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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

Die Aktien der O.-AG und die Tranche 3 können deshalb entgegen<br />

vorinstanzlichem Entscheid mangels Konkursbeschlag nicht der Konkursmasse<br />

überlassen werden. Eine Herausgabe an Y. bzw. W. scheitert<br />

jedoch schon daran, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die als<br />

eingebrachte Sacheinlagen der J. AG gehörten und aus Konkursdelikten<br />

stammen (BGE 1A.38/2005 vom 18.5.2005 E. 3.2), die der Verurteilte<br />

bei drohendem Vermögensverfall begangen hat. Sie sind deshalb einzuziehen.<br />

Weder die Konkursmasse (vgl. oben E. 1. b), die gegenüber den<br />

Familienangehörigen auf die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche<br />

verzichtet hat, noch die Konkursgläubiger (vgl. oben E. 4. b) sind eigentliche<br />

Geschädigte, weshalb nicht der Fall vorliegt, dass ein durch die<br />

Straftat direkt in seinem Vermögen Geschädigter ausdrücklich auf Schadenersatz<br />

bzw. Restitution verzichtet hat (abweichend für den vorliegenden<br />

Fall noch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998 Nr. 39 E. 3 lit. b [mit Hinweis auf Schmid,<br />

Kommentar, Art. 59 StGB Rz 67 FN 308], wo die Konkursmasse noch<br />

ohne nähere Prüfung als Geschädigte angesehen wurde). Die Einziehung<br />

erweist sich (…) gegenüber den Beschwerdeführern weder als unbillige<br />

Härte noch als unverhältnismässig, wie das Strafgericht zutreffend erwogen<br />

hat. Darauf kann verwiesen werden (§ 136 GO), zumal die Beschwerdeführer<br />

diese Erwägungen nicht substantiiert bestritten haben.<br />

Hingegen sind aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Einbringlichkeit<br />

gegenüber dem Verurteilten vorab die aufgelaufenen Verfahrenskosten<br />

aus den beschlagnahmten Werten zu decken (vgl. hiezu Schmid,<br />

Kommentar, Art. 59 FN 751 mit Hinweis und Art. 60 Rz 45). Soweit die<br />

Beschlagnahme vom 30. November 2000 dies nicht ausdrücklich vorsah<br />

(vgl. § 35 Abs. 1 StPO), ist eine entsprechende Ausscheidung im richterlichen<br />

Endentscheid möglich (ebd. Art. 59 Rz 144). (…).<br />

Eine amtliche Bekanntmachung der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1<br />

Abs. 4 StGB kann unterbleiben, [da] die J. AG gestützt auf Art. 89<br />

HRegV mangels Aktiven gelöscht wurde und Rechte anderer Drittpersonen<br />

nicht erkennbar sind. Im Übrigen bleibt die Geltendmachung besserer,<br />

hier nicht geprüfter Rechte innert fünf Jahren vorbehalten.<br />

e) [Die Tranchen 1 und 2 sowie die Münzsammlung sind nach der<br />

Konkurseröffnung ungültig nach Liechtenstein transferiert worden. Die<br />

Beschwerdeführer haben die Vermögenswerte vorher nicht im Sinne von<br />

Art. 930 ZGB oder als Forderungsberechtigte besessen.]<br />

(Beschluss vom 18. April <strong>2006</strong>, SK 2005 25 und 26; im Ergebnis<br />

wurde die Herausgabe der Tranchen 1 und 2 sowie der Münzsammlung<br />

an die Konkursmasse bestätigt, dagegen wurden die Tranche 3 und die<br />

50 Aktien der O. AG nach Deckung der Kosten des Straf- und Einziehungsverfahrens<br />

eingezogen).<br />

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