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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.2<br />

92<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Praxisgemäss kann gegen die Anordnung von Ersatzmassnahmen<br />

nach § 26a StPO Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft erhoben (KG<br />

221/02 GP vom 29.8.2002) und der Beschwerdeentscheid beim <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

angefochten werden (KG 358/02 RK 2 vom 16.9.2002).<br />

Indes liegt hier, wie auch die Staatsanwaltschaft anmerkt, eine besondere<br />

Konstellation vor.<br />

a) Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> kann der Präsident des erstinstanzlichen Strafgerichts<br />

nach Erlass eines Urteils Sicherheitshaft anordnen, wenn das Urteil<br />

auf eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe lautet und zu befürchten<br />

ist, dass sich der Verurteilte dem Strafvollzug entzieht (§ 97 Abs. 1<br />

StPO). Zutreffend ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die<br />

vom Strafgerichtspräsidenten verfügte Sicherheitshaft und die durch das<br />

Verhöramt als Ersatzmassnahmen angeordneten Beschränkungen in zwei<br />

verschiedenen Prozeduren ergingen. Sie übersieht indes, dass die vorliegend<br />

unter dem Titel von § 26a StPO durch das Verhöramt angeordneten<br />

Massnahmen inhaltlich Beschränkungen der normalen Bedingungen der<br />

Sicherheitshaft und damit eine Einmischung in ein Haftregime darstellen,<br />

welches nicht in seine Zuständigkeit fällt, sondern in denjenigen des<br />

Richters, welcher Sicherheitshaft angeordnet hat. Dies leuchtet ohne<br />

weiteres ein, wenn man sich den Fall vor Augen führte, in welchem der<br />

Angeklagte sich in einer von einem ausserkantonalen Richter verfügten<br />

Sicherheitshaft befände.<br />

b) Mit dieser Betrachtungsweise wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters<br />

zur Anordnung von Ersatzmassnahmen nach § 26a StPO<br />

nicht eingeschränkt. Diese Bestimmung umfasst Ersatzmittel, die an die<br />

Stelle von Haft treten können, nicht hingegen die Art und Weise der<br />

Durchführung einer anderweitig angeordneten Haft beschränken. Zwar<br />

wären die verfügten Beschränkungen in der Sicherheitshaft gegenüber<br />

einer Rückführung in die Untersuchungshaft, wie der Untersuchungsrichter<br />

in seiner Stellungnahme zu Recht anmerkt, als mildere Mittel<br />

anzusehen. Dieser Umstand begründet aber keine Zuständigkeit des<br />

Untersuchungsrichters, in ein anderes Haftregime einzugreifen und die<br />

dortigen Bedingungen der Haft zu bestimmen.<br />

4. Aus diesen Gründen erweist sich die Kontrollverfügung [betr. Briefund<br />

Telefonverkehr] des Verhöramts als nichtig und damit unwirksam.<br />

a) Grundsätzlich sind zwei Varianten denkbar, mit deren Hilfe der Untersuchungsrichter<br />

der von ihm angenommenen Kollusionsgefahr begeg-

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