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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.3<br />

durch den Angeklagten von einem schweren Verschulden auszugehen ist:<br />

M. D. hatte nicht nur den Verlust der ermordeten Schwester hinzunehmen,<br />

sondern sah sich aufgrund der Falschbezichtigung des Angeklagten<br />

auch dem Vorwurf ausgesetzt, mit dem Tötungsdelikt in Zusammenhang<br />

zu stehen; in der Folge verbrachte sie fast einen Monat in Untersuchungshaft,<br />

ohne dass sich der Anfangsverdacht hätte bestätigen lassen.<br />

Auch dies ist im Hinblick auf das für die strafschärfende Tatmehrheit zu<br />

bestimmende Gesamtverschulden straferhöhend zu berücksichtigen.<br />

Der von der Verteidigung gegen die Höhe des Strafmasses angeführte<br />

Fall aus der Bundesgerichtspraxis (BGE 6S.106/<strong>2006</strong> vom 16. Oktober<br />

<strong>2006</strong>) ist demgegenüber mit dem vorliegenden nicht direkt vergleichbar;<br />

zwar lag dem Entscheid des Bundesgerichts ebenfalls ein Sachverhalt<br />

mit Tatmehrheit zugrunde – der mit 18 Jahren Zuchthaus bestrafte Täter<br />

hatte seine frühere Geliebte vor einer Diskothek aus nächster Nähe erschossen<br />

und den flüchtenden Nebenbuhler verletzt –, doch kann angesichts<br />

der besonderen Umstände im vorliegenden Fall – Ausnützen des<br />

Vertrauens des Opfers, Rückkehr an den Tatort, Zurücklassen der Kinder<br />

– auch im Vergleich mit der Praxis der Bundesgerichts nicht gesagt werden,<br />

die Vorinstanz habe ihr Ermessen falsch gehandhabt. Dies gilt auch<br />

unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Angeklagten (der im<br />

Tatzeitpunkt erst 20 Jahre alt war) sowie des Drucks, dem der Angeklagte<br />

seitens seiner Familie offenbar ausgesetzt war; der Vorinstanz sind<br />

diese strafmindernden Umstände, auf die auch die Staatsanwaltschaft<br />

verweist, nicht entgangen, auch wenn sie nur zum Teil darauf abgestellt<br />

hat. Grundsätzlich ist dieser Umstand nicht zu beanstanden; vielmehr<br />

kann auch beim Vorliegen strafmindernder Gründe auf die Höchststrafe<br />

erkannt werden, wenn gleichzeitig schwerwiegende straferhöhende Gründe<br />

gegeben sind (Stern, Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren,<br />

2. Aufl., Heidelberg 2005, S. 157, Rz 479). Im Übrigen beanstandet<br />

die Verteidigung das Strafmass nicht im Einzelnen. Die von der Vorinstanz<br />

verhängte lebenslängliche Zuchthausstrafe ist zu bestätigen; für<br />

Näheres kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (§ 136 GO).<br />

(Urteil vom 29. November <strong>2006</strong>, SK <strong>2006</strong> 20; staatsrechtliche und<br />

Nichtigkeitsbeschwerde wurden mit BGer 6P.47/2007 und 6S.106/<br />

2007 vom 29. Juni 2007 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war).<br />

4.3 Betäubungsmittel<br />

- Strafbarkeit nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG setzt objektiv den<br />

Nachweis der ungesetzlichen Verwendung als Betäubungsmittel voraus<br />

(Erw. 2).<br />

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