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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.3<br />

Vorschrift betreffend den zulässigen THC-Gehalt. In verschiedenen Erlassen<br />

betreffend die Lebensmittel und die Landwirtschaft, welche in bestimmten<br />

Fällen den Anbau und den Verkauf von Hanf gestatten, würden<br />

gewisse Grenzwerte betreffend den THC-Gehalt festgelegt. So müsse<br />

beispielsweise gemäss Anhang 4 zur Sortenkatalog-Verordnung (SR<br />

916.151.6) der THC-Gehalt bei den dort genannten Hanfsorten unter<br />

0.3% liegen, was als Massstab dafür dienen solle, ob ein Hanfprodukt<br />

als Betäubungsmittel gelten müsse und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG<br />

nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe (BGE 6P.59/2003 vom<br />

8.9.2003 mit Hinweis auf 126 IV 198 E. 1). Das Bundesgericht hat den<br />

objektiven Tatbestand des Verkaufs von Betäubungsmittel deshalb wie<br />

im vorliegenden Fall das Strafgericht zunächst als erfüllt betrachtet,<br />

wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den zulässigen<br />

Grenzwert von 0.3% THC überschreiten (BGE 126 IV 201). Es hat<br />

so im Ergebnis den Ausdruck „zur Betäubungsmittelgewinnung“ der<br />

Eignung als Betäubungsmittel gleichgesetzt.<br />

e) Weder beim Hanfkraut noch beim Cannabis, mit einem über dem<br />

Grenzwert der Lebensmittel- bzw. Landwirtschaftsgesetzgebung liegenden<br />

THC-Gehalt, ist jedoch im Betäubungsmittelgesetz klar geregelt,<br />

dass deren Gebrauch generell verboten ist. Folgerichtig hat das Bundesgericht<br />

denn auch in einem neueren Entscheid festgehalten, dass nicht<br />

ausschliesslich auf den THC-Gehalt abzustellen sei. Vielmehr sei darüber<br />

hinaus die ungesetzliche Verwendung der aus Hanfsetzlingen gezogenen<br />

THC-reichen Pflanzen nachzuweisen, selbst wenn dies nicht ohne<br />

Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. BGE 130 IV 83 ff. = Pra 2005 Nr.<br />

11; offen gelassen in BGE 6P.59/2003 vom 8.9.2003; vgl. auch BGer<br />

6S.15/2001 vom 14.6.2001 E. 2d: „Le chanvre est ainsi une plante à<br />

double usage…“). Dass als Beispiel eines legalen Verwendungszwecks<br />

ausdrücklich der Besitz einer Hanfpflanze zu Dekorationszwecken erwähnt<br />

wird, kommt besondere Bedeutung zu, nachdem seit 1. Juni 2002<br />

nach Art. 1 Abs. 1 lit. c der Saatgut-Verordnung (SR 916.151) der Sortenkatalog<br />

auch für Zierpflanzen gilt. Damit hat das Bundesgericht einen<br />

legalen Verwendungszweck selbst im Sortenkatalog nicht aufgeführter<br />

Hanfpflanzen nicht mehr von Vornherein ausschliessen wollen (a.M.<br />

noch ohne Begründung zu BGE 126 IV 198 ff.; Weissenberger, a.a.O.,<br />

S. 236).<br />

f) Umso mehr setzen die Tathandlungen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis<br />

5 BetmG den Nachweis der ungesetzlichen Verwendung als Betäubungsmittel<br />

voraus. Bei ihnen ist das Erfordernis der Betäubungsmittelgewinnung<br />

nämlich nur im objektiven Tatbestandsmerkmal „unbefugt“<br />

enthalten. Dieses Erfordernis ist anders als bei der im Zusammenhang<br />

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