EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
A 4.1<br />
Die Aktien der O.-AG und die Tranche 3 können deshalb entgegen<br />
vorinstanzlichem Entscheid mangels Konkursbeschlag nicht der Konkursmasse<br />
überlassen werden. Eine Herausgabe an Y. bzw. W. scheitert<br />
jedoch schon daran, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die als<br />
eingebrachte Sacheinlagen der J. AG gehörten und aus Konkursdelikten<br />
stammen (BGE 1A.38/2005 vom 18.5.2005 E. 3.2), die der Verurteilte<br />
bei drohendem Vermögensverfall begangen hat. Sie sind deshalb einzuziehen.<br />
Weder die Konkursmasse (vgl. oben E. 1. b), die gegenüber den<br />
Familienangehörigen auf die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche<br />
verzichtet hat, noch die Konkursgläubiger (vgl. oben E. 4. b) sind eigentliche<br />
Geschädigte, weshalb nicht der Fall vorliegt, dass ein durch die<br />
Straftat direkt in seinem Vermögen Geschädigter ausdrücklich auf Schadenersatz<br />
bzw. Restitution verzichtet hat (abweichend für den vorliegenden<br />
Fall noch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998 Nr. 39 E. 3 lit. b [mit Hinweis auf Schmid,<br />
Kommentar, Art. 59 StGB Rz 67 FN 308], wo die Konkursmasse noch<br />
ohne nähere Prüfung als Geschädigte angesehen wurde). Die Einziehung<br />
erweist sich (…) gegenüber den Beschwerdeführern weder als unbillige<br />
Härte noch als unverhältnismässig, wie das Strafgericht zutreffend erwogen<br />
hat. Darauf kann verwiesen werden (§ 136 GO), zumal die Beschwerdeführer<br />
diese Erwägungen nicht substantiiert bestritten haben.<br />
Hingegen sind aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Einbringlichkeit<br />
gegenüber dem Verurteilten vorab die aufgelaufenen Verfahrenskosten<br />
aus den beschlagnahmten Werten zu decken (vgl. hiezu Schmid,<br />
Kommentar, Art. 59 FN 751 mit Hinweis und Art. 60 Rz 45). Soweit die<br />
Beschlagnahme vom 30. November 2000 dies nicht ausdrücklich vorsah<br />
(vgl. § 35 Abs. 1 StPO), ist eine entsprechende Ausscheidung im richterlichen<br />
Endentscheid möglich (ebd. Art. 59 Rz 144). (…).<br />
Eine amtliche Bekanntmachung der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1<br />
Abs. 4 StGB kann unterbleiben, [da] die J. AG gestützt auf Art. 89<br />
HRegV mangels Aktiven gelöscht wurde und Rechte anderer Drittpersonen<br />
nicht erkennbar sind. Im Übrigen bleibt die Geltendmachung besserer,<br />
hier nicht geprüfter Rechte innert fünf Jahren vorbehalten.<br />
e) [Die Tranchen 1 und 2 sowie die Münzsammlung sind nach der<br />
Konkurseröffnung ungültig nach Liechtenstein transferiert worden. Die<br />
Beschwerdeführer haben die Vermögenswerte vorher nicht im Sinne von<br />
Art. 930 ZGB oder als Forderungsberechtigte besessen.]<br />
(Beschluss vom 18. April <strong>2006</strong>, SK 2005 25 und 26; im Ergebnis<br />
wurde die Herausgabe der Tranchen 1 und 2 sowie der Münzsammlung<br />
an die Konkursmasse bestätigt, dagegen wurden die Tranche 3 und die<br />
50 Aktien der O. AG nach Deckung der Kosten des Straf- und Einziehungsverfahrens<br />
eingezogen).<br />
78