EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.2<br />
mit kein selbständiges Antragsrecht zu. Die Rüge der Straf- und Zivilkläger<br />
ist demnach unbegründet.<br />
bb) (...). Zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass M. nicht als Bevollmächtigter<br />
der beiden Eigentümer den Strafantrag eingereicht hat. Der<br />
Umfang der Vollmacht bestimmt sich nach dem Inhalt der Bevollmächtigung;<br />
die Vertretungswirkung tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn der<br />
Vertreter in fremden Namen, nämlich im Namen des Vertretenen, handelt<br />
(Christof Riedo, Der Strafantrag, S. 374 f.). M. hat den Strafantrag<br />
in eigenem Namen eingereicht, d.h. weder im Namen der Stiftung noch<br />
von U. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Rüge der Straf- und<br />
Zivilkläger als unbegründet.<br />
Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher<br />
Rechtsprechung (BGE 122 IV 208, mit Hinweisen) das Recht,<br />
Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar<br />
ist. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts<br />
folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt<br />
werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Erteilung<br />
einer generellen Vollmacht. Es kann somit einem bevollmächtigten<br />
Vertreter die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben.<br />
Fraglich ist, ob eine Vollmacht genügt, die dem Vertreter die<br />
Entscheidung überlässt, ob er Strafantrag erheben will (Vertretung im<br />
Willen). (...). Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen<br />
ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte<br />
nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter,<br />
welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status<br />
herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung,<br />
Kindesverhältnis). Dementsprechend ist wegen der nahen<br />
Beziehung des Verletzten auch bei den relativen Antragsdelikten eine<br />
Ermächtigung für den gegebenen Fall erforderlich.<br />
(Urteil vom 5. September <strong>2006</strong>, SK <strong>2006</strong> 4 und 5).<br />
5.2 Haftregime<br />
- Für das Haftregime ist allein die haftverantwortliche Behörde zuständig;<br />
Ersatzmassnahmen sind insoweit unzulässig (Erw. 3).<br />
- Mögliche Massnahmen zur Beseitigung von Kollusionsgefahr in einem<br />
Drittverfahren (Erw. 4).<br />
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