EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.1<br />
sind (ZR 2005 Nr. 71 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Konkursverwaltung<br />
vertritt die Konkursmasse und damit insoweit den Schuldner vor Gericht<br />
(Art. 240 SchKG), nicht jedoch die Gläubigergesamtheit, weshalb sich<br />
Konkursmasse und Schuldner zivilprozessual nicht gegenüberstehen<br />
können (ZBJV 2000 S. 361 f.; vgl. auch SchKG-Russenberger, BSK,<br />
Art. 240 N 4 und 10 ff.). Die Konkursmasse ist deshalb bei Konkursdelikten<br />
des Gemeinschuldners strafprozessual nicht als Geschädigte anzusehen<br />
(Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 504<br />
FN 125). Sie ist vorliegend auch nicht Rechtsnachfolgerin einer andern<br />
durch eine Straftat geschädigten Partei und damit an sich weder Verletzte<br />
im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welche Restitution verlangen<br />
könnte, noch Geschädigte im Sinne von Art. 60 StGB. Im abgetrennten<br />
Einziehungs- und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren war sie<br />
indes als Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners, dessen Rechte sie<br />
von Gesetzes wegen zu vertreten hat, anzuhören.<br />
c) Die Abtrennung des Einziehungsverfahrens sollte ausdrücklich dazu<br />
dienen, den bisher nicht am Verfahren mitwirkenden Familienangehörigen<br />
das rechtliche Gehör zu gewähren, ihnen also die Gelegenheit einzuräumen,<br />
ihre Ansprüche auf Aushändigung angeblich schenkungshalber<br />
erworbener Vermögenswerte geltend zu machen (vgl. auch Schmid,<br />
Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I,<br />
Zürich 1998, Art. 59 StGB Rz 156). Durch den angefochtenen Entscheid<br />
sind sie deshalb mit Ausnahme von Z., die nicht geltend macht,<br />
einen der fraglichen Vermögenswerte erworben zu haben, als Drittansprecher<br />
unmittelbar betroffen. Allerdings steht die Berufung allein Parteien<br />
des Strafverfahrens zu (§§ 17 und 135 Abs. 1 StPO), während für<br />
Drittbetroffene gemäss ausdrücklicher Normierung in § 135 Abs. 2 StPO<br />
nur die Beschwerde offen steht, obwohl das Anfechtungsobjekt ein<br />
Sachurteil ist. (…).<br />
d) Anders verhält es sich beim Rechtsmittel, das dem Verurteilten zur<br />
Verfügung steht. Die Berufung ist allerdings nur insoweit gegeben, als<br />
der Appellant durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Geprüft<br />
werden können noch die Fragen der Restitution bzw. Einziehung der<br />
beschlagnahmten Vermögenswerte, nicht jedoch die Schuldfrage (vgl.<br />
BGE 6S.68 und 6P.119/2004 vom 9.8.2005 E. 6.2 und 11.2). Da der<br />
Verurteilte nicht verlangt, dass die Vermögenswerte ihm anstatt, wie<br />
durch das Strafgericht angeordnet, der Konkursmasse auszuhändigen<br />
wären, sondern eine Zuweisung an Dritte beantragt, ist er zur Anfechtung<br />
nicht legitimiert. Er bringt auch nicht vor, diesen Dritten gegenüber ersatzpflichtig<br />
zu werden, wenn die Vermögenswerte ihnen nicht herausgegeben<br />
würden. (…). Die Kostenauflage hat der Verurteilte nur mit der<br />
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