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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

b) Art. 163 ff. StGB schützen den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung<br />

aus dem restlichen Vermögen des Schuldners. Der Schuldner, der<br />

in Vermögensverfall geraten ist oder dem der Verfall droht, soll seinen<br />

Gläubigern das noch vorhandene Vermögen erhalten. In der Verletzung<br />

dieser Pflicht liegt das Wesen der Betreibungs- und Konkursdelikte<br />

(Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 163 StGB N 1<br />

unter Hinweis auf BGE 74 IV 37). Während Art. 163 StGB die bloss<br />

vorgetäuschte Verringerung des Vermögens zum Gegenstand hat, übernimmt<br />

Art. 164 StGB aus den früheren Art. 163 und 164 aStGB die<br />

Tatvariante, bei welcher der Schuldner sein Vermögen zum Schaden der<br />

Gläubiger tatsächlich vermindert hat. Es geht im Wesentlichen um die<br />

strafrechtliche Ahndung des Verhaltens, für welches das SchKG die actio<br />

pauliana (Art. 285 ff. SchKG) vorsieht (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998 Nr. 39 E. 3. d mit<br />

Hinweis auf Trechsel, a.a.O., Art. 164 StGB N 1). Nicht alles, was paulianisch<br />

anfechtbar ist, braucht indes strafbar zu sein (BGE 131 IV 54).<br />

Vorliegend stand die Strafuntersuchung vor ihrem Abschluss, als der<br />

Angeschuldigte dem Untersuchungsrichter durch seinen amtlichen Verteidiger<br />

im Jahr 1999 die damals bei der Bank L. in Liechtenstein deponierten<br />

Vermögenswerte aushändigen liess. Im Unterschied zu den anderen<br />

gestützt auf § 42 Abs. 1 StPO als Beweismittel unter Beschlag genommenen<br />

Gegenständen und Dokumenten sperrte das Verhöramt die<br />

Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB, weil sie von der Konkursmasse<br />

beansprucht wurden, wobei ausdrücklich vorbehalten wurde,<br />

dass der Richter über das weitere Verfahren entscheiden müsse. Es handelt<br />

sich eigentlich um eine sich direkt auf Bundesrecht stützende Restitutionsbeschlagnahme<br />

(Schmid, Wiedererlangung, a.a.O., S. 22 f.). Da<br />

im Unterschied zu Delikten, die gegen das Vermögen eines bestimmten<br />

Gläubigers gerichtet sind, bei Konkursdelikten alle Gläubiger deliktisch<br />

(wenn auch nur mittelbar) betroffen sind, muss zu Gunsten des Konkursbeschlages<br />

auf die Einziehung der strafrechtlich beschlagnahmten<br />

Vermögenswerte verzichtet werden können, soweit solche nach<br />

Art. 197 ff. SchKG zur Masse gehören. Denn es wäre den Gläubigern<br />

gegenüber im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unverhältnismässig,<br />

wenn der Staat unter strafrechtlichen Titeln Vermögenswerte konfiszieren,<br />

damit die Zwangsvollstreckung unterlaufen und die durch die Konkursdelikte<br />

gerade zu schützenden Zugriffsrechte der Konkursgläubiger<br />

wieder zunichte machen würde. Dem steht nicht entgegen, dass Konkursgläubigern<br />

bei Konkursdelikten keine Geschädigtenstellung zukommt<br />

(KG 168/00 RK 2 vom 3.7.2000 E. 3. b) und sie auch nicht Drittansprecher<br />

im Sinne Art. 59 Ziff. 1 Abs. 4 StGB sind. Der Konkursbeschlag<br />

ist subsidiär zur strafprozessualen Beschlagnahme und wird ex<br />

lege wirksam, sobald diese infolge Verzichts auf Einziehung dahinfällt;<br />

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