EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 4.1<br />
Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, nach Abzug der Saldierungskosten,<br />
unter Anrechnung an ihre gutgeheissenen Zivilforderungen in der Höhe<br />
von Fr. 572'950.05 und Fr. 267'275.65, herauszugeben. Es stellte<br />
zudem fest, dass die Zivilforderungen der Strafklägerin sich entsprechend<br />
reduzieren bzw. getilgt sind. Gegen diesen Entscheid haben W.,<br />
die Ehefrau des A., und deren drei Kinder X., Y. und Z. Beschwerde erhoben<br />
und dem <strong>Kanton</strong>sgericht die unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten<br />
Vermögenswerte an die Familie bzw. die einzelnen berechtigten<br />
Familienmitgliedern beantragt. Ausserdem erhob A. Berufung<br />
und beantragte, die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht der Konkursmasse,<br />
sondern den sie ansprechenden W., X., Y. und Z. unbeschwert<br />
herauszugeben.]<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Das Strafgericht hat (…) der Konkursmasse [des Verurteilten A.] als<br />
„Strafklägerin mit Zivilforderung“ Parteistellung eingeräumt. Die Ehefrau<br />
und Kinder des Verurteilten, die behaupten, die vorliegend umstrittenen<br />
Vermögenswerte schenkungshalber erworben zu haben, haben sich erst<br />
nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 22. Mai 2004 am<br />
abgetrennten Einziehungsverfahren beteiligen können.<br />
a) Der gestützt auf Art. 58 ff. StGB ergangene Einziehungsentscheid<br />
ist eine endgültige, materiellrechtliche Anordnung, dem nach der Praxis<br />
Urteilscharakter zukommt und dessen Anfechtung nicht auf dem administrativen<br />
Beschwerdeweg, sondern auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg<br />
über den Sachrichter zu erfolgen hat (KG 302/02 SK vom 4. November<br />
2003; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994 Nr. 37; Baumann, BSK, Art. 59 StGB<br />
N 73). Dies gilt sinngemäss auch für die vorliegend angefochtene, streitige<br />
Vermögenszuweisung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 Satzteil 2 StGB<br />
(BGE 1P.80/2002 vom 27.5.2002). Sie erfolgte in einem Strafverfahren,<br />
in welchem ein rechtskräftiger Schuldspruch für Delikte nach<br />
Art. 164 bzw. 165 StGB ergangen ist. Mithin wäre grundsätzlich die<br />
Berufung gegeben (§ 143 StPO). Richtigerweise hätte deshalb das Strafgericht<br />
den angefochtenen Entscheid in die Form eines berufungsfähigen<br />
Urteils und nicht eines beschwerdefähigen Beschlusses kleiden sollen.<br />
Zur Parteistellung und Rechtsmittellegitimation sind allerdings noch<br />
nachfolgende Aspekte zu beachten.<br />
b) Die Konkursmasse ist ein Sondervermögen, an dessen Werten der<br />
Schuldner zwar zivilrechtlich berechtigt bleibt, die Verfügungs- und Verwaltungsrechte<br />
darüber aber an die Konkursverwaltung übergegangen<br />
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