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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

- Keine Beschwer, soweit der Verurteilte die Herausgabe beschlagnahmter<br />

Vermögenswerte an Dritte verlangt (Erw. 1.d).<br />

- Einziehungsvoraussetzungen (Erw. 3).<br />

- Wird bei Konkursdelikten zu Gunsten des Konkursbeschlages auf die<br />

Einziehung verzichtet, fallen die beschlagnahmten Vermögenswerte ex<br />

lege in die Konkursmasse. Eine Aushändigung nach Art. 59 Ziff. 1<br />

Abs. 1 StGB ist nicht erforderlich (Erw. 4).<br />

- Umfang des Konkursbeschlags: Einziehung von Vermögenswerten, auf<br />

welche die Konkursmasse verzichtet hat (Erw. 5).<br />

70<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Mit Verfügung vom 30. November 2000 beschlagnahmte das Verhöramt<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> in der gegen A. wegen Verdachts auf Konkursdelikte<br />

und Urkundenfälschung geführten Strafuntersuchung verschiedene<br />

Gegenstände, Dokumente und Vermögenswerte. Diese hatte A. bei der<br />

Bank L. in Liechtenstein deponiert und durch seinen amtlichen Verteidiger<br />

dem Verhöramt aushändigen lassen. Darunter befanden sich 35<br />

Sammlermünzen, 50 Aktien der O. AG sowie bei der Bank L. unter den<br />

Namen J. AG und W. angelegte Geldbeträge von Fr. 500'000.00 bzw.<br />

Fr. 138'940.00 (Tranchen 1 und 2, urspr. bei Bank B.) und<br />

Fr. 224'893.25 (Tranche 3, urspr. SBG-Depot).<br />

Das kantonale Strafgericht verurteilte A. mit Urteil vom 22. Mai 2004<br />

der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung<br />

nach Art. 164 StGB, des mehrfachen betrügerischen Konkurses nach<br />

altem und revidiertem Art. 163 StGB sowie der Geldwäscherei nach<br />

Art. 305bis StGB und bestrafte ihn mit 16 Monaten Gefängnis bedingt.<br />

Des Weiteren hiess das Strafgericht im Strafurteil Schadenersatzforderungen<br />

der als Strafklägerin am Verfahren beteiligten Konkursmasse A.<br />

in der Höhe von Fr. 572'950.05 (Tranche 1 und 2 im Betrag von<br />

Fr. 396'824.95 plus 5 % Zins vom 5. Juli 1995 bis 22. Mai 2004) und<br />

Fr. 267'275.65 (Tranche 3 im Betrag von Fr. 185'115.00 plus 5% Zins<br />

vom 5. Juli 1995 bis 22. Mai 2004) gut und verwies weitergehende<br />

Forderungen auf den Zivilweg. Abgesehen von der Herausgabe eines<br />

beschlagnahmten Inhaberschuldbriefs in der Höhe von Fr. 100'000.00<br />

und der Rückgabe sichergestellter bzw. beschlagnahmter Unterlagen<br />

wurde „das Verfahren betreffend die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte“<br />

abgetrennt.<br />

[Das kantonale Strafgericht „beschloss“ am 27. Oktober 2005 die<br />

beschlagnahmten Vermögenswerte der Strafklägerin gestützt auf Art. 59

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