahren gegen Versicherte grundsätzlich nicht im Sinne von Art. 59<br />

Ziff. 1 StGB beschlagnahmt werden können (Schmid, a.a.O., StGB 59<br />

N 173).<br />

4. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch in ihrer Beschwerdeschrift,<br />

es könnten, wenn überhaupt, einzig die nach der Beschlussfassung über<br />

den Verteilplan auf die angeschuldigten G., D., N. und allenfalls weitere<br />

Angeschuldigte entfallenden Anteile beschlagnahmt werden. Dies sei<br />

jedoch nur dann möglich, wenn nach dem rechtskräftigen Verteilplan<br />

überhaupt solche auf Angeschuldigte entfallenden Anteile ausgeschieden<br />

werden, was mangels Beschlussfassung keinesfalls schon heute feststehe.<br />

a) Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli<br />

<strong>2006</strong>, es seien die Mittel der Angeschuldigten von Fr. 12'580.55 in<br />

Beschlag zu nehmen und die Mittel der nicht angeschuldigten Personen<br />

im Betrage von Fr. 9'224.60 freizugeben. Die von der Beschwerdeführerin<br />

eingereichte Liste per 1. November 2005 weise definitiven Charakter<br />

auf, habe sie diese doch dem Konkursliquidator zur Genehmigung vorgelegt.<br />

b) Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat zwar<br />

mit ihrer Stellungnahme vom 28. Juli <strong>2006</strong> eine neue Verteilliste eingereicht,<br />

in der alle Beträge der Angeschuldigten tiefer angelegt sind als in<br />

der ersten Fassung. Es wird von der Beschwerdeführerin allerdings nicht<br />

dargelegt, was den neuen Verteilschlüssel zum Definitiven erhebt. Ebenso<br />

wenig kann der Ansicht der Vorinstanz, die eingereichte Liste vom

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