EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.2<br />
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Aus den Erwägungen:<br />
3. Praxisgemäss kann gegen die Anordnung von Ersatzmassnahmen<br />
nach § 26a StPO Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft erhoben (KG<br />
221/02 GP vom 29.8.2002) und der Beschwerdeentscheid beim <strong>Kanton</strong>sgericht<br />
angefochten werden (KG 358/02 RK 2 vom 16.9.2002).<br />
Indes liegt hier, wie auch die Staatsanwaltschaft anmerkt, eine besondere<br />
Konstellation vor.<br />
a) Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> kann der Präsident des erstinstanzlichen Strafgerichts<br />
nach Erlass eines Urteils Sicherheitshaft anordnen, wenn das Urteil<br />
auf eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe lautet und zu befürchten<br />
ist, dass sich der Verurteilte dem Strafvollzug entzieht (§ 97 Abs. 1<br />
StPO). Zutreffend ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die<br />
vom Strafgerichtspräsidenten verfügte Sicherheitshaft und die durch das<br />
Verhöramt als Ersatzmassnahmen angeordneten Beschränkungen in zwei<br />
verschiedenen Prozeduren ergingen. Sie übersieht indes, dass die vorliegend<br />
unter dem Titel von § 26a StPO durch das Verhöramt angeordneten<br />
Massnahmen inhaltlich Beschränkungen der normalen Bedingungen der<br />
Sicherheitshaft und damit eine Einmischung in ein Haftregime darstellen,<br />
welches nicht in seine Zuständigkeit fällt, sondern in denjenigen des<br />
Richters, welcher Sicherheitshaft angeordnet hat. Dies leuchtet ohne<br />
weiteres ein, wenn man sich den Fall vor Augen führte, in welchem der<br />
Angeklagte sich in einer von einem ausserkantonalen Richter verfügten<br />
Sicherheitshaft befände.<br />
b) Mit dieser Betrachtungsweise wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters<br />
zur Anordnung von Ersatzmassnahmen nach § 26a StPO<br />
nicht eingeschränkt. Diese Bestimmung umfasst Ersatzmittel, die an die<br />
Stelle von Haft treten können, nicht hingegen die Art und Weise der<br />
Durchführung einer anderweitig angeordneten Haft beschränken. Zwar<br />
wären die verfügten Beschränkungen in der Sicherheitshaft gegenüber<br />
einer Rückführung in die Untersuchungshaft, wie der Untersuchungsrichter<br />
in seiner Stellungnahme zu Recht anmerkt, als mildere Mittel<br />
anzusehen. Dieser Umstand begründet aber keine Zuständigkeit des<br />
Untersuchungsrichters, in ein anderes Haftregime einzugreifen und die<br />
dortigen Bedingungen der Haft zu bestimmen.<br />
4. Aus diesen Gründen erweist sich die Kontrollverfügung [betr. Briefund<br />
Telefonverkehr] des Verhöramts als nichtig und damit unwirksam.<br />
a) Grundsätzlich sind zwei Varianten denkbar, mit deren Hilfe der Untersuchungsrichter<br />
der von ihm angenommenen Kollusionsgefahr begeg-