EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.3<br />
mit der Anbautätigkeit stehenden Umschreibung „zur Gewinnung von<br />
Betäubungsmitteln“ (vgl. dazu Pra 2005 Nr. 11 E. 1.2.4) ein den<br />
Nachweis eines Verstosses gegen Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG voraussetzendes<br />
Element des Begriffes des verbotenen Hanfkrautes. Als Merkmal<br />
eines verwaltungsrechtlichen Verbotes bezieht es sich nicht auf den Verwirklichungswillen<br />
eines Straftäters, so dass insoweit die typisch strafrechtlichen<br />
subjektiven Unrechtselemente nicht zur Diskussion stehen.<br />
Zufolge der widersprüchlichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf die<br />
Betäubungsmitteleignung von Hanf (vgl. oben lit. c) kann ein Verstoss<br />
gegen diese Vorschrift deshalb nur bei erwiesener ungesetzlicher Verwendung<br />
als Betäubungsmittel angenommen werden. Deutet man das<br />
Erfordernis der Betäubungsmittelgewinnung des verwaltungsrechtlichen<br />
Verbotes strafrechtlich in ein subjektives Unrechtselement um oder lässt<br />
objektiv einen nicht im Betäubungsmittelsgesetz definiertes Eignungsmerkmal<br />
genügen, droht eine gesetzlich nicht verankerte, die verwaltungsrechtliche<br />
Verbotsmaterie überschreitende, allenfalls in unzulässiger<br />
Weise der Durchsetzung der Landwirtschafts- oder Lebensmittelgesetzgebung<br />
dienende Kriminalisierung.<br />
g) Wie selbst die Staatsanwaltschaft ausführt, gilt es mithin unabhängig<br />
von der Eignung bzw. Rauchbarkeit des Stoffes als legal, Säckchen<br />
mit Cannabis von über 0.3% THC zu verkaufen, wenn diese nur unters<br />
Kopfkissen gelegt und nicht zum Konsum als Betäubungsmittel verwendet<br />
würden. In diesem Sinne geht die Anklage denn auch nicht nur davon<br />
aus, dass die verkauften Säckchen mit Hanf sich zum Betäubungsmittelkonsum<br />
eigneten, sondern hierzu tatsächlich verwendet wurden<br />
(…). [Dieser Nachweis] kann gleichwertig auch indirekt anhand der Gesamtheit<br />
von Indizien geführt werden (Hauser/Schweri/Hartmann,<br />
Schweizerisches Strafprozessrecht, § 59 N 12 ff.), darf aber im Zweifelsfall<br />
in dubio pro reo nicht als erbracht gelten.<br />
3. Neben dem hohen THC-Gehalt des sichergestellten und untersuchten<br />
Hanfes sprechen vorliegend verschiedene Indizien für die Überzeugung<br />
des <strong>Kanton</strong>sgerichts, dass der vom Angeklagten verkaufte Hanf als<br />
Betäubungsmittel konsumiert wurde. (…).<br />
a) Ein grosser Teil der Blüten des von der A. GmbH angebauten Hanfs<br />
wurde angeblich zu medizinischen Zwecken in Hanfkissen verschiedenster<br />
Grössen abgefüllt und im firmeneigenen Laden in S. verkauft. Entgegen<br />
der Anklageschrift war der Angeklagte dort jedoch nur bis Mai 1999<br />
tätig. Strafverfügungen gegen Personen, welche den konsumierten Cannabis<br />
zugegebenermassen im Hanfladen S. bezogen, liegen erst ab August<br />
1999 vor. Aufgrund dieser Strafverfügungen kann deshalb der Be-<br />
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