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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 4.1<br />

SchKG verstösst weder gegen die Vorgaben des LugÜ noch kann sie als<br />

unzumutbare Härte betrachtet werden. Da somit keine zwingende Veranlassung<br />

besteht, mittels Richterrecht korrigierend einzugreifen, muss es<br />

somit auch in diesem Fall bei der Zuständigkeitsordnung von Art. 272<br />

SchKG bleiben, so dass der Gläubiger seinen auf Art. 39 LugÜ gestützten<br />

Arrest jeweils beim zuständigen Richter am Lageort des betreffenden<br />

Arrestobjekts zu erwirken hat. Diese Regelung wird den Gesuchsteller im<br />

Übrigen schon deshalb nicht übermässig belasten, weil auf Grund der in<br />

Art. 32 Abs. 2 LugÜ und im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht verwendeten<br />

Anknüpfungspunkte in der Praxis häufig personelle Identität<br />

zwischen Arrest- und Exequatur-Richter besteht (Gassmann, a.a.O.,<br />

S. 202).<br />

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass - wenn wie vorliegend noch kein<br />

Betreibungsverfahren angehoben worden ist - der Einzelrichter im summarischen<br />

Befehlsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 2 EVSchKG und<br />

§ 230 Abs. 2 ZPO für die Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen<br />

Entscheides zuständig ist. Örtlich zuständig ist der Einzelrichter am<br />

(Wohn-)Sitz des Schuldners. Für die Erwirkung des Arrestes ist dagegen<br />

der Richter am Ort der gelegenen Sache in einem separaten Verfahren<br />

zuständig. Nachdem die Gesuchstellerin das Gesuch um Vollstreckbarerklärung<br />

und eventuelle Arrestlegung in einer einzigen Eingabe eingereicht<br />

hat, ist die Frage der Vollstreckbarerklärung von der Frage des<br />

Arrestes zu trennen und erstere von Amtes wegen dem Einzelrichter im<br />

summarischen (Befehls-)Verfahren und die zweite dem zuständigen Arrestrichter<br />

zuzuweisen.<br />

(Verfügung des Einzelrichters des Bezirks <strong>Schwyz</strong> vom 28. März <strong>2006</strong>,<br />

SV 06 52; ein Rekurs wurde am 26. Februar 2007 abgewiesen, RK1<br />

<strong>2006</strong> 30; das <strong>Kanton</strong>sgericht hat sich zum Verfahren nicht geäussert).<br />

4. Strafrecht<br />

4.1 Einziehung<br />

- Der separate Einziehungsentscheid ist ein endgültiges, materiellrechtliches<br />

Urteil (Erw. 1.a).<br />

- Die Konkursmasse des Verurteilten ist nicht Partei (Strafklägerin) im<br />

separaten Einziehungsverfahren (Erw. 1.b).<br />

- Die Angehörigen des Verurteilten als Drittansprecher der beschlagnahmten<br />

Vermögenswerte sind beschwerdebefugt (Erw. 1.c).<br />

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