EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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für nicht möglich gehalten. Damit hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend<br />
zumindest den Eventualvorsatz als gegeben betrachtet.<br />
b) Würde man das Erfordernis der Betäubungsmittelgewinnung entgegen<br />
dem Gesagten als nicht durch den objektiven Tatbestand erfassten<br />
innern Tatumstand verstehen, der selbst nicht verwirklicht, sondern nur<br />
als selbständiges Absichtsmerkmal erfüllt sein muss, änderte sich vorliegend<br />
am Beweisergebnis nichts. Der Angeklagte war sich im Klaren darüber,<br />
dass der Inhalt der verkauften Säckchen als Betäubungsmittel<br />
verwendet werden konnte, weshalb sich schon angesichts der nachgewiesenen<br />
ungesetzlichen Verwendung als Betäubungsmittel (vgl. oben E. 3)<br />
der Schluss auf ein absichtliches Vorgehen aufdrängt. (…).<br />
5. (Sachverhalts- und Rechtsirrtum verneint).<br />
A 4.3<br />
6. Bei der Strafzumessung ist zunächst zu klären, ob es sich um einen<br />
schweren, nämlich banden- oder gewerbsmässigen Fall nach Art. 19<br />
Ziff. 2 BetmG handelt. Ist einer der beiden Fälle gegeben, muss das<br />
Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr geprüft werden<br />
(Fingerhuth/Tschurr, S. 141; BGer 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001<br />
E. 4). Deshalb durfte die Vorinstanz auf Bandenmässigkeit abstellen,<br />
ohne die ebenfalls angeklagte Gewerbsmässigkeit zu prüfen. Das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />
hält es indessen für problematisch, das Vorgehen der Täter<br />
konkret als ein besonders gefährliches, bandenmässiges Zusammenwirken<br />
anzusehen. Es war zwar organisiert und liess weitere Straftaten in<br />
unbestimmter Anzahl sowie mit grossen Mengen von Hanf voraussehen.<br />
Es ist aber nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die Intensität dieses<br />
Zusammenwirkens den Grad einer konkreten Gefahr erreicht hätte, zumal<br />
die Rechtsprechung das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von<br />
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG verneint, da Cannabis auch in grossen Mengen<br />
nicht die Gesundheit vieler Menschen in eine nahe liegende und<br />
ernstliche Gefahr bringen kann (BGE 117 IV 314 ff., 120 IV 256 ff.).<br />
Die Professionalität des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Täter wird<br />
mit der Gewerbsmässigkeit besser erfasst. Diese ist beim Angeklagten,<br />
der zu einem regelmässigen, wesentlichen Bestandteil seines damaligen<br />
Einkommens bildenden Monatslohn von der für regelmässige Lohnzahlungen<br />
hinreichenden Umsatz mit Betäubungsmittel (vgl. oben E. 3<br />
lit. d) generierenden A. GmbH angestellt war, ohne weiteres zu bejahen.<br />
Dass er keine Einsicht in den vom Geschäftsführer kontrollierten Geschäftsgang<br />
und die erzielten Gewinne in der Firma insgesamt hatte, ist<br />
unter diesen Umständen nicht mehr erheblich. (…).<br />
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