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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 3.3<br />

d) Auch bei Anwendung des schweizerischen Rechts wäre Folgendes<br />

zu berücksichtigen: Ein Rückzug der Klage ohne Rechtskraftwirkung wird<br />

nur wegen fehlerhafter Einleitung derselben zum Zwecke ihrer Verbesserung<br />

gestattet. Es muss sich um einen prozessualen Mangel handeln.<br />

Dieser ist vom Kläger zu nennen und vom Gericht zu überprüfen. Der<br />

Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist stark eingeschränkt. Ein Rückzug<br />

der Klage zwecks Wiedereinbringung wird hauptsächlich bei nicht<br />

heilbarem Mangel einer Prozessvoraussetzung in Frage kommen, z.B.<br />

wenn die Klage vor ein ausländisches Gericht gehört (Frank/Sträuli/<br />

Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,<br />

Zürich 1997, N 19, 21 zu § 107 ZPO ZH). Der Kläger hat sich bereits<br />

erstinstanzlich darauf berufen, in Deutschland sei die Klagerücknahme<br />

auf Grund des unmissverständlichen Hinweises des Landgerichts O.<br />

erfolgt, dass das Landgericht unzuständig sei. Vorliegend sei in Deutschland<br />

die örtliche Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben und die<br />

dortige Klageeinleitung fehlerhaft gewesen. Das Motiv der Klagerücknahme<br />

im Sinne der deutschen ZPO sei somit unmissverständlich die<br />

örtliche Unzuständigkeit gewesen. Wenn gemäss der ZPO <strong>SZ</strong> sogar der<br />

formelle Klagerückzug mit dem Motiv der fehlerhaften Klageeinleitung<br />

möglich sei, umso weniger könne eine Rücknahme gemäss deutscher<br />

Zivilprozessordnung materielle Rechtswirkung entfalten. Auch in Anwendung<br />

von Schweizer Recht wäre demnach von einem Rückzug der Klage<br />

ohne Rechtskraftwirkung auszugehen und das Vorliegen einer res iudicata<br />

zu verneinen.<br />

(Urteil vom 21. November <strong>2006</strong>, ZK 2005 44).<br />

3.3 Exequatur<br />

- Ist noch kein Betreibungsverfahren angehoben worden, so ist gestützt<br />

auf § 12 Abs. 2 EVzSchKG der Einzelrichter im summarischen Verfahren<br />

für den separaten Exequaturentscheid zuständig.<br />

- Als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 39 LugÜ ist Arrest zu<br />

legen. Zuständig dazu ist gemäss Art. 272 SchKG der (Einzel-)Richter<br />

am Arrestort in einem separaten Verfahren.<br />

66<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Die Klägerin hat zwei Anträge gestellt. Einerseits verlangt sie die<br />

Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landsgerichts Offenburg (BRD)<br />

vom 19. Januar 2005 und dessen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 4.<br />

und 20. Februar <strong>2006</strong>. Andererseits verlangt sie als Sicherungsmass-

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