01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A 4.2<br />

der Tatplanung, in der Art der Ausführung sowie im Nachtatverhalten.<br />

Die Vorinstanz qualifizierte die Tat des Angeklagten ebenfalls als Mord,<br />

allerdings ausschliesslich unter Berufung auf die in der Anklageschrift<br />

genannten äusseren Tatmerkmale, da das Motiv des Angeklagten mangels<br />

Geständnis nicht bekannt sei (angef. Urteil, S. 59 ff., 66 ff.). Die<br />

Verteidigung hat sich zur rechtlichen Qualifizierung der Tat nicht substanziiert<br />

geäussert.<br />

Auch bei Berücksichtigung lediglich äusserer Tatmerkmale ist die in<br />

der Anklageschrift umschriebene besondere Skrupellosigkeit im Sinne<br />

von Art. 112 StGB zu bejahen: Der Tatentschluss war nicht spontan,<br />

vielmehr bemühte sich der Angeklagte während Wochen wiederholt und<br />

intensiv um eine Tatwaffe. Er nützte das Vertrauen und die Arglosigkeit<br />

der Freundin aus, um mit der Waffe in die Wohnung zu gelangen. Dort<br />

erschoss er das Opfer trotz Kenntnis um die Anwesenheit der Kinder in<br />

der Wohnung (§ 136 GO). Besonders schwer wiegt ferner die Tatausführung:<br />

Zwar ist die in der Anklageschrift umschriebene Erschiessung nach<br />

Art einer Hinrichtung durch die Akten nicht genügend ausgewiesen, doch<br />

erfolgte die tödliche Schussabgabe jedenfalls von hinten in den Kopf.<br />

Seine Entschlossenheit und Skrupellosigkeit stellte der Angeklagte sodann<br />

unter Beweis, als er nach erfolgter Schussabgabe an den Tatort<br />

zurückkehrte, um den Tod des offenbar noch zuckenden, gemäss gerichtsmedizinischem<br />

Gutachten jedenfalls noch lebenden Opfers durch<br />

Ersticken mit einem Kissen zu beschleunigen. Völlige Gefühllosigkeit<br />

bewies der Angeklagte schliesslich beim alleinigen Zurücklassen der<br />

Kinder in der Wohnung mit der toten Mutter.<br />

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von<br />

Art. 112 StGB ist daher zu bestätigen, die Berufung in diesem Punkt<br />

abzuweisen. (...).<br />

III.<br />

1. Aufgrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs in<br />

sämtlichen Punkten der Anklageschrift ist der Angeklagte wegen mehrerer<br />

Straftaten zu verurteilen. Nach Art. 68 Ziff. 1 StGB verurteilt ihn der<br />

Richter zur Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen.<br />

Im Übrigen ist die Strafe gemäss Art. 63 StGB nach dem Verschulden<br />

des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben des Täters, dessen<br />

Beweggründe und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.<br />

a) Die Staatsanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren<br />

die Bestrafung des Angeklagten mit "mindestens 19 Jahren Zuchthaus".<br />

Die Vorinstanz hat den Angeklagten zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.<br />

Im Berufungsverfahren verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen<br />

eindeutigen Antrag zum Strafmass; die Verteidigung verlangte einen<br />

80

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!