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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

vollzogene Schenkungen berufen könnten (vgl. auch Art. 204 SchKG).<br />

[Das traf wenn überhaupt nur auf Tranche 3 und die Aktien der O.-AG<br />

zu. Auf diese Ansprüche hatte die Konkursmasse verzichtet. Ihre Anfechtungsklagen<br />

schrieb der Richter in der Folge als gegenstandslos geworden<br />

ab. Die Konkursverwaltung erklärte die Vereinbarung zufolge Täuschung<br />

und Grundlagenirrtums für unverbindlich.]<br />

d) (…). Dass die Unverbindlichkeitserklärung auch noch in Form eines<br />

Revisionsgesuches hätte durchgesetzt werden müssen, hält sie [die Konkursverwaltung]<br />

aus zivilprozessualen Gründen für abwegig. Entgegen<br />

ihrer Auffassung handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine aussergerichtliche<br />

Vereinbarung. Die Vereinbarung wurde zum gerichtlichen<br />

Vergleich, weil sie dem Richter eingereicht worden ist (Vogel/Spühler,<br />

Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl. Bern 2001, § 42 N 53) und<br />

zum Gegenstand der die Anfechtungsklagen der Konkursmasse betreffende<br />

Abschreibungsverfügung vom 11. Februar 1998 derart erhoben<br />

wurde, dass sie den Richter die Gegenstandslosigkeit des Prozesses feststellen<br />

liess. Die Prozessordnung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> legt dem gerichtlichen<br />

Vergleich nicht prozessuale Wirkung in dem Sinne bei, dass der<br />

Abschluss eines solchen Vergleiches ipso iure die Beendigung des Prozesses<br />

zur Folge hat. Dies tritt erst durch einen gerichtlichen Entscheid<br />

ein, der aufgrund des Vergleiches auszufällen ist. Dieser Entscheid ergeht<br />

in der Form eines Abschreibungsbeschlusses bzw. einer Abschreibungsverfügung.<br />

Materiell gesehen handelt es sich jedoch um ein auf<br />

Parteierklärung beruhendes Sachurteil (Vogel/Spühler, a.a.O. § 42 N<br />

63 ff.). Der Abschreibungsbeschluss bzw. die Abschreibungsverfügung<br />

erwächst denn auch in gleiche Rechtskraft wie Sachurteile (§ 164 Abs. 2<br />

ZPO). Wegen der Rechtskraftwirkung des Erledigungsentscheides kann<br />

der gerichtliche Vergleich aber nur mit jenen Mitteln angefochten werden,<br />

welche die Zivilprozessordnung zur Beseitigung der Rechtskraft zur<br />

Verfügung stellt, und genügt eine private Willenserklärung (Art. 23 OR)<br />

oder selbständige Klage, mit welcher die irrende Partei auf Feststellung<br />

der Ungültigkeit des Vergleiches klagt, nicht. Für die Geltendmachung<br />

eines Willensmangels nach Erlass des Abschreibungsbeschlusses steht,<br />

sofern der Rekurs nach § 203 ff. ZPO nicht oder nicht mehr möglich ist,<br />

die Revision gemäss § 222 ff. ZPO zur Verfügung. Wird im Revisionsverfahren<br />

tatsächlich ein Willensmangel bejaht, so verliert der gerichtliche<br />

Vergleich seine zivilrechtliche Verbindlichkeit, und das Gericht hebt den<br />

angefochtenen Abschreibungsbeschluss auf. Die Rechtshängigkeit der<br />

ursprünglich eingeleiteten Klage wird damit wiederhergestellt (KG<br />

355/92 RK 1 vom 19.8.1996). Eine solche Revision ist vorliegend nicht<br />

erfolgt, so dass nach wie vor von der Rechtsgültigkeit der Vereinbarung<br />

und der daraufhin ergangenen Abschreibungsverfügung auszugehen ist.<br />

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