EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.1<br />
Hauptsache angefochten und nicht weiter begründet. Auf seine Berufung<br />
ist mithin mangels Beschwer nicht einzutreten. (…).<br />
3. Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung<br />
von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt<br />
worden sind oder dazu bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren<br />
Handlung zu veranlassen oder dafür zu belohnen, unabhängig davon, ob<br />
dieser verfolgt oder überhaupt identifiziert werden kann (Ausgleichseinziehung).<br />
Voraussetzung für die Einziehung ist das Vorliegen einer strafbaren<br />
Handlung. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges<br />
Verhalten. Strafrechtliche Schuld ist nicht erforderlich (BGE<br />
6P.119/2004 vom 9.8.2005 mit Hinweisen). Die Einziehung ist indes<br />
einerseits subsidiär zur Herausgabe an den Verletzten zwecks Wiederherstellung<br />
des rechtmässigen Zustandes (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satzteil 2<br />
StGB). Andererseits ist sie ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte<br />
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit<br />
er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung<br />
ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen<br />
würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als Gegenleistung fällt vorab eine<br />
solche in Betracht, die im Rahmen synallagmatischer Verträge erbracht<br />
und daher rechtlich geschuldet war (Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB<br />
Rz 87). Die Leistung des Dritten muss sodann mit der Gegenleistung<br />
deliktischen Ursprungs wirtschaftlich gleichwertig sein. Falls der Dritte<br />
einen geringeren Gegenwert leistete, ist lediglich die darüber hinausgehende<br />
Zuwendung einziehungsfähig. Allerdings kann aus der Tatsache,<br />
dass eine sehr geringe Gegenleistung erbracht wurde, auf Bösgläubigkeit<br />
des Dritten bezüglich des gesamten Vermögenswertes geschlossen werden<br />
(Schmid, a.a.O., Art. 59 StGB Rz 91).<br />
Das Strafgericht hat mit dem Strafurteil die Herausgabe eines beschlagnahmten<br />
Inhaberschuldbriefes und diverser Unterlagen verfügt,<br />
betreffend die übrigen Vermögenswerte das Verfahren abgetrennt. Dabei<br />
handelt es sich nicht um ein selbständiges Verfahren über eine vorzeitige<br />
Herausgabe bei liquiden Verhältnissen (vgl. etwa BGE 6S.68 und<br />
6P.119/2004 vom 9.8.2005 E. 5.2; BGE 128 I 133), sondern um die<br />
Prüfung der Restitution im Rahmen eines Einziehungsentscheides durch<br />
das Strafgericht, welches den inzwischen in Rechtskraft erwachsenen<br />
Schuldspruch ausgefällt und damit festgestellt hat, dass die beschlagnahmten<br />
Vermögenswerte Gegenstand von Konkursdelikten waren (…).<br />
4. Die Vorinstanz hat im Strafurteil die direkte Herausgabe der Vermögenswerte<br />
an die Konkursmasse des Verurteilten noch mit der Begründung<br />
abgelehnt, dass der entsprechende Anspruch nach Art. 59 Ziff. 1<br />
Abs. 1 StGB auf dingliche Ansprüche beschränkt sei und hat der Kon-<br />
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