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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

sind (ZR 2005 Nr. 71 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Konkursverwaltung<br />

vertritt die Konkursmasse und damit insoweit den Schuldner vor Gericht<br />

(Art. 240 SchKG), nicht jedoch die Gläubigergesamtheit, weshalb sich<br />

Konkursmasse und Schuldner zivilprozessual nicht gegenüberstehen<br />

können (ZBJV 2000 S. 361 f.; vgl. auch SchKG-Russenberger, BSK,<br />

Art. 240 N 4 und 10 ff.). Die Konkursmasse ist deshalb bei Konkursdelikten<br />

des Gemeinschuldners strafprozessual nicht als Geschädigte anzusehen<br />

(Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 504<br />

FN 125). Sie ist vorliegend auch nicht Rechtsnachfolgerin einer andern<br />

durch eine Straftat geschädigten Partei und damit an sich weder Verletzte<br />

im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welche Restitution verlangen<br />

könnte, noch Geschädigte im Sinne von Art. 60 StGB. Im abgetrennten<br />

Einziehungs- und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren war sie<br />

indes als Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners, dessen Rechte sie<br />

von Gesetzes wegen zu vertreten hat, anzuhören.<br />

c) Die Abtrennung des Einziehungsverfahrens sollte ausdrücklich dazu<br />

dienen, den bisher nicht am Verfahren mitwirkenden Familienangehörigen<br />

das rechtliche Gehör zu gewähren, ihnen also die Gelegenheit einzuräumen,<br />

ihre Ansprüche auf Aushändigung angeblich schenkungshalber<br />

erworbener Vermögenswerte geltend zu machen (vgl. auch Schmid,<br />

Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I,<br />

Zürich 1998, Art. 59 StGB Rz 156). Durch den angefochtenen Entscheid<br />

sind sie deshalb mit Ausnahme von Z., die nicht geltend macht,<br />

einen der fraglichen Vermögenswerte erworben zu haben, als Drittansprecher<br />

unmittelbar betroffen. Allerdings steht die Berufung allein Parteien<br />

des Strafverfahrens zu (§§ 17 und 135 Abs. 1 StPO), während für<br />

Drittbetroffene gemäss ausdrücklicher Normierung in § 135 Abs. 2 StPO<br />

nur die Beschwerde offen steht, obwohl das Anfechtungsobjekt ein<br />

Sachurteil ist. (…).<br />

d) Anders verhält es sich beim Rechtsmittel, das dem Verurteilten zur<br />

Verfügung steht. Die Berufung ist allerdings nur insoweit gegeben, als<br />

der Appellant durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Geprüft<br />

werden können noch die Fragen der Restitution bzw. Einziehung der<br />

beschlagnahmten Vermögenswerte, nicht jedoch die Schuldfrage (vgl.<br />

BGE 6S.68 und 6P.119/2004 vom 9.8.2005 E. 6.2 und 11.2). Da der<br />

Verurteilte nicht verlangt, dass die Vermögenswerte ihm anstatt, wie<br />

durch das Strafgericht angeordnet, der Konkursmasse auszuhändigen<br />

wären, sondern eine Zuweisung an Dritte beantragt, ist er zur Anfechtung<br />

nicht legitimiert. Er bringt auch nicht vor, diesen Dritten gegenüber ersatzpflichtig<br />

zu werden, wenn die Vermögenswerte ihnen nicht herausgegeben<br />

würden. (…). Die Kostenauflage hat der Verurteilte nur mit der<br />

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