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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.3<br />

- Indiziennachweis, dass der vom Angeklagten verkaufte Hanf als Betäubungsmittel<br />

konsumiert wurde (Erw. 3).<br />

- Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Konkret bestand indes auch Absicht<br />

(Erw. 4).<br />

- Die Professionalität des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Täter<br />

wird mit dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit besser erfasst<br />

als durch dasjenige der Bandenmässigkeit (Erw. 6).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 9 BetmG wird mit Gefängnis oder<br />

Busse, in schweren Fällen mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter<br />

einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel verkauft.<br />

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die (…) sichergestellten Hanfpflanzen<br />

einen THC-Gehalt von 6 bis 12% (…bzw.) 10% aufwiesen. Die vom<br />

Angeklagten durch den Verkauf im Hanfladen in Verkehr gebrachten<br />

Hanfwaren seien somit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />

eindeutig als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren,<br />

womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt sei.<br />

a) Nach Art. 1 Abs. 1 BetmG sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende<br />

Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain,<br />

Cannabis. Zu den Betäubungsmitteln in diesem Sinne gehört nach Art. 1<br />

Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG auch das Hanfkraut. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a<br />

der BetmV-Swissmedic (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic,<br />

SR 812.121.2) gilt indes nur Cannabis zur Betäubungsmittelgewinnung<br />

als Betäubungsmittel (Anhang a leg.cit.; Fingerhuth/Tschurr, BetmG-<br />

Kommentar, Zürich 2002, S. 301) und damit als verbotener Stoff (Anhang<br />

d; ebd. S. 323). Cannabis wird gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b und c<br />

des Einheit-Übereinkommens (SR 0.812.121.0) als Produkt beschrieben,<br />

nämlich als Blüten- und Fruchtstände der Hanfkrautpflanze jeder<br />

Gattung Cannabis (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen<br />

Ständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist,<br />

gleichgültig, wofür sie verwendet werden (Fingerhuth/Tschurr, S. 65 f.<br />

und S. 599).<br />

b) Der Verkauf von Betäubungsmitteln ist nur strafbar, wenn er unbefugt<br />

erfolgt. Unbefugt ist objektives Tatbestandselement und meint jede<br />

Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes, der<br />

entweder ohne die notwendige behördliche Bewilligung erfolgt oder<br />

schlechthin verboten ist. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG sind der Anbau<br />

und das Inverkehrbringen des Betäubungsmittels Hanfkraut nicht bewil-<br />

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