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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

kursmasse die Tranchen 1 bis 3 nebst Zins als Schadenersatzforderungen<br />

zugesprochen. Darauf konnte die Vorinstanz nicht ohne weiteres<br />

zurückkommen, weil das Urteil unangefochten geblieben ist und die<br />

Herausgabe an die Konkursmasse nicht mangels Liquidität der Streitsache,<br />

sondern zufolge fehlender absoluter Rechte abgelehnt wurde, was<br />

bei der Bestimmung des Gegenstandes des rechtskräftigen Urteils zu<br />

berücksichtigen ist. Indes ist zu prüfen, inwiefern die Konkursmasse die<br />

Werte dennoch beanspruchen kann, wenn auf eine Einziehung verzichtet<br />

wird (Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB Rz 148 in fine), abzusehen davon,<br />

dass eine Aushändigung auch nach rechtskräftiger Einziehung noch zulässig<br />

sein kann (BGE 122 IV 365 = Pra 86 Nr. 45, 112 IV 74 = Pra 76<br />

Nr. 55; Schmid, Art. 59 StGB Rz 74). Zu berücksichtigen ist dabei, dass<br />

das Urteil des Strafgerichtes, das der Konkursmasse ohne weiteres eine<br />

Verletzten- bzw. Geschädigtenstellung einräumte, insoweit an einem<br />

grundlegenden Mangel leidet (nachfolgend lit. a; vgl. oben E. 1. b) und<br />

für Konkursdelikte besondere Rechtsfolgen zu beachten sind (unten<br />

lit. b).<br />

a) Einziehbar ist in der Regel ein dem Straftäter oder einem Dritten<br />

durch das Delikt zugekommener Vermögensvorteil. Bei Konkursdelikten<br />

besteht dieser jedoch im deliktischen Verhindern, dass ein Vermögenswert<br />

entsprechend Art. 197 ff. SchKG in die Konkursmasse fällt, über<br />

welche der Schuldner nicht mehr verfügen kann. Es wird ein Vermögensabfluss<br />

an die Gläubiger mit der Folge unterbunden, dass die beim Verurteilten<br />

verbliebenen Vermögenswerte kontaminiert werden. Solche dem<br />

Zugriff der Gläubiger entzogene Werte werden ohne weiteres als einziehbar<br />

erachtet (BGE 1A.38/2005 vom 18.5.2005 E. 3.2) bzw. wären dem<br />

Konkursamt, bei dem noch ein Verfahren anhängig ist, herauszugeben,<br />

soweit Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satzteil 2 StGB anwendbar ist (Schmid,<br />

a.a.O., Art. 59 StGB Rz 71; ders., in Wiedererlangung widerrechtlich<br />

entzogener Vermögenswerte, Zürich 1999, S. 24 f. mit Hinweis auf einen<br />

Entscheid des Präsidenten des kantonalen Strafgerichts Tessin). Der<br />

eben zitierte Kommentator setzt sich indes nicht mit dem Wortlaut des<br />

Gesetzes auseinander, wonach bei einer direkten Herausgabe der Empfänger<br />

eine Verletzten- oder Geschädigtenstellung innehaben muss, was<br />

bei der Konkursmasse nicht der Fall ist (vgl. oben E. 1. b). Auch können<br />

der Konkursmasse als Vertreterin und Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners<br />

wie gesagt keine Schadenersatzforderungen gegen diesen<br />

selbst zustehen. Die Gutheissung von Zivilforderungen der Konkursmasse<br />

im Strafurteil und die Anrechnung der (…) restituierten Vermögenswerte<br />

an die gutgeheissenen Zivilforderung erweisen sich von daher wenn nicht<br />

als nichtig, so doch zumindest als nicht vollstreckbar.<br />

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