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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.3<br />

weis nicht direkt erbracht werden, dass der Inhalt im Hanfladen S. vom<br />

Angeklagten verkaufter Duft- bzw. Therapiesäckchen als Betäubungsmittel<br />

konsumiert worden ist. Dennoch bilden diese Strafverfügungen ein<br />

bedeutsames Indiz dafür, dass im Hanfladen gekaufte Pflanzen oder<br />

Säckchen zum Betäubungsmittelkonsum verwendet worden sind, da sich<br />

die Produktions- und Handelsformen der A. GmbH nach dem Ausscheiden<br />

des Angeklagten zwar noch intensiviert, aber nicht verändert haben.<br />

b) Ebenso verhält es sich mit den THC-Analysen, welche erst nach<br />

Ausscheiden des Angeklagten (…) vorgenommen wurden. Es ist abwegig<br />

anzunehmen, die vom Angeklagten verkauften Säckchen hätten einen<br />

THC-Gehalt von unter 0.3% aufgewiesen, zumal der Geschäftsführer<br />

einen darüber liegenden Gehalt zugegeben hat und der Angeklagte selbst<br />

davon ausging, dass man den von ihnen angepflanzten Hanf nicht für<br />

den Konsum verwenden durfte.<br />

c) Für die Annahme, die verkauften Pflanzen und Säckchen seien als<br />

Betäubungsmittel konsumiert worden, spricht weiter die Auswertung der<br />

von den Käufern ausgefüllten Fragebogen, wonach 70% den Hanf inhalierten,<br />

also die Stoffe über die Atmungsorgane aufnahmen. Der Mitangeklagte<br />

Y. hat zugegeben, dass Inhalieren zu therapeutischen Zwecken<br />

auch Rauchen bedeuten könne. Dies ist auch anzunehmen, weil sich<br />

THC im siedenden Wasser nicht löst und deshalb nicht zur Aufnahme<br />

über Wasserdampf eignet. Entscheidender ist indes, dass 88% der Kunden<br />

den Hanf seit Jahren, zum weitaus grössten Teil, zum Abschalten<br />

von Alltagsstress und nicht zur gezielten Therapie von Schmerzen oder<br />

konkreten Krankheiten verwendeten, sodass es ihnen auf die psychotropen,<br />

das Verhalten und die Stimmung beeinflussenden Wirkungen als<br />

Betäubungsmittel und nicht auf die medizinischen Wirkungen als Heilbzw.<br />

Schmerzmittel ankam.<br />

d) Zutreffend verweist die Vorinstanz im Weiteren auf den Ermittlungsbericht<br />

der <strong>Kanton</strong>spolizei <strong>Schwyz</strong>, wonach im Hanfladen der grösste<br />

Ertrag mit dem Verkauf von Therapie- bzw. Duftsäckchen und Hanfpflanzen<br />

erwirtschaftet wurde. (…). Solche Umsätze lassen sich realistisch<br />

betrachtet nur deshalb erreichen, weil die Kunden im Laden Hanf zum<br />

Konsum als Betäubungsmittel kaufen wollten. Wie im Berufungsverfahren<br />

unbestritten geblieben ist, waren sie dafür bereit, betäubungsmittelmarktkonforme<br />

Preise von um die Fr. 10.00/Gramm zu bezahlen. Die<br />

Warenvorräte wurden auch zu solchen Preisen bewertet (Fingerhuth/Tschurr,<br />

a.a.O., S. 68; Hansjakob in Kriminalistik 4/99).<br />

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