EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.1<br />
kursmasse die Tranchen 1 bis 3 nebst Zins als Schadenersatzforderungen<br />
zugesprochen. Darauf konnte die Vorinstanz nicht ohne weiteres<br />
zurückkommen, weil das Urteil unangefochten geblieben ist und die<br />
Herausgabe an die Konkursmasse nicht mangels Liquidität der Streitsache,<br />
sondern zufolge fehlender absoluter Rechte abgelehnt wurde, was<br />
bei der Bestimmung des Gegenstandes des rechtskräftigen Urteils zu<br />
berücksichtigen ist. Indes ist zu prüfen, inwiefern die Konkursmasse die<br />
Werte dennoch beanspruchen kann, wenn auf eine Einziehung verzichtet<br />
wird (Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB Rz 148 in fine), abzusehen davon,<br />
dass eine Aushändigung auch nach rechtskräftiger Einziehung noch zulässig<br />
sein kann (BGE 122 IV 365 = Pra 86 Nr. 45, 112 IV 74 = Pra 76<br />
Nr. 55; Schmid, Art. 59 StGB Rz 74). Zu berücksichtigen ist dabei, dass<br />
das Urteil des Strafgerichtes, das der Konkursmasse ohne weiteres eine<br />
Verletzten- bzw. Geschädigtenstellung einräumte, insoweit an einem<br />
grundlegenden Mangel leidet (nachfolgend lit. a; vgl. oben E. 1. b) und<br />
für Konkursdelikte besondere Rechtsfolgen zu beachten sind (unten<br />
lit. b).<br />
a) Einziehbar ist in der Regel ein dem Straftäter oder einem Dritten<br />
durch das Delikt zugekommener Vermögensvorteil. Bei Konkursdelikten<br />
besteht dieser jedoch im deliktischen Verhindern, dass ein Vermögenswert<br />
entsprechend Art. 197 ff. SchKG in die Konkursmasse fällt, über<br />
welche der Schuldner nicht mehr verfügen kann. Es wird ein Vermögensabfluss<br />
an die Gläubiger mit der Folge unterbunden, dass die beim Verurteilten<br />
verbliebenen Vermögenswerte kontaminiert werden. Solche dem<br />
Zugriff der Gläubiger entzogene Werte werden ohne weiteres als einziehbar<br />
erachtet (BGE 1A.38/2005 vom 18.5.2005 E. 3.2) bzw. wären dem<br />
Konkursamt, bei dem noch ein Verfahren anhängig ist, herauszugeben,<br />
soweit Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satzteil 2 StGB anwendbar ist (Schmid,<br />
a.a.O., Art. 59 StGB Rz 71; ders., in Wiedererlangung widerrechtlich<br />
entzogener Vermögenswerte, Zürich 1999, S. 24 f. mit Hinweis auf einen<br />
Entscheid des Präsidenten des kantonalen Strafgerichts Tessin). Der<br />
eben zitierte Kommentator setzt sich indes nicht mit dem Wortlaut des<br />
Gesetzes auseinander, wonach bei einer direkten Herausgabe der Empfänger<br />
eine Verletzten- oder Geschädigtenstellung innehaben muss, was<br />
bei der Konkursmasse nicht der Fall ist (vgl. oben E. 1. b). Auch können<br />
der Konkursmasse als Vertreterin und Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners<br />
wie gesagt keine Schadenersatzforderungen gegen diesen<br />
selbst zustehen. Die Gutheissung von Zivilforderungen der Konkursmasse<br />
im Strafurteil und die Anrechnung der (…) restituierten Vermögenswerte<br />
an die gutgeheissenen Zivilforderung erweisen sich von daher wenn nicht<br />
als nichtig, so doch zumindest als nicht vollstreckbar.<br />
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