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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.2<br />

Freispruch von Schuld und Strafe, machte im Eventualstandpunkt jedoch<br />

die Reduktion des Strafmasses geltend.<br />

b) Das Verschulden des Angeklagten ist als äusserst schwer zu beurteilen:<br />

Der Tatentschluss erfolgte nicht spontan, sondern der Angeklagte<br />

bemühte sich während Wochen wiederholt und intensiv um eine Tatwaffe.<br />

Er nützte das Vertrauen und die Arglosigkeit der Freundin aus, um<br />

mit der Waffe in die Wohnung zu gelangen. Dort erschoss er das Opfer<br />

im Wissen um die Anwesenheit der Kinder. Die tödliche Schussabgabe<br />

erfolgte von hinten in den Kopf des wehrlosen Opfers. Nach erfolgter<br />

Schussabgabe kehrte der Angeklagte an den Tatort zurück, um den Tod<br />

des offenbar noch zuckenden und gemäss medizinischem Gutachten<br />

noch lebenden Opfers durch Ersticken mit einem Kissen zu beschleunigen.<br />

Die Kinder der Getöteten liess der Angeklagte bei der toten Mutter<br />

in der Wohnung zurück. All dies wurde im Zusammenhang mit der Qualifizierung<br />

der Tat als Mord ausgeführt (Erw. 5). Zu beachten ist, dass<br />

gemäss Lehre und Rechtsprechung im Rahmen des sog. Doppelverwertungsverbots<br />

Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen<br />

Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens bei der<br />

Strafzumessung nicht erneut zu berücksichtigen sind, dem Ausmass<br />

eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstands bei der Strafzumessung<br />

jedoch Rechnung zu tragen ist (BGE 118 IV 347 f.; 120 IV<br />

72; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,<br />

2. Aufl., Bern <strong>2006</strong>, Ziff. 22 zu Kap. 6; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,<br />

Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 17 zu Art. 63<br />

StGB; zu eng: Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Bd. II,<br />

Basel/Genf/München 2003, N 28, 6 f. zu Art. 112 StGB). Angesichts<br />

des äusserst schweren Verschuldens des Angeklagten ist vorliegend von<br />

Tatumständen auszugehen, die weit über die blosse Mordqualifizierung<br />

hinausgehend und straferhöhend zu berücksichtigen sind.<br />

Die Vorinstanz hat zudem auch das Verhalten des Angeklagten im<br />

Strafverfahren selber als fehlende Reue ausgelegt und straferhöhend<br />

gewertet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf aus hartnäckigem<br />

Bestreiten einer Schuld auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen<br />

und dieser Umstand straferhöhend berücksichtigt werden<br />

(BGE 113 IV 56); inwieweit sich dies im Einzelnen mit den aus Art. 6<br />

Ziff. 2 EMRK hergeleiteten Verfahrensrechten des Angeklagten verträgt,<br />

wozu unter anderem auch das Recht zu leugnen gehört, kann letztlich<br />

offen bleiben. Die fehlende Reue des Angeklagten ergibt sich jedenfalls<br />

unabhängig davon aus dessen aktenkundiger postumer Beschimpfung<br />

der Getöteten anlässlich eines Haftbesuchs der Eltern als "huere<br />

Schlampe", deretwegen man ein "huere Theater" veranstalte. Kommt<br />

hinzu, dass auch im Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung<br />

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