EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 3.3<br />
2000 festgestellt, dass - wenn noch kein Betreibungsverfahren anhängig<br />
ist - für die Vollstreckbarkeitserklärung der Einzelrichter im (summarischen)<br />
Befehlsverfahren zuständig ist. Daran ist festzuhalten.<br />
b) Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarkeitserklärung wird<br />
durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt (Ivo Schwander, das Lugano-Übereinkommen,<br />
St. Gallen 1990, S. 149). Der Beklagte hat ihren<br />
Sitz in Unteriberg und damit innerhalb des Gerichtssprengels des Bezirksgerichts<br />
<strong>Schwyz</strong>. Der Einzelrichter des Bezirkes <strong>Schwyz</strong> ist somit für<br />
die Vollstreckbarkeitserklärung örtlich zuständig.<br />
c) Die Klägerin verlangt im Sinne einer Vollstreckungsmassnahme nach<br />
Art. 39 LugÜ primär die provisorische Pfändung, sekundär den Erlass<br />
eines Arrestbefehls und subeventualiter die Aufnahme eines betreibungsrechtlichen<br />
Güterverzeichnisses. Die Praxis, welche dieser Massnahmen<br />
zu ergreifen ist, ist uneinheitlich. Auch die Lehrmeinungen sind geteilt.<br />
In den <strong>Kanton</strong>en Zürich, Luzern und bei den erstinstanzlichen Gerichten<br />
in Genf werden zur Sicherung Arreste erlassen, während z.B. der Präsident<br />
des Bezirksgerichts Kreuzlingen sich für die provisorische Pfändung<br />
entschieden hat. Das Bundesgericht hat sich bis heute nicht definitiv<br />
entschieden, immerhin aber einerseits festgehalten, dass die Ablehnung<br />
eines Arrestes nicht willkürlich sei, andererseits aber gleichzeitig darauf<br />
hingewiesen, dass eine provisorische Pfändung ohne vorgängige Betreibung<br />
einen weit grösseren Einbruch in das geltende schweizerische Vollstreckungsrecht<br />
darstelle als ein Arrest (BGE 126 III 442; vgl. auch die<br />
Übersicht bei Walter, a.a.O., S. 461 ff.).<br />
Der Einzelrichter des Bezirkes <strong>Schwyz</strong> hat sich gestützt auf die Lehrmeinung<br />
von Gassmann (a.a.O., S. 189 ff.) der Zürcher Praxis angeschlossen<br />
und das ordentliche Arrestverfahren für anwendbar erklärt.<br />
Gründe, um von dieser Praxis abzusehen, sind keine ersichtlich. Nebst<br />
der oben zitierten Feststellung des Bundesgerichts spricht für diese Lösung<br />
auch, dass ausländische Kläger in der Zwangsvollstreckung nicht<br />
besser gestellt werden sollen als inländische. Ausländische Kläger besser<br />
zu stellen als schweizerische würde das Gleichheitsgebot und das Gerechtigkeitsempfinden<br />
in unerträglicher Weise strapazieren.<br />
Die Frage, ob der Exequaturentscheid und der Arrestbefehl im gleichen<br />
Verfahren und durch den gleichen Richter entschieden werden kann, ist<br />
zu verneinen. Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn die Kompetenz<br />
zur Anordnung entsprechender Arreste dem Exequaturrichter im<br />
Sinne von Art. 32 LugÜ übertragen werden könnte. Indessen enthält das<br />
geltende Recht in Art. 272 SchKG eine abweichende Lösung, wonach<br />
der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt wird, wo die Vermögensgegenstände<br />
sich befinden. Diese Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 272<br />
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