EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 3.3<br />
nahme die provisorische Pfändung von Vermögenswerten, eventualiter<br />
einen Arrest und subeventualiter die Aufnahme eines betreibungsrechtlichen<br />
Güterverzeichnisses. Vorab ist zu klären, wer für die Beurteilung<br />
diese Anträge zuständig ist und in welchem Verfahren sie zu erfolgen<br />
haben.<br />
a) Die Frage, inwieweit ein Urteil eines deutschen Gerichts in der<br />
Schweiz vollstreckt werden kann, richtet sich nach dem Übereinkommen<br />
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher<br />
Entscheidungen in Handelssachen vom 16. September 1988 (nachfolgend:<br />
Lugano-Übereinkommen, bzw. LugÜ). Gemäss Art. 32 LugÜ ist<br />
der Antrag für die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides, welcher<br />
zu einer Geldzahlung verpflichtet, in der Schweiz an den Rechtsöffnungsrichter<br />
im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln<br />
80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs<br />
zu richten. Diese Formulierung ist auf den Fall zugeschnitten, dass vorgängig<br />
eine Betreibung im Sinne des SchKG angehoben worden ist und<br />
dass der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben<br />
hat. Liegt wie im vorliegenden Falle jedoch noch keine Betreibung und<br />
demzufolge auch kein Rechtsvorschlag vor, so kann keine Rechtsöffnung<br />
verlangt und somit der Rechtsöffnungsrichter auch nicht tätig werden.<br />
Anderseits ist heute anerkannt, dass die Schweiz aufgrund des LugÜ<br />
verpflichtet ist, neben dem Rechtsöffnungsverfahren ein spezielles Exequaturverfahren<br />
entsprechend den Anforderungen des LugÜ zur Verfügung<br />
zu stellen (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der<br />
Schweiz, 3. Aufl., S. 451). Es ist deshalb zu prüfen, wer für die Vollstreckbarkeitserklärung<br />
eines ausländischen Entscheides zuständig ist,<br />
wenn noch kein Betreibungsverfahren angehoben worden ist.<br />
Richard Gassmann (Arrest im internationalen Rechtsverkehr, Zürcher<br />
Dissertation, 1998, S. 119 f) plädiert dafür, dass der separate Exequaturentscheid<br />
dem (ordentlichen) kantonalen Vollstreckungsrichter vorzulegen<br />
ist. Gemäss § 12 Abs. 2 Einführungsverordnung zum SchKG (SR<strong>SZ</strong><br />
270.110) entscheidet der Einzelrichter im summarischen Verfahren über<br />
die einseitige Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 31 ff. LugÜ, sofern<br />
diese ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird, wobei<br />
der Rekurs vorbehalten bleibt. § 230 Abs. 2 ZPO bestimmt zudem, dass<br />
auf Begehren einer Partei über die Frage der Vollstreckbarkeit im Befehlsverfahren<br />
ein besonderer Entscheid getroffen wird. Nachdem vorliegend<br />
noch kein Verfahren auf Zahlung im Sinne des Schuldbetreibungsund<br />
Konkursgesetzes angehoben worden ist, muss davon ausgegangen<br />
werden, dass sich diese Bestimmung auch auf den in § 12 Abs. 2<br />
EVSchKG genannten Fall bezieht. Gestützt darauf hat der Einzelrichter<br />
bereits im grundlegenden Entscheid SV 2000 145 vom 11. August<br />
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