EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.1<br />
einer Aushändigung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (unter weiter Auslegung<br />
des Verletztenbegriffs) bedarf es nicht.<br />
5. Bei einer Restitutionsbeschlagnahme darf der Untersuchungsrichter<br />
über die Verwendung nur bei klaren Verhältnissen entscheiden. Der<br />
Strafrichter hat indes auch über allenfalls streitige Vorfragen, wie insbesondere<br />
die Freigabe an den Geschädigten oder einen besser berechtigten<br />
Dritten zu befinden (Baumann, BSK, Art. 59 N 71; Schmid, Kommentar,<br />
a.a.O., Art. 59 StGB Rz 83 und 148; a.M. Schmid, Strafprozessrecht,<br />
a.a.O., N 753 FN 227 i.V. mit N 750 FN 218 mit Verweisen<br />
auf die Zürcher Praxis, wonach bei unklaren Verhältnissen der Strafrichter<br />
an die Besitzesvermutung von Art. 930 ZGB gebunden ist und den<br />
Entscheid über strittige Verhältnisse dem Zivilrichter überlassen müsste).<br />
a) Alle fraglichen Vermögenswerte wurden erst nach Konkurseröffnung<br />
vom 5. Juli 1995 auf im Jahre 1996 bzw. 1997 eröffnete Konti, Depots<br />
und einen Safe (…) bei der Bank L. in Liechtenstein transferiert. Es wird<br />
seitens der Beschwerdeführer an sich nicht bestritten, dass diese Vermögenswerte<br />
restituierbare Originalwerte (35 Sammlermünzen, Aktien) oder<br />
unechte Surrogate (Tranchen 1-3) sind. Sie behaupten aber, dass die<br />
Vermögenswerte ihnen schenkungshalber vor dem Konkurs rechtsgültig<br />
zugewendet worden bzw. dass die Konkursmasse auf ihre Ansprüche<br />
darauf verzichtet und die Vermögenswerte ausgeschieden hätte. Diesen<br />
Einwänden kann nach dem Gesagten nicht schon mit dem Argument<br />
begegnet werden, dass gestützt auf das Strafurteil liquide Verhältnisse<br />
vorlägen, weil ansonsten das zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abgetrennte<br />
Einziehungsverfahren zur Farce verkommen würde. Zudem<br />
wäre die Strafbarkeit auch bei erfolgten tatsächlichen Zuwendungen<br />
nicht ausgeschlossen, wenn diese durch einen Schuldner, dem der Vermögensverfall<br />
drohte, erfolgten (vgl. oben E. 4. b).<br />
b) (…) die Regeln von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [sind] nicht ohne<br />
weiteres anwendbar, wenn gegen die direkte Herausgabe zivilrechtlich<br />
nach Art. 930 ff. ZGB geschützte Titel geltend gemacht werden (vgl.<br />
Schmid, Wiedererlangung, S. 29). In der vorliegenden Konstellation ist<br />
nach dem Gesagten aber nicht in erster Linie die zivilrechtliche Berechtigung,<br />
sondern die Frage zu prüfen, ob die strittigen Werte durch den<br />
Konkursbeschlag erfasst werden.<br />
c) In Bezug auf die behaupteten Schenkungen ist zunächst klarzustellen,<br />
dass blosse Schenkungsversprechen durch eine Konkurseröffnung ex<br />
lege aufgehoben werden (Art. 250 Abs. 2 OR), mithin davon auszugehen<br />
ist, dass die Beschwerdeführer sich nur auf vor der Konkurseröffnung<br />
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