EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A 4.1<br />
vollzogene Schenkungen berufen könnten (vgl. auch Art. 204 SchKG).<br />
[Das traf wenn überhaupt nur auf Tranche 3 und die Aktien der O.-AG<br />
zu. Auf diese Ansprüche hatte die Konkursmasse verzichtet. Ihre Anfechtungsklagen<br />
schrieb der Richter in der Folge als gegenstandslos geworden<br />
ab. Die Konkursverwaltung erklärte die Vereinbarung zufolge Täuschung<br />
und Grundlagenirrtums für unverbindlich.]<br />
d) (…). Dass die Unverbindlichkeitserklärung auch noch in Form eines<br />
Revisionsgesuches hätte durchgesetzt werden müssen, hält sie [die Konkursverwaltung]<br />
aus zivilprozessualen Gründen für abwegig. Entgegen<br />
ihrer Auffassung handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine aussergerichtliche<br />
Vereinbarung. Die Vereinbarung wurde zum gerichtlichen<br />
Vergleich, weil sie dem Richter eingereicht worden ist (Vogel/Spühler,<br />
Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl. Bern 2001, § 42 N 53) und<br />
zum Gegenstand der die Anfechtungsklagen der Konkursmasse betreffende<br />
Abschreibungsverfügung vom 11. Februar 1998 derart erhoben<br />
wurde, dass sie den Richter die Gegenstandslosigkeit des Prozesses feststellen<br />
liess. Die Prozessordnung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> legt dem gerichtlichen<br />
Vergleich nicht prozessuale Wirkung in dem Sinne bei, dass der<br />
Abschluss eines solchen Vergleiches ipso iure die Beendigung des Prozesses<br />
zur Folge hat. Dies tritt erst durch einen gerichtlichen Entscheid<br />
ein, der aufgrund des Vergleiches auszufällen ist. Dieser Entscheid ergeht<br />
in der Form eines Abschreibungsbeschlusses bzw. einer Abschreibungsverfügung.<br />
Materiell gesehen handelt es sich jedoch um ein auf<br />
Parteierklärung beruhendes Sachurteil (Vogel/Spühler, a.a.O. § 42 N<br />
63 ff.). Der Abschreibungsbeschluss bzw. die Abschreibungsverfügung<br />
erwächst denn auch in gleiche Rechtskraft wie Sachurteile (§ 164 Abs. 2<br />
ZPO). Wegen der Rechtskraftwirkung des Erledigungsentscheides kann<br />
der gerichtliche Vergleich aber nur mit jenen Mitteln angefochten werden,<br />
welche die Zivilprozessordnung zur Beseitigung der Rechtskraft zur<br />
Verfügung stellt, und genügt eine private Willenserklärung (Art. 23 OR)<br />
oder selbständige Klage, mit welcher die irrende Partei auf Feststellung<br />
der Ungültigkeit des Vergleiches klagt, nicht. Für die Geltendmachung<br />
eines Willensmangels nach Erlass des Abschreibungsbeschlusses steht,<br />
sofern der Rekurs nach § 203 ff. ZPO nicht oder nicht mehr möglich ist,<br />
die Revision gemäss § 222 ff. ZPO zur Verfügung. Wird im Revisionsverfahren<br />
tatsächlich ein Willensmangel bejaht, so verliert der gerichtliche<br />
Vergleich seine zivilrechtliche Verbindlichkeit, und das Gericht hebt den<br />
angefochtenen Abschreibungsbeschluss auf. Die Rechtshängigkeit der<br />
ursprünglich eingeleiteten Klage wird damit wiederhergestellt (KG<br />
355/92 RK 1 vom 19.8.1996). Eine solche Revision ist vorliegend nicht<br />
erfolgt, so dass nach wie vor von der Rechtsgültigkeit der Vereinbarung<br />
und der daraufhin ergangenen Abschreibungsverfügung auszugehen ist.<br />
77