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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, nach Abzug der Saldierungskosten,<br />

unter Anrechnung an ihre gutgeheissenen Zivilforderungen in der Höhe<br />

von Fr. 572'950.05 und Fr. 267'275.65, herauszugeben. Es stellte<br />

zudem fest, dass die Zivilforderungen der Strafklägerin sich entsprechend<br />

reduzieren bzw. getilgt sind. Gegen diesen Entscheid haben W.,<br />

die Ehefrau des A., und deren drei Kinder X., Y. und Z. Beschwerde erhoben<br />

und dem <strong>Kanton</strong>sgericht die unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten<br />

Vermögenswerte an die Familie bzw. die einzelnen berechtigten<br />

Familienmitgliedern beantragt. Ausserdem erhob A. Berufung<br />

und beantragte, die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht der Konkursmasse,<br />

sondern den sie ansprechenden W., X., Y. und Z. unbeschwert<br />

herauszugeben.]<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Das Strafgericht hat (…) der Konkursmasse [des Verurteilten A.] als<br />

„Strafklägerin mit Zivilforderung“ Parteistellung eingeräumt. Die Ehefrau<br />

und Kinder des Verurteilten, die behaupten, die vorliegend umstrittenen<br />

Vermögenswerte schenkungshalber erworben zu haben, haben sich erst<br />

nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 22. Mai 2004 am<br />

abgetrennten Einziehungsverfahren beteiligen können.<br />

a) Der gestützt auf Art. 58 ff. StGB ergangene Einziehungsentscheid<br />

ist eine endgültige, materiellrechtliche Anordnung, dem nach der Praxis<br />

Urteilscharakter zukommt und dessen Anfechtung nicht auf dem administrativen<br />

Beschwerdeweg, sondern auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg<br />

über den Sachrichter zu erfolgen hat (KG 302/02 SK vom 4. November<br />

2003; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994 Nr. 37; Baumann, BSK, Art. 59 StGB<br />

N 73). Dies gilt sinngemäss auch für die vorliegend angefochtene, streitige<br />

Vermögenszuweisung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satzteil 2 StGB<br />

(BGE 1P.80/2002 vom 27.5.2002). Sie erfolgte in einem Strafverfahren,<br />

in welchem ein rechtskräftiger Schuldspruch für Delikte nach<br />

Art. 164 bzw. 165 StGB ergangen ist. Mithin wäre grundsätzlich die<br />

Berufung gegeben (§ 143 StPO). Richtigerweise hätte deshalb das Strafgericht<br />

den angefochtenen Entscheid in die Form eines berufungsfähigen<br />

Urteils und nicht eines beschwerdefähigen Beschlusses kleiden sollen.<br />

Zur Parteistellung und Rechtsmittellegitimation sind allerdings noch<br />

nachfolgende Aspekte zu beachten.<br />

b) Die Konkursmasse ist ein Sondervermögen, an dessen Werten der<br />

Schuldner zwar zivilrechtlich berechtigt bleibt, die Verfügungs- und Verwaltungsrechte<br />

darüber aber an die Konkursverwaltung übergegangen<br />

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