EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.3<br />
durch den Angeklagten von einem schweren Verschulden auszugehen ist:<br />
M. D. hatte nicht nur den Verlust der ermordeten Schwester hinzunehmen,<br />
sondern sah sich aufgrund der Falschbezichtigung des Angeklagten<br />
auch dem Vorwurf ausgesetzt, mit dem Tötungsdelikt in Zusammenhang<br />
zu stehen; in der Folge verbrachte sie fast einen Monat in Untersuchungshaft,<br />
ohne dass sich der Anfangsverdacht hätte bestätigen lassen.<br />
Auch dies ist im Hinblick auf das für die strafschärfende Tatmehrheit zu<br />
bestimmende Gesamtverschulden straferhöhend zu berücksichtigen.<br />
Der von der Verteidigung gegen die Höhe des Strafmasses angeführte<br />
Fall aus der Bundesgerichtspraxis (BGE 6S.106/<strong>2006</strong> vom 16. Oktober<br />
<strong>2006</strong>) ist demgegenüber mit dem vorliegenden nicht direkt vergleichbar;<br />
zwar lag dem Entscheid des Bundesgerichts ebenfalls ein Sachverhalt<br />
mit Tatmehrheit zugrunde – der mit 18 Jahren Zuchthaus bestrafte Täter<br />
hatte seine frühere Geliebte vor einer Diskothek aus nächster Nähe erschossen<br />
und den flüchtenden Nebenbuhler verletzt –, doch kann angesichts<br />
der besonderen Umstände im vorliegenden Fall – Ausnützen des<br />
Vertrauens des Opfers, Rückkehr an den Tatort, Zurücklassen der Kinder<br />
– auch im Vergleich mit der Praxis der Bundesgerichts nicht gesagt werden,<br />
die Vorinstanz habe ihr Ermessen falsch gehandhabt. Dies gilt auch<br />
unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Angeklagten (der im<br />
Tatzeitpunkt erst 20 Jahre alt war) sowie des Drucks, dem der Angeklagte<br />
seitens seiner Familie offenbar ausgesetzt war; der Vorinstanz sind<br />
diese strafmindernden Umstände, auf die auch die Staatsanwaltschaft<br />
verweist, nicht entgangen, auch wenn sie nur zum Teil darauf abgestellt<br />
hat. Grundsätzlich ist dieser Umstand nicht zu beanstanden; vielmehr<br />
kann auch beim Vorliegen strafmindernder Gründe auf die Höchststrafe<br />
erkannt werden, wenn gleichzeitig schwerwiegende straferhöhende Gründe<br />
gegeben sind (Stern, Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren,<br />
2. Aufl., Heidelberg 2005, S. 157, Rz 479). Im Übrigen beanstandet<br />
die Verteidigung das Strafmass nicht im Einzelnen. Die von der Vorinstanz<br />
verhängte lebenslängliche Zuchthausstrafe ist zu bestätigen; für<br />
Näheres kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (§ 136 GO).<br />
(Urteil vom 29. November <strong>2006</strong>, SK <strong>2006</strong> 20; staatsrechtliche und<br />
Nichtigkeitsbeschwerde wurden mit BGer 6P.47/2007 und 6S.106/<br />
2007 vom 29. Juni 2007 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war).<br />
4.3 Betäubungsmittel<br />
- Strafbarkeit nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG setzt objektiv den<br />
Nachweis der ungesetzlichen Verwendung als Betäubungsmittel voraus<br />
(Erw. 2).<br />
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