01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A 3.3<br />

2000 festgestellt, dass - wenn noch kein Betreibungsverfahren anhängig<br />

ist - für die Vollstreckbarkeitserklärung der Einzelrichter im (summarischen)<br />

Befehlsverfahren zuständig ist. Daran ist festzuhalten.<br />

b) Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarkeitserklärung wird<br />

durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt (Ivo Schwander, das Lugano-Übereinkommen,<br />

St. Gallen 1990, S. 149). Der Beklagte hat ihren<br />

Sitz in Unteriberg und damit innerhalb des Gerichtssprengels des Bezirksgerichts<br />

<strong>Schwyz</strong>. Der Einzelrichter des Bezirkes <strong>Schwyz</strong> ist somit für<br />

die Vollstreckbarkeitserklärung örtlich zuständig.<br />

c) Die Klägerin verlangt im Sinne einer Vollstreckungsmassnahme nach<br />

Art. 39 LugÜ primär die provisorische Pfändung, sekundär den Erlass<br />

eines Arrestbefehls und subeventualiter die Aufnahme eines betreibungsrechtlichen<br />

Güterverzeichnisses. Die Praxis, welche dieser Massnahmen<br />

zu ergreifen ist, ist uneinheitlich. Auch die Lehrmeinungen sind geteilt.<br />

In den <strong>Kanton</strong>en Zürich, Luzern und bei den erstinstanzlichen Gerichten<br />

in Genf werden zur Sicherung Arreste erlassen, während z.B. der Präsident<br />

des Bezirksgerichts Kreuzlingen sich für die provisorische Pfändung<br />

entschieden hat. Das Bundesgericht hat sich bis heute nicht definitiv<br />

entschieden, immerhin aber einerseits festgehalten, dass die Ablehnung<br />

eines Arrestes nicht willkürlich sei, andererseits aber gleichzeitig darauf<br />

hingewiesen, dass eine provisorische Pfändung ohne vorgängige Betreibung<br />

einen weit grösseren Einbruch in das geltende schweizerische Vollstreckungsrecht<br />

darstelle als ein Arrest (BGE 126 III 442; vgl. auch die<br />

Übersicht bei Walter, a.a.O., S. 461 ff.).<br />

Der Einzelrichter des Bezirkes <strong>Schwyz</strong> hat sich gestützt auf die Lehrmeinung<br />

von Gassmann (a.a.O., S. 189 ff.) der Zürcher Praxis angeschlossen<br />

und das ordentliche Arrestverfahren für anwendbar erklärt.<br />

Gründe, um von dieser Praxis abzusehen, sind keine ersichtlich. Nebst<br />

der oben zitierten Feststellung des Bundesgerichts spricht für diese Lösung<br />

auch, dass ausländische Kläger in der Zwangsvollstreckung nicht<br />

besser gestellt werden sollen als inländische. Ausländische Kläger besser<br />

zu stellen als schweizerische würde das Gleichheitsgebot und das Gerechtigkeitsempfinden<br />

in unerträglicher Weise strapazieren.<br />

Die Frage, ob der Exequaturentscheid und der Arrestbefehl im gleichen<br />

Verfahren und durch den gleichen Richter entschieden werden kann, ist<br />

zu verneinen. Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn die Kompetenz<br />

zur Anordnung entsprechender Arreste dem Exequaturrichter im<br />

Sinne von Art. 32 LugÜ übertragen werden könnte. Indessen enthält das<br />

geltende Recht in Art. 272 SchKG eine abweichende Lösung, wonach<br />

der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt wird, wo die Vermögensgegenstände<br />

sich befinden. Diese Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 272<br />

68

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!