EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.2<br />
Freispruch von Schuld und Strafe, machte im Eventualstandpunkt jedoch<br />
die Reduktion des Strafmasses geltend.<br />
b) Das Verschulden des Angeklagten ist als äusserst schwer zu beurteilen:<br />
Der Tatentschluss erfolgte nicht spontan, sondern der Angeklagte<br />
bemühte sich während Wochen wiederholt und intensiv um eine Tatwaffe.<br />
Er nützte das Vertrauen und die Arglosigkeit der Freundin aus, um<br />
mit der Waffe in die Wohnung zu gelangen. Dort erschoss er das Opfer<br />
im Wissen um die Anwesenheit der Kinder. Die tödliche Schussabgabe<br />
erfolgte von hinten in den Kopf des wehrlosen Opfers. Nach erfolgter<br />
Schussabgabe kehrte der Angeklagte an den Tatort zurück, um den Tod<br />
des offenbar noch zuckenden und gemäss medizinischem Gutachten<br />
noch lebenden Opfers durch Ersticken mit einem Kissen zu beschleunigen.<br />
Die Kinder der Getöteten liess der Angeklagte bei der toten Mutter<br />
in der Wohnung zurück. All dies wurde im Zusammenhang mit der Qualifizierung<br />
der Tat als Mord ausgeführt (Erw. 5). Zu beachten ist, dass<br />
gemäss Lehre und Rechtsprechung im Rahmen des sog. Doppelverwertungsverbots<br />
Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen<br />
Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens bei der<br />
Strafzumessung nicht erneut zu berücksichtigen sind, dem Ausmass<br />
eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstands bei der Strafzumessung<br />
jedoch Rechnung zu tragen ist (BGE 118 IV 347 f.; 120 IV<br />
72; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,<br />
2. Aufl., Bern <strong>2006</strong>, Ziff. 22 zu Kap. 6; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,<br />
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 17 zu Art. 63<br />
StGB; zu eng: Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Bd. II,<br />
Basel/Genf/München 2003, N 28, 6 f. zu Art. 112 StGB). Angesichts<br />
des äusserst schweren Verschuldens des Angeklagten ist vorliegend von<br />
Tatumständen auszugehen, die weit über die blosse Mordqualifizierung<br />
hinausgehend und straferhöhend zu berücksichtigen sind.<br />
Die Vorinstanz hat zudem auch das Verhalten des Angeklagten im<br />
Strafverfahren selber als fehlende Reue ausgelegt und straferhöhend<br />
gewertet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf aus hartnäckigem<br />
Bestreiten einer Schuld auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen<br />
und dieser Umstand straferhöhend berücksichtigt werden<br />
(BGE 113 IV 56); inwieweit sich dies im Einzelnen mit den aus Art. 6<br />
Ziff. 2 EMRK hergeleiteten Verfahrensrechten des Angeklagten verträgt,<br />
wozu unter anderem auch das Recht zu leugnen gehört, kann letztlich<br />
offen bleiben. Die fehlende Reue des Angeklagten ergibt sich jedenfalls<br />
unabhängig davon aus dessen aktenkundiger postumer Beschimpfung<br />
der Getöteten anlässlich eines Haftbesuchs der Eltern als "huere<br />
Schlampe", deretwegen man ein "huere Theater" veranstalte. Kommt<br />
hinzu, dass auch im Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung<br />
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