EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.1<br />
b) Art. 163 ff. StGB schützen den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung<br />
aus dem restlichen Vermögen des Schuldners. Der Schuldner, der<br />
in Vermögensverfall geraten ist oder dem der Verfall droht, soll seinen<br />
Gläubigern das noch vorhandene Vermögen erhalten. In der Verletzung<br />
dieser Pflicht liegt das Wesen der Betreibungs- und Konkursdelikte<br />
(Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 163 StGB N 1<br />
unter Hinweis auf BGE 74 IV 37). Während Art. 163 StGB die bloss<br />
vorgetäuschte Verringerung des Vermögens zum Gegenstand hat, übernimmt<br />
Art. 164 StGB aus den früheren Art. 163 und 164 aStGB die<br />
Tatvariante, bei welcher der Schuldner sein Vermögen zum Schaden der<br />
Gläubiger tatsächlich vermindert hat. Es geht im Wesentlichen um die<br />
strafrechtliche Ahndung des Verhaltens, für welches das SchKG die actio<br />
pauliana (Art. 285 ff. SchKG) vorsieht (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998 Nr. 39 E. 3. d mit<br />
Hinweis auf Trechsel, a.a.O., Art. 164 StGB N 1). Nicht alles, was paulianisch<br />
anfechtbar ist, braucht indes strafbar zu sein (BGE 131 IV 54).<br />
Vorliegend stand die Strafuntersuchung vor ihrem Abschluss, als der<br />
Angeschuldigte dem Untersuchungsrichter durch seinen amtlichen Verteidiger<br />
im Jahr 1999 die damals bei der Bank L. in Liechtenstein deponierten<br />
Vermögenswerte aushändigen liess. Im Unterschied zu den anderen<br />
gestützt auf § 42 Abs. 1 StPO als Beweismittel unter Beschlag genommenen<br />
Gegenständen und Dokumenten sperrte das Verhöramt die<br />
Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB, weil sie von der Konkursmasse<br />
beansprucht wurden, wobei ausdrücklich vorbehalten wurde,<br />
dass der Richter über das weitere Verfahren entscheiden müsse. Es handelt<br />
sich eigentlich um eine sich direkt auf Bundesrecht stützende Restitutionsbeschlagnahme<br />
(Schmid, Wiedererlangung, a.a.O., S. 22 f.). Da<br />
im Unterschied zu Delikten, die gegen das Vermögen eines bestimmten<br />
Gläubigers gerichtet sind, bei Konkursdelikten alle Gläubiger deliktisch<br />
(wenn auch nur mittelbar) betroffen sind, muss zu Gunsten des Konkursbeschlages<br />
auf die Einziehung der strafrechtlich beschlagnahmten<br />
Vermögenswerte verzichtet werden können, soweit solche nach<br />
Art. 197 ff. SchKG zur Masse gehören. Denn es wäre den Gläubigern<br />
gegenüber im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unverhältnismässig,<br />
wenn der Staat unter strafrechtlichen Titeln Vermögenswerte konfiszieren,<br />
damit die Zwangsvollstreckung unterlaufen und die durch die Konkursdelikte<br />
gerade zu schützenden Zugriffsrechte der Konkursgläubiger<br />
wieder zunichte machen würde. Dem steht nicht entgegen, dass Konkursgläubigern<br />
bei Konkursdelikten keine Geschädigtenstellung zukommt<br />
(KG 168/00 RK 2 vom 3.7.2000 E. 3. b) und sie auch nicht Drittansprecher<br />
im Sinne Art. 59 Ziff. 1 Abs. 4 StGB sind. Der Konkursbeschlag<br />
ist subsidiär zur strafprozessualen Beschlagnahme und wird ex<br />
lege wirksam, sobald diese infolge Verzichts auf Einziehung dahinfällt;<br />
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