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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 3.2<br />

nach dieser Zuständigkeitsregelung somit die zeitliche Priorität. Die Prioritätenregelung<br />

findet Anwendung auf Klagen wegen desselben Anspruchs<br />

zwischen denselben Parteien (BGE 123 III 418). (…). Die Parteien<br />

streiten sich jedoch, wann die Klage in der Schweiz rechtshängig<br />

geworden ist. Der schweizerische Gesetzgeber hat in Art. 9 Abs. 2 IPRG<br />

für internationale Verhältnisse eine einheitliche Regelung kodifiziert.<br />

Nach Art. 9 Abs. 2 IPRG gilt unbesehen der Ausgestaltung des kantonalen<br />

Verfahrens der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen<br />

Verfahrenshandlung als massgebend zur Feststellung, wann eine<br />

Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist. Nach der bundesgerichtlichen<br />

Rechtsprechung (BGE 123 III 427 f.), auf welche sich auch<br />

die Beklagte in ihrer Begründung stützt, ist jedoch Art. 9 Abs. 2 IPRG<br />

für die Bestimmung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit nach Art. 21<br />

LugÜ nicht massgebend. Die Rechtshängigkeit setzt eine minimale Bindung<br />

des Klägers an den Prozess voraus, die nur auf Grund der konkreten<br />

Ausgestaltung des innerstaatlichen – und das heisst in der Schweiz<br />

des kantonalen – Verfahrens erschlossen werden kann. Der Zeitpunkt,<br />

von dem an Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 LugÜ besteht,<br />

ist deshalb nicht nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern auf Grund der Ausgestaltung<br />

des Verfahrens im kantonalen Prozessrecht zu bestimmen.<br />

Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass in casu mangels<br />

zweier rechtshängiger Verfahren Art. 21 LugÜ und Art. 9 IPRG nicht zur<br />

Anwendung gelangen. Dem ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall wurde<br />

die in gleicher Angelegenheit in Deutschland eingeleitete Klage bereits<br />

mit Eingabe vom 4.12.2002 im Sinne von § 269 der deutschen Zivilprozessordnung<br />

zurückgenommen und ist demzufolge nicht mehr rechtshängig.<br />

Die Klagerücknahme stellt den nicht endgültigen Verzicht auf<br />

gerichtlichen Rechtsschutz dar, ist also öffentlich-rechtlich wirkende<br />

Prozesshandlung des Klägers. Den materiell-rechtlichen Klageanspruch<br />

lässt die Klagerücknahme völlig unberührt. Die Erklärung der Rücknahme<br />

ist Prozesshandlung, daher bedingungsfeindlich und ist ab Eingang<br />

beim Gericht grundsätzlich unwiderruflich. Die Wirkung der Klagerücknahme<br />

ist, dass die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt (vgl. Zöller,<br />

Zivilprozessordnung, 25. A., Köln, N 1, 12, 17 zu § 269 der deutschen<br />

ZPO).<br />

d) Selbst bei gleichzeitiger Litispendenz beurteilt sich gemäss den<br />

obigen Ausführungen zu Art. 21 LugÜ die Frage, wann der vorliegende<br />

Fall in der Schweiz rechtshängig wurde – wie die Vorinstanz richtig festhält<br />

und seitens der Beklagten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt<br />

wird – nach kantonalem, d.h. in casu nach schwyzerischem Prozessrecht,<br />

insofern kann den Ausführungen der Beklagten nicht zugestimmt werden.<br />

Nicht gefolgt werden kann demnach der Beklagten, als sie die zür-<br />

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