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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.1<br />

(Urteil vom 29. August <strong>2006</strong>, SK <strong>2006</strong> 12. Eine Nichtigkeitsbeschwerde<br />

wurde vom Bundesgericht am 1. Februar 2007 abgewiesen,<br />

soweit darauf einzutreten war, BGer 6S.516/<strong>2006</strong>).<br />

5. Strafprozessrecht<br />

5.1 Strafantragsberechtigung<br />

- Strafantragsberechtigung des Mieters oder Berechtigten (Erw. 1.c).<br />

- Anforderungen an die Vollmacht (Erw. 1.c bb).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. b) Zur Strafantragsberechtigung brachte der Vertreter der Straf- und<br />

Zivilkläger vor, M. sei als spiritueller Führer und auch Stiftungsrat der K.<br />

Stiftung zur Stellung eines Strafantrages berechtigt. M. habe sich klar<br />

als Bevollmächtigter zu erkennen gegeben. Zudem genüge eine generelle<br />

Vollmacht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche zumindest<br />

mündlich bereits im Zeitpunkt der Sachbeschädigung vorgelegen habe<br />

und nun auch in schriftlicher Form vorliege. Zudem hätte er als Oberhaupt<br />

und geistiger Führer der K. Organisation zweifelsohne eine besondere<br />

Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes nach bundesgerichtlicher<br />

Rechtssprechung inne.<br />

c) aa) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht<br />

die Antragsberechtigung in diesem Sinne auch auf den Mieter bzw. jeden<br />

Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt.<br />

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Mieter und andere Berechtigte<br />

unmittelbar auf den Gebrauchswert der Sache angewiesen und deshalb<br />

von deren Ausfall stärker betroffen sein können, als jener, der den<br />

entsprechenden Sachwert verloren hat (BGE 117 IV 437 mit Hinweis;<br />

118 IV 212). Die Ausführung der Vorinstanz, die angezeigte Sachbeschädigung<br />

mache die Pflanzen nicht unbrauchbar, sondern diese seien<br />

allenfalls in ihrem Aussehen beeinträchtigt worden, wird seitens der<br />

Straf- und Zivilkläger nicht bestritten. Darauf hinzuweisen ist in diesem<br />

Zusammenhang, dass ohnehin lediglich die Beeinträchtigung des Aussehens<br />

angeklagt ist. Insofern kann (...) aus diesem Grunde die Frage, ob<br />

M. Mieter oder Berechtigter sei, offen gelassen werden. Ihm kommt so-<br />

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