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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 3.2<br />

Praxis, wonach der Streitwert in Bauuntersagungsprozessen tatsächlich<br />

mit den ungefähren Baukosten gleichzusetzen ist, festzuhalten ist, kann<br />

für das vorliegende Verfahren jedenfalls aus nachfolgenden Erwägungen<br />

offen bleiben.<br />

Der Vor- und auch der Rechtsmittelinstanz lag resp. liegt keine Honorarnote<br />

des klägerischen Parteivertreters vor. Daher hat eine Vergütung<br />

nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gemäss<br />

§ 8 Abs. 2 GebTRA beläuft sich das Honorar im Zivilverfahren zwar<br />

auf 1-3.5% des Streitwertes, § 16 GebTRA gestattet jedoch eine Unterschreitung<br />

dieses Tarifs, sofern zwischen dem Streitwert und dem Interesse<br />

der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem Tarif<br />

anwendbaren Honorarsatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten<br />

Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht. In der Tat erscheint eine<br />

Parteientschädigung (...) in Höhe von mindestens Fr. 26’000.00 übersetzt<br />

und entspricht nicht dem Aufwand, der angesichts der Bedeutung<br />

der Streitsache und des hierfür gebotenen Zeitaufwandes nachvollziehbar<br />

erscheint. Die Einsprache weist fünf Seiten, die Replik acht Seiten auf.<br />

Darüber hinaus war die Teilnahme an einer Vergleichsverhandlung erforderlich.<br />

Angesichts der nicht übermässigen Komplexität der Streitssache,<br />

des Umfangs der eigenen sowie der gegnerischen Ausführungen sowie<br />

des Umfangs des vorinstanzlichen Verfahrens erscheint im Ergebnis eine<br />

Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen,<br />

welche gemäss § 16 Abs. 2 GebTRA den notwendigen Aufwand<br />

nicht bloss tarifmässig, sondern auch fallspezifisch abdecken sollte.<br />

(Beschluss vom 20. November <strong>2006</strong>, RK1 2005 84).<br />

3.2 Rechtshängigkeit<br />

- Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im internationalen Bezug (Erw. 2.c - d).<br />

- Res iudicata (Erw. 3.).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. c) Mit dem Ziel, sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden,<br />

sieht Art. 21 LugÜ im internationalen Verhältnis vor, dass das später<br />

angerufene Gericht, anstatt sich von Amtes wegen für unzuständig zu<br />

erklären, das Verfahren auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst<br />

angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen<br />

Gerichts feststeht, hat das später angerufene Gericht sich<br />

zugunsten dieses Gerichts für unzuständig zu erklären. Massgebend ist<br />

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