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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.3<br />

e) Dass die verkauften Säckchen als Therapeutika verwendet worden<br />

seien, entpuppt sich im Übrigen schon deshalb als blosse Schutzbehauptung,<br />

weil die Annahme abwegig ist, dass in S. so grosse Mengen<br />

Säckchen zu so hohen Preisen zu medizinischen Zwecken abgesetzt<br />

werden könnten, zumal weder der Geschäftsführer noch die Angestellten<br />

befugt und in der Lage waren, ihre Kunden in therapeutischer Hinsicht<br />

adäquat zu beraten. Dass die Bezeichnung als Therapiesäckchen ein<br />

blosses Deckmäntelchen zur Kaschierung der Abgabe von Betäubungsmittel<br />

in für den Einzelkonsum geeigneter Form und Portionen war, zeigt<br />

auch der Umstand, dass bis 1998, notabene bis zum Urteil des Bezirksgerichts<br />

Zürich betreffend die Strafbarkeit des Verkaufs von Duftsäckchen,<br />

noch die Rede von Duftsäckchen war („DS“).<br />

Es bestehen mithin keine Zweifel, dass die vom Angeklagten verkauften<br />

Säckchen mit Hanf ungesetzlich als Betäubungsmittel verwendet<br />

worden sind. Damit ist der Verkauf im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4<br />

BetmG unbefugt und der objektive Tatbestand erfüllt.<br />

4. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei nach der<br />

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dolus eventualis genügt (Fingerhuth/Tschurr<br />

S. 113, BGE 6S.66/2002 vom 14.5.2002, BGE<br />

6P.100/2005 vom 13.1.<strong>2006</strong>). Begreift man das Erfordernis der Betäubungsmittelgewinnung<br />

als objektives Tatbestandselement, das nicht<br />

ausschliesslich durch das Überschreiten eines Gehaltes von 0.3% THC<br />

sondern durch den Nachweis der ungesetzlichen Verwendung als erfüllt<br />

betrachtet wird (oben E. 2 und 3), besteht keine Gefahr der Überdehnung<br />

des Anwendungsbereiches (vgl. BGE 126 IV 200 ff. E. 2 zur Kritik<br />

von Albrecht) und damit kein Grund, Eventualvorsatz nicht genügen zu<br />

lassen.<br />

a) Der Angeklagte hat Pflanzenteile und Säckchen mit Hanf zu auf<br />

dem Betäubungsmittelmarkt üblichen Preisen verkauft. Er wusste, dass<br />

der angepflanzte und von ihm verkaufte Hanf einen so hohen THC-Gehalt<br />

aufwies, dass er als Betäubungsmittel konsumiert und damit ungesetzlich<br />

verwendet werden konnte. Als Verkäufer im Laden musste ihm klar<br />

sein, dass der Umsatz der Firma in erheblichem Masse aus diesen als<br />

Betäubungsmittel konsumierten Produkten generiert wurde. Es wurden<br />

so grosse Mengen von Cannabis zu so hohen Preisen abgesetzt, dass er<br />

nicht mehr ernsthaft annehmen konnte, es diente nur zu therapeutischen<br />

Zwecken, zumal aufgrund der Fragebogen klar war, dass ein Grossteil der<br />

Kunden den Hanf zur Inhalation bzw. zum Rauchen erhitzten, ohne die<br />

dabei freigesetzten psychotropen Stoffe zur Therapie einer konkreten<br />

Krankheit zu benötigen. Dies hat er akzeptiert und nicht aus Unvorsicht<br />

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