EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 3.2<br />
nach dieser Zuständigkeitsregelung somit die zeitliche Priorität. Die Prioritätenregelung<br />
findet Anwendung auf Klagen wegen desselben Anspruchs<br />
zwischen denselben Parteien (BGE 123 III 418). (…). Die Parteien<br />
streiten sich jedoch, wann die Klage in der Schweiz rechtshängig<br />
geworden ist. Der schweizerische Gesetzgeber hat in Art. 9 Abs. 2 IPRG<br />
für internationale Verhältnisse eine einheitliche Regelung kodifiziert.<br />
Nach Art. 9 Abs. 2 IPRG gilt unbesehen der Ausgestaltung des kantonalen<br />
Verfahrens der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen<br />
Verfahrenshandlung als massgebend zur Feststellung, wann eine<br />
Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist. Nach der bundesgerichtlichen<br />
Rechtsprechung (BGE 123 III 427 f.), auf welche sich auch<br />
die Beklagte in ihrer Begründung stützt, ist jedoch Art. 9 Abs. 2 IPRG<br />
für die Bestimmung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit nach Art. 21<br />
LugÜ nicht massgebend. Die Rechtshängigkeit setzt eine minimale Bindung<br />
des Klägers an den Prozess voraus, die nur auf Grund der konkreten<br />
Ausgestaltung des innerstaatlichen – und das heisst in der Schweiz<br />
des kantonalen – Verfahrens erschlossen werden kann. Der Zeitpunkt,<br />
von dem an Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 LugÜ besteht,<br />
ist deshalb nicht nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern auf Grund der Ausgestaltung<br />
des Verfahrens im kantonalen Prozessrecht zu bestimmen.<br />
Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass in casu mangels<br />
zweier rechtshängiger Verfahren Art. 21 LugÜ und Art. 9 IPRG nicht zur<br />
Anwendung gelangen. Dem ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall wurde<br />
die in gleicher Angelegenheit in Deutschland eingeleitete Klage bereits<br />
mit Eingabe vom 4.12.2002 im Sinne von § 269 der deutschen Zivilprozessordnung<br />
zurückgenommen und ist demzufolge nicht mehr rechtshängig.<br />
Die Klagerücknahme stellt den nicht endgültigen Verzicht auf<br />
gerichtlichen Rechtsschutz dar, ist also öffentlich-rechtlich wirkende<br />
Prozesshandlung des Klägers. Den materiell-rechtlichen Klageanspruch<br />
lässt die Klagerücknahme völlig unberührt. Die Erklärung der Rücknahme<br />
ist Prozesshandlung, daher bedingungsfeindlich und ist ab Eingang<br />
beim Gericht grundsätzlich unwiderruflich. Die Wirkung der Klagerücknahme<br />
ist, dass die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt (vgl. Zöller,<br />
Zivilprozessordnung, 25. A., Köln, N 1, 12, 17 zu § 269 der deutschen<br />
ZPO).<br />
d) Selbst bei gleichzeitiger Litispendenz beurteilt sich gemäss den<br />
obigen Ausführungen zu Art. 21 LugÜ die Frage, wann der vorliegende<br />
Fall in der Schweiz rechtshängig wurde – wie die Vorinstanz richtig festhält<br />
und seitens der Beklagten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt<br />
wird – nach kantonalem, d.h. in casu nach schwyzerischem Prozessrecht,<br />
insofern kann den Ausführungen der Beklagten nicht zugestimmt werden.<br />
Nicht gefolgt werden kann demnach der Beklagten, als sie die zür-<br />
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