EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.3<br />
94<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3. b) (...). Die Guthaben der Angeschuldigten stehen nicht im Vermögen<br />
der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz an sich richtig darlegt,<br />
können [BVG-]Freizügigkeits- und Auszahlungsansprüche von angeschuldigten<br />
Versicherten durchaus der Beschlagnahme unterliegen, wenn<br />
diese Mittel aus deliktischer Quelle gespiesen wurden. Dies sogar unabhängig<br />
davon, ob sie schon beziffert sind (Schmid in: Schmid [Hrsg],<br />
Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei,<br />
Bd. I 1998, StGB 59 N 173 FN 722). Demgemäss können Vermögenswerte<br />
der Angeschuldigten grundsätzlich auch bei der Beschwerdeführerin<br />
beschlagnahmt werden.<br />
Bei den kollektiven Stiftungsmitteln sieht dies hingegen anders aus.<br />
Da erbringt die Beschwerdeführerin eine gleichwertige Gegenleistung<br />
und die Vermögenswerte stehen unbestrittenermassen in ihrem Eigentum.<br />
Es muss davon ausgegangen werden, dass kollektive Stiftungsmittel<br />
im Verfahren gegen Versicherte grundsätzlich nicht im Sinne von Art. 59<br />
Ziff. 1 StGB beschlagnahmt werden können (Schmid, a.a.O., StGB 59<br />
N 173).<br />
4. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch in ihrer Beschwerdeschrift,<br />
es könnten, wenn überhaupt, einzig die nach der Beschlussfassung über<br />
den Verteilplan auf die angeschuldigten G., D., N. und allenfalls weitere<br />
Angeschuldigte entfallenden Anteile beschlagnahmt werden. Dies sei<br />
jedoch nur dann möglich, wenn nach dem rechtskräftigen Verteilplan<br />
überhaupt solche auf Angeschuldigte entfallenden Anteile ausgeschieden<br />
werden, was mangels Beschlussfassung keinesfalls schon heute feststehe.<br />
a) Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli<br />
<strong>2006</strong>, es seien die Mittel der Angeschuldigten von Fr. 12'580.55 in<br />
Beschlag zu nehmen und die Mittel der nicht angeschuldigten Personen<br />
im Betrage von Fr. 9'224.60 freizugeben. Die von der Beschwerdeführerin<br />
eingereichte Liste per 1. November 2005 weise definitiven Charakter<br />
auf, habe sie diese doch dem Konkursliquidator zur Genehmigung vorgelegt.<br />
b) Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat zwar<br />
mit ihrer Stellungnahme vom 28. Juli <strong>2006</strong> eine neue Verteilliste eingereicht,<br />
in der alle Beträge der Angeschuldigten tiefer angelegt sind als in<br />
der ersten Fassung. Es wird von der Beschwerdeführerin allerdings nicht<br />
dargelegt, was den neuen Verteilschlüssel zum Definitiven erhebt. Ebenso<br />
wenig kann der Ansicht der Vorinstanz, die eingereichte Liste vom