EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.2<br />
der Tatplanung, in der Art der Ausführung sowie im Nachtatverhalten.<br />
Die Vorinstanz qualifizierte die Tat des Angeklagten ebenfalls als Mord,<br />
allerdings ausschliesslich unter Berufung auf die in der Anklageschrift<br />
genannten äusseren Tatmerkmale, da das Motiv des Angeklagten mangels<br />
Geständnis nicht bekannt sei (angef. Urteil, S. 59 ff., 66 ff.). Die<br />
Verteidigung hat sich zur rechtlichen Qualifizierung der Tat nicht substanziiert<br />
geäussert.<br />
Auch bei Berücksichtigung lediglich äusserer Tatmerkmale ist die in<br />
der Anklageschrift umschriebene besondere Skrupellosigkeit im Sinne<br />
von Art. 112 StGB zu bejahen: Der Tatentschluss war nicht spontan,<br />
vielmehr bemühte sich der Angeklagte während Wochen wiederholt und<br />
intensiv um eine Tatwaffe. Er nützte das Vertrauen und die Arglosigkeit<br />
der Freundin aus, um mit der Waffe in die Wohnung zu gelangen. Dort<br />
erschoss er das Opfer trotz Kenntnis um die Anwesenheit der Kinder in<br />
der Wohnung (§ 136 GO). Besonders schwer wiegt ferner die Tatausführung:<br />
Zwar ist die in der Anklageschrift umschriebene Erschiessung nach<br />
Art einer Hinrichtung durch die Akten nicht genügend ausgewiesen, doch<br />
erfolgte die tödliche Schussabgabe jedenfalls von hinten in den Kopf.<br />
Seine Entschlossenheit und Skrupellosigkeit stellte der Angeklagte sodann<br />
unter Beweis, als er nach erfolgter Schussabgabe an den Tatort<br />
zurückkehrte, um den Tod des offenbar noch zuckenden, gemäss gerichtsmedizinischem<br />
Gutachten jedenfalls noch lebenden Opfers durch<br />
Ersticken mit einem Kissen zu beschleunigen. Völlige Gefühllosigkeit<br />
bewies der Angeklagte schliesslich beim alleinigen Zurücklassen der<br />
Kinder in der Wohnung mit der toten Mutter.<br />
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von<br />
Art. 112 StGB ist daher zu bestätigen, die Berufung in diesem Punkt<br />
abzuweisen. (...).<br />
III.<br />
1. Aufgrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs in<br />
sämtlichen Punkten der Anklageschrift ist der Angeklagte wegen mehrerer<br />
Straftaten zu verurteilen. Nach Art. 68 Ziff. 1 StGB verurteilt ihn der<br />
Richter zur Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen.<br />
Im Übrigen ist die Strafe gemäss Art. 63 StGB nach dem Verschulden<br />
des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben des Täters, dessen<br />
Beweggründe und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.<br />
a) Die Staatsanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren<br />
die Bestrafung des Angeklagten mit "mindestens 19 Jahren Zuchthaus".<br />
Die Vorinstanz hat den Angeklagten zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.<br />
Im Berufungsverfahren verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen<br />
eindeutigen Antrag zum Strafmass; die Verteidigung verlangte einen<br />
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