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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

einer Aushändigung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (unter weiter Auslegung<br />

des Verletztenbegriffs) bedarf es nicht.<br />

5. Bei einer Restitutionsbeschlagnahme darf der Untersuchungsrichter<br />

über die Verwendung nur bei klaren Verhältnissen entscheiden. Der<br />

Strafrichter hat indes auch über allenfalls streitige Vorfragen, wie insbesondere<br />

die Freigabe an den Geschädigten oder einen besser berechtigten<br />

Dritten zu befinden (Baumann, BSK, Art. 59 N 71; Schmid, Kommentar,<br />

a.a.O., Art. 59 StGB Rz 83 und 148; a.M. Schmid, Strafprozessrecht,<br />

a.a.O., N 753 FN 227 i.V. mit N 750 FN 218 mit Verweisen<br />

auf die Zürcher Praxis, wonach bei unklaren Verhältnissen der Strafrichter<br />

an die Besitzesvermutung von Art. 930 ZGB gebunden ist und den<br />

Entscheid über strittige Verhältnisse dem Zivilrichter überlassen müsste).<br />

a) Alle fraglichen Vermögenswerte wurden erst nach Konkurseröffnung<br />

vom 5. Juli 1995 auf im Jahre 1996 bzw. 1997 eröffnete Konti, Depots<br />

und einen Safe (…) bei der Bank L. in Liechtenstein transferiert. Es wird<br />

seitens der Beschwerdeführer an sich nicht bestritten, dass diese Vermögenswerte<br />

restituierbare Originalwerte (35 Sammlermünzen, Aktien) oder<br />

unechte Surrogate (Tranchen 1-3) sind. Sie behaupten aber, dass die<br />

Vermögenswerte ihnen schenkungshalber vor dem Konkurs rechtsgültig<br />

zugewendet worden bzw. dass die Konkursmasse auf ihre Ansprüche<br />

darauf verzichtet und die Vermögenswerte ausgeschieden hätte. Diesen<br />

Einwänden kann nach dem Gesagten nicht schon mit dem Argument<br />

begegnet werden, dass gestützt auf das Strafurteil liquide Verhältnisse<br />

vorlägen, weil ansonsten das zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abgetrennte<br />

Einziehungsverfahren zur Farce verkommen würde. Zudem<br />

wäre die Strafbarkeit auch bei erfolgten tatsächlichen Zuwendungen<br />

nicht ausgeschlossen, wenn diese durch einen Schuldner, dem der Vermögensverfall<br />

drohte, erfolgten (vgl. oben E. 4. b).<br />

b) (…) die Regeln von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [sind] nicht ohne<br />

weiteres anwendbar, wenn gegen die direkte Herausgabe zivilrechtlich<br />

nach Art. 930 ff. ZGB geschützte Titel geltend gemacht werden (vgl.<br />

Schmid, Wiedererlangung, S. 29). In der vorliegenden Konstellation ist<br />

nach dem Gesagten aber nicht in erster Linie die zivilrechtliche Berechtigung,<br />

sondern die Frage zu prüfen, ob die strittigen Werte durch den<br />

Konkursbeschlag erfasst werden.<br />

c) In Bezug auf die behaupteten Schenkungen ist zunächst klarzustellen,<br />

dass blosse Schenkungsversprechen durch eine Konkurseröffnung ex<br />

lege aufgehoben werden (Art. 250 Abs. 2 OR), mithin davon auszugehen<br />

ist, dass die Beschwerdeführer sich nur auf vor der Konkurseröffnung<br />

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