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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.3<br />

nen könnte. Er kann die von ihm verfügten Anordnungen bei der für die<br />

Sicherheitshaft zuständigen Behörde beantragen bzw. konkurrierend<br />

Untersuchungshaft (nach Massgabe der Weisungen über das Haftverfahren<br />

vom 2. März <strong>2006</strong>, www.kgsz.ch/downloads) beantragen und um<br />

Rückführung des Inhaftierten aus der Sicherheits- in die Untersuchungshaft<br />

ersuchen (Haftabtretung). Ob dabei der für die Sicherheitshaft<br />

zuständige Richter zufolge Kollusionsgefahr in einer anderen Strafuntersuchung<br />

den Verkehr des Inhaftierten zur Aussenwelt einschränken<br />

kann, braucht vorliegend nicht abschliessend zu behandelt werden.<br />

b) Nach Eingang der Berufungserklärung beim <strong>Kanton</strong>sgericht ist der<br />

<strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident als Präsident der Strafkammer für die Aufrechterhaltung<br />

und Durchführung der Sicherheitshaft zuständig. Nachdem<br />

die Zeugen untersuchungsrichterlich befragt worden sind und die<br />

Untersuchung nach Durchführung der Schlusseinvernahme sich im Endstadium<br />

befindet, sind sie nur noch als beschränkt beeinflussbar anzusehen.<br />

Entsprechend vermochten die beiden aktenkundigen Versuche,<br />

Kontakt aufzunehmen, die Zeugen nicht zu beeinflussen, sondern sind<br />

durch die kontaktierten Personen gegenüber den Untersuchungsbehörden<br />

aufgedeckt worden. Aus diesen Gründen besteht in der Sache kein<br />

Anlass, die als unwirksam betrachtete Verfügung und die Stellungnahme<br />

des Verhöramtes als Antrag auf Anordnung einschränkender Sicherheitshaftbedingungen<br />

bzw. Überführung in die Untersuchungshaft entgegenzunehmen.<br />

Der Angeklagte ist indes darauf hinzuweisen, dass sein Verhalten<br />

bei weiteren Beeinflussungsversuchen durchaus zu einschlägigen<br />

Massnahmen führen könnte. Indes rechtfertigen die vorgetragenen Gründe<br />

entgegen der Auffassung des Verhöramtes derzeit keine weitern Haftrestriktionen,<br />

wobei eine Anordnung von Untersuchungshaft auf das<br />

durch die Weisungen präzisierte Haftverfahren beschränkt ist und für das<br />

Berufungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlagen ausser Betracht<br />

fällt (vgl. abschliessende Regelung in § 97 StPO).<br />

(Verfügung vom 4. April <strong>2006</strong>, SK <strong>2006</strong> 8 und GP <strong>2006</strong> 19).<br />

5.3 Beschlagnahme<br />

- Beschlagnahme von kollektiven BVG-Stiftungsmitteln nur hinsichtlich<br />

Freizügigkeits- und Auszahlungsansprüchen (Erw. 3. b - 4).<br />

- Vorbehalt der unverhältnismässigen Härte (Erw. 5).<br />

- Sicherung des Vollzugs (Erw. 6).<br />

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