EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.3<br />
Vorschrift betreffend den zulässigen THC-Gehalt. In verschiedenen Erlassen<br />
betreffend die Lebensmittel und die Landwirtschaft, welche in bestimmten<br />
Fällen den Anbau und den Verkauf von Hanf gestatten, würden<br />
gewisse Grenzwerte betreffend den THC-Gehalt festgelegt. So müsse<br />
beispielsweise gemäss Anhang 4 zur Sortenkatalog-Verordnung (SR<br />
916.151.6) der THC-Gehalt bei den dort genannten Hanfsorten unter<br />
0.3% liegen, was als Massstab dafür dienen solle, ob ein Hanfprodukt<br />
als Betäubungsmittel gelten müsse und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG<br />
nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe (BGE 6P.59/2003 vom<br />
8.9.2003 mit Hinweis auf 126 IV 198 E. 1). Das Bundesgericht hat den<br />
objektiven Tatbestand des Verkaufs von Betäubungsmittel deshalb wie<br />
im vorliegenden Fall das Strafgericht zunächst als erfüllt betrachtet,<br />
wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den zulässigen<br />
Grenzwert von 0.3% THC überschreiten (BGE 126 IV 201). Es hat<br />
so im Ergebnis den Ausdruck „zur Betäubungsmittelgewinnung“ der<br />
Eignung als Betäubungsmittel gleichgesetzt.<br />
e) Weder beim Hanfkraut noch beim Cannabis, mit einem über dem<br />
Grenzwert der Lebensmittel- bzw. Landwirtschaftsgesetzgebung liegenden<br />
THC-Gehalt, ist jedoch im Betäubungsmittelgesetz klar geregelt,<br />
dass deren Gebrauch generell verboten ist. Folgerichtig hat das Bundesgericht<br />
denn auch in einem neueren Entscheid festgehalten, dass nicht<br />
ausschliesslich auf den THC-Gehalt abzustellen sei. Vielmehr sei darüber<br />
hinaus die ungesetzliche Verwendung der aus Hanfsetzlingen gezogenen<br />
THC-reichen Pflanzen nachzuweisen, selbst wenn dies nicht ohne<br />
Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. BGE 130 IV 83 ff. = Pra 2005 Nr.<br />
11; offen gelassen in BGE 6P.59/2003 vom 8.9.2003; vgl. auch BGer<br />
6S.15/2001 vom 14.6.2001 E. 2d: „Le chanvre est ainsi une plante à<br />
double usage…“). Dass als Beispiel eines legalen Verwendungszwecks<br />
ausdrücklich der Besitz einer Hanfpflanze zu Dekorationszwecken erwähnt<br />
wird, kommt besondere Bedeutung zu, nachdem seit 1. Juni 2002<br />
nach Art. 1 Abs. 1 lit. c der Saatgut-Verordnung (SR 916.151) der Sortenkatalog<br />
auch für Zierpflanzen gilt. Damit hat das Bundesgericht einen<br />
legalen Verwendungszweck selbst im Sortenkatalog nicht aufgeführter<br />
Hanfpflanzen nicht mehr von Vornherein ausschliessen wollen (a.M.<br />
noch ohne Begründung zu BGE 126 IV 198 ff.; Weissenberger, a.a.O.,<br />
S. 236).<br />
f) Umso mehr setzen die Tathandlungen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis<br />
5 BetmG den Nachweis der ungesetzlichen Verwendung als Betäubungsmittel<br />
voraus. Bei ihnen ist das Erfordernis der Betäubungsmittelgewinnung<br />
nämlich nur im objektiven Tatbestandsmerkmal „unbefugt“<br />
enthalten. Dieses Erfordernis ist anders als bei der im Zusammenhang<br />
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