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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.2<br />

4.2 Mord<br />

- Indizienkette (Erw. I/4).<br />

- Mordqualifikation (Erw. I/5).<br />

- Strafzumessung, Höchststrafe und Verbot der Doppelverwertung (Erw.<br />

III/1).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

I.<br />

4. (...). Bereits widerlegt wurden die Ausführungen der Verteidigung zu<br />

den Aussagen der Zeugen und Tatbeteiligten, zur Tatwaffe, zu den Geschossabriebspuren<br />

sowie zu den abweichenden (und in nicht auflösbarem<br />

Widerspruch zur Bezichtigung von M. stehenden) Todeszeitberechnungen;<br />

es kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Im<br />

Übrigen sind Beweislücken stets in Abhängigkeit bereits vorhandener<br />

Indizien zu beurteilen; einzelne unterlassene Beweiserhebungen bleiben<br />

vorliegend ohne Einfluss auf die Engmaschigkeit der gesamten Indizienkette,<br />

deren Aussagekraft weitere Untersuchungshandlungen heute weder<br />

notwendig noch sinnvoll erscheinen lässt. Bei einer Gesamtbetrachtung<br />

bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten.<br />

Von einem regelrechten "Komplott" zu sprechen, wonach S. und M. als<br />

Hauptschuldige sich gegen den Angeklagten zusammengeschlossen hätten,<br />

worauf sie von der Staatsanwaltschaft aus prozesstaktischen Gründen<br />

für ihre Kooperationsbereitschaft mit einer Aburteilung im Strafbefehlsverfahren<br />

"belohnt" worden seien, wäre verfehlt (auch wenn an sich<br />

nichts dagegen gesprochen hätte, den Prozess gegen sämtliche drei Beteiligte<br />

zu führen, vgl. auch Erw. 3.b i.f.). Die Aussagen der beiden Mitbeteiligten<br />

werden durch Aussagen Dritter sowie zahlreiche unabhängige<br />

Indizien gestützt; auch ist ein Motiv für eine Täterschaft der beiden Mitbeteiligten<br />

nicht erkennbar. Der Angeklagte ist im Sinne der Anklage zu<br />

verurteilen.<br />

5. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat erfüllt unbestrittenermassen<br />

den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111<br />

StGB. Zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch der qualifizierte Tatbestand<br />

des Mordes gemäss Art. 112 StGB erfüllt ist. Art. 112 StGB nennt als<br />

qualifizierendes Tatbestandselement ein besonders skrupelloses Handeln,<br />

namentlich im Falle besonderer Verwerflichkeit des Beweggrunds<br />

oder Zwecks der Tat oder der Art der Ausführung. Die Anklageschrift<br />

erblickt die besondere Skrupellosigkeit des Angeklagten im Tatmotiv, in<br />

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