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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 3.2<br />

cherische Regelung der Rechtshängigkeit zitiert. Massgebend ist in casu<br />

alleine die schwyzerische Regelung. In den Fällen von §§ 92-94 ZPO<br />

bedarf es zur Rechtshängigkeit des Rechtsstreites ausnahmsweise keiner<br />

Einreichung der Weisung. So sieht § 94 ZPO vor, dass der Kläger in<br />

dringenden Fällen den Rechtsstreit ohne Sühneversuch beim Gericht<br />

rechtshängig machen kann. Das Gericht entscheidet diesfalls nach freiem<br />

Ermessen, ob das Sühneverfahren nachzuholen ist. § 94 ZPO sieht<br />

dabei vor, dass die Streitsache ohne Weisung rechtshängig gemacht<br />

werden kann. Hierbei stellt die schwyzerische Regelung in § 94 ZPO eine<br />

Besonderheit dar, wonach in dringenden Fällen der Kläger den Rechtsstreit<br />

ohne Sühneversuch beim Gericht rechtshängig machen kann. Eine<br />

entsprechende Regelung fehlt in der zürcherischen Zivilprozessordung,<br />

auf welche die Beklagte Bezug nimmt. Hierzu nimmt die Beklagte keinerlei<br />

Stellung, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz,<br />

dass eine Dringlichkeit auf Grund des drohenden Eintritts der<br />

Verjährung als gegeben erscheint, als anerkannt gelten. (…).<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Lehrmeinung<br />

Schwander, dass sich aus dem anwendbaren Recht ein dringendes<br />

Rechtsschutzbedürfnis auch im Falle ausländischer Rechtshängigkeit<br />

ergeben kann, z.B. wenn nur so ein der Verjährung oder Verwirkung unterliegendes<br />

Recht unter dem Gesichtspunkt aller möglicherweise anwendbaren<br />

Rechtsordnungen gewahrt werden kann (Ivo Schwander, Ausländische<br />

Rechtshängigkeit nach IPR-Gesetz und Lugano-Übereinkommen,<br />

in Festschrift für Oskar Vogel, Fribourg 1991, S. 399). (…).<br />

3. a) Weiter lässt die Beklagte in ihrer Begründung ausführen, unbesehen<br />

von der Verjährung gelte, dass auf Grund des Klagerückzuges bzw.<br />

des Abschreibungsbeschlusses am 8.1.2003 in Deutschland materielle<br />

Rechtskraft eingetreten sei, weshalb das Verfahren nicht nochmals an<br />

die Hand genommen hätte werden dürfen.<br />

b) Gemäss Volken muss die Frage, ob die verlangte Rechtskraft bzw.<br />

die Endgültigkeit des fremden Urteils in concreto tatsächlich gegeben<br />

ist, dem Recht des Urteilsstaates entnommen werden (Volken, Zürcher<br />

Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich 2004, Art. 25 N 44). (…).<br />

c) (...). Der Vorinstanz kann demnach zugestimmt werden, wenn sie<br />

ausführt, die vom Kläger (...) vor Landgericht O. eingereichte Klage vom<br />

15.8.2002 sei hinsichtlich einer allfälligen materiellen Rechtskraft für<br />

den vorliegenden Prozess unbeachtlich, mithin liege keine res iudicata<br />

vor.<br />

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