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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

Hauptsache angefochten und nicht weiter begründet. Auf seine Berufung<br />

ist mithin mangels Beschwer nicht einzutreten. (…).<br />

3. Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung<br />

von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt<br />

worden sind oder dazu bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren<br />

Handlung zu veranlassen oder dafür zu belohnen, unabhängig davon, ob<br />

dieser verfolgt oder überhaupt identifiziert werden kann (Ausgleichseinziehung).<br />

Voraussetzung für die Einziehung ist das Vorliegen einer strafbaren<br />

Handlung. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges<br />

Verhalten. Strafrechtliche Schuld ist nicht erforderlich (BGE<br />

6P.119/2004 vom 9.8.2005 mit Hinweisen). Die Einziehung ist indes<br />

einerseits subsidiär zur Herausgabe an den Verletzten zwecks Wiederherstellung<br />

des rechtmässigen Zustandes (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satzteil 2<br />

StGB). Andererseits ist sie ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte<br />

in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit<br />

er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung<br />

ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen<br />

würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als Gegenleistung fällt vorab eine<br />

solche in Betracht, die im Rahmen synallagmatischer Verträge erbracht<br />

und daher rechtlich geschuldet war (Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB<br />

Rz 87). Die Leistung des Dritten muss sodann mit der Gegenleistung<br />

deliktischen Ursprungs wirtschaftlich gleichwertig sein. Falls der Dritte<br />

einen geringeren Gegenwert leistete, ist lediglich die darüber hinausgehende<br />

Zuwendung einziehungsfähig. Allerdings kann aus der Tatsache,<br />

dass eine sehr geringe Gegenleistung erbracht wurde, auf Bösgläubigkeit<br />

des Dritten bezüglich des gesamten Vermögenswertes geschlossen werden<br />

(Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB Rz 91).<br />

Das Strafgericht hat mit dem Strafurteil die Herausgabe eines beschlagnahmten<br />

Inhaberschuldbriefes und diverser Unterlagen verfügt,<br />

betreffend die übrigen Vermögenswerte das Verfahren abgetrennt. Dabei<br />

handelt es sich nicht um ein selbständiges Verfahren über eine vorzeitige<br />

Herausgabe bei liquiden Verhältnissen (vgl. etwa BGE 6S.68 und<br />

6P.119/2004 vom 9.8.2005 E. 5.2; BGE 128 I 133), sondern um die<br />

Prüfung der Restitution im Rahmen eines Einziehungsentscheides durch<br />

das Strafgericht, welches den inzwischen in Rechtskraft erwachsenen<br />

Schuldspruch ausgefällt und damit festgestellt hat, dass die beschlagnahmten<br />

Vermögenswerte Gegenstand von Konkursdelikten waren (…).<br />

4. Die Vorinstanz hat im Strafurteil die direkte Herausgabe der Vermögenswerte<br />

an die Konkursmasse des Verurteilten noch mit der Begründung<br />

abgelehnt, dass der entsprechende Anspruch nach Art. 59 Ziff. 1<br />

Abs. 1 StGB auf dingliche Ansprüche beschränkt sei und hat der Kon-<br />

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