EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A 5.3<br />
nen könnte. Er kann die von ihm verfügten Anordnungen bei der für die<br />
Sicherheitshaft zuständigen Behörde beantragen bzw. konkurrierend<br />
Untersuchungshaft (nach Massgabe der Weisungen über das Haftverfahren<br />
vom 2. März <strong>2006</strong>, www.kgsz.ch/downloads) beantragen und um<br />
Rückführung des Inhaftierten aus der Sicherheits- in die Untersuchungshaft<br />
ersuchen (Haftabtretung). Ob dabei der für die Sicherheitshaft<br />
zuständige Richter zufolge Kollusionsgefahr in einer anderen Strafuntersuchung<br />
den Verkehr des Inhaftierten zur Aussenwelt einschränken<br />
kann, braucht vorliegend nicht abschliessend zu behandelt werden.<br />
b) Nach Eingang der Berufungserklärung beim <strong>Kanton</strong>sgericht ist der<br />
<strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident als Präsident der Strafkammer für die Aufrechterhaltung<br />
und Durchführung der Sicherheitshaft zuständig. Nachdem<br />
die Zeugen untersuchungsrichterlich befragt worden sind und die<br />
Untersuchung nach Durchführung der Schlusseinvernahme sich im Endstadium<br />
befindet, sind sie nur noch als beschränkt beeinflussbar anzusehen.<br />
Entsprechend vermochten die beiden aktenkundigen Versuche,<br />
Kontakt aufzunehmen, die Zeugen nicht zu beeinflussen, sondern sind<br />
durch die kontaktierten Personen gegenüber den Untersuchungsbehörden<br />
aufgedeckt worden. Aus diesen Gründen besteht in der Sache kein<br />
Anlass, die als unwirksam betrachtete Verfügung und die Stellungnahme<br />
des Verhöramtes als Antrag auf Anordnung einschränkender Sicherheitshaftbedingungen<br />
bzw. Überführung in die Untersuchungshaft entgegenzunehmen.<br />
Der Angeklagte ist indes darauf hinzuweisen, dass sein Verhalten<br />
bei weiteren Beeinflussungsversuchen durchaus zu einschlägigen<br />
Massnahmen führen könnte. Indes rechtfertigen die vorgetragenen Gründe<br />
entgegen der Auffassung des Verhöramtes derzeit keine weitern Haftrestriktionen,<br />
wobei eine Anordnung von Untersuchungshaft auf das<br />
durch die Weisungen präzisierte Haftverfahren beschränkt ist und für das<br />
Berufungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlagen ausser Betracht<br />
fällt (vgl. abschliessende Regelung in § 97 StPO).<br />
(Verfügung vom 4. April <strong>2006</strong>, SK <strong>2006</strong> 8 und GP <strong>2006</strong> 19).<br />
5.3 Beschlagnahme<br />
- Beschlagnahme von kollektiven BVG-Stiftungsmitteln nur hinsichtlich<br />
Freizügigkeits- und Auszahlungsansprüchen (Erw. 3. b - 4).<br />
- Vorbehalt der unverhältnismässigen Härte (Erw. 5).<br />
- Sicherung des Vollzugs (Erw. 6).<br />
93