EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 3.3<br />
d) Auch bei Anwendung des schweizerischen Rechts wäre Folgendes<br />
zu berücksichtigen: Ein Rückzug der Klage ohne Rechtskraftwirkung wird<br />
nur wegen fehlerhafter Einleitung derselben zum Zwecke ihrer Verbesserung<br />
gestattet. Es muss sich um einen prozessualen Mangel handeln.<br />
Dieser ist vom Kläger zu nennen und vom Gericht zu überprüfen. Der<br />
Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist stark eingeschränkt. Ein Rückzug<br />
der Klage zwecks Wiedereinbringung wird hauptsächlich bei nicht<br />
heilbarem Mangel einer Prozessvoraussetzung in Frage kommen, z.B.<br />
wenn die Klage vor ein ausländisches Gericht gehört (Frank/Sträuli/<br />
Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,<br />
Zürich 1997, N 19, 21 zu § 107 ZPO ZH). Der Kläger hat sich bereits<br />
erstinstanzlich darauf berufen, in Deutschland sei die Klagerücknahme<br />
auf Grund des unmissverständlichen Hinweises des Landgerichts O.<br />
erfolgt, dass das Landgericht unzuständig sei. Vorliegend sei in Deutschland<br />
die örtliche Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben und die<br />
dortige Klageeinleitung fehlerhaft gewesen. Das Motiv der Klagerücknahme<br />
im Sinne der deutschen ZPO sei somit unmissverständlich die<br />
örtliche Unzuständigkeit gewesen. Wenn gemäss der ZPO <strong>SZ</strong> sogar der<br />
formelle Klagerückzug mit dem Motiv der fehlerhaften Klageeinleitung<br />
möglich sei, umso weniger könne eine Rücknahme gemäss deutscher<br />
Zivilprozessordnung materielle Rechtswirkung entfalten. Auch in Anwendung<br />
von Schweizer Recht wäre demnach von einem Rückzug der Klage<br />
ohne Rechtskraftwirkung auszugehen und das Vorliegen einer res iudicata<br />
zu verneinen.<br />
(Urteil vom 21. November <strong>2006</strong>, ZK 2005 44).<br />
3.3 Exequatur<br />
- Ist noch kein Betreibungsverfahren angehoben worden, so ist gestützt<br />
auf § 12 Abs. 2 EVzSchKG der Einzelrichter im summarischen Verfahren<br />
für den separaten Exequaturentscheid zuständig.<br />
- Als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 39 LugÜ ist Arrest zu<br />
legen. Zuständig dazu ist gemäss Art. 272 SchKG der (Einzel-)Richter<br />
am Arrestort in einem separaten Verfahren.<br />
66<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Die Klägerin hat zwei Anträge gestellt. Einerseits verlangt sie die<br />
Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landsgerichts Offenburg (BRD)<br />
vom 19. Januar 2005 und dessen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 4.<br />
und 20. Februar <strong>2006</strong>. Andererseits verlangt sie als Sicherungsmass-