EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 3.2<br />
cherische Regelung der Rechtshängigkeit zitiert. Massgebend ist in casu<br />
alleine die schwyzerische Regelung. In den Fällen von §§ 92-94 ZPO<br />
bedarf es zur Rechtshängigkeit des Rechtsstreites ausnahmsweise keiner<br />
Einreichung der Weisung. So sieht § 94 ZPO vor, dass der Kläger in<br />
dringenden Fällen den Rechtsstreit ohne Sühneversuch beim Gericht<br />
rechtshängig machen kann. Das Gericht entscheidet diesfalls nach freiem<br />
Ermessen, ob das Sühneverfahren nachzuholen ist. § 94 ZPO sieht<br />
dabei vor, dass die Streitsache ohne Weisung rechtshängig gemacht<br />
werden kann. Hierbei stellt die schwyzerische Regelung in § 94 ZPO eine<br />
Besonderheit dar, wonach in dringenden Fällen der Kläger den Rechtsstreit<br />
ohne Sühneversuch beim Gericht rechtshängig machen kann. Eine<br />
entsprechende Regelung fehlt in der zürcherischen Zivilprozessordung,<br />
auf welche die Beklagte Bezug nimmt. Hierzu nimmt die Beklagte keinerlei<br />
Stellung, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz,<br />
dass eine Dringlichkeit auf Grund des drohenden Eintritts der<br />
Verjährung als gegeben erscheint, als anerkannt gelten. (…).<br />
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Lehrmeinung<br />
Schwander, dass sich aus dem anwendbaren Recht ein dringendes<br />
Rechtsschutzbedürfnis auch im Falle ausländischer Rechtshängigkeit<br />
ergeben kann, z.B. wenn nur so ein der Verjährung oder Verwirkung unterliegendes<br />
Recht unter dem Gesichtspunkt aller möglicherweise anwendbaren<br />
Rechtsordnungen gewahrt werden kann (Ivo Schwander, Ausländische<br />
Rechtshängigkeit nach IPR-Gesetz und Lugano-Übereinkommen,<br />
in Festschrift für Oskar Vogel, Fribourg 1991, S. 399). (…).<br />
3. a) Weiter lässt die Beklagte in ihrer Begründung ausführen, unbesehen<br />
von der Verjährung gelte, dass auf Grund des Klagerückzuges bzw.<br />
des Abschreibungsbeschlusses am 8.1.2003 in Deutschland materielle<br />
Rechtskraft eingetreten sei, weshalb das Verfahren nicht nochmals an<br />
die Hand genommen hätte werden dürfen.<br />
b) Gemäss Volken muss die Frage, ob die verlangte Rechtskraft bzw.<br />
die Endgültigkeit des fremden Urteils in concreto tatsächlich gegeben<br />
ist, dem Recht des Urteilsstaates entnommen werden (Volken, Zürcher<br />
Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich 2004, Art. 25 N 44). (…).<br />
c) (...). Der Vorinstanz kann demnach zugestimmt werden, wenn sie<br />
ausführt, die vom Kläger (...) vor Landgericht O. eingereichte Klage vom<br />
15.8.2002 sei hinsichtlich einer allfälligen materiellen Rechtskraft für<br />
den vorliegenden Prozess unbeachtlich, mithin liege keine res iudicata<br />
vor.<br />
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