EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 3.2<br />
Praxis, wonach der Streitwert in Bauuntersagungsprozessen tatsächlich<br />
mit den ungefähren Baukosten gleichzusetzen ist, festzuhalten ist, kann<br />
für das vorliegende Verfahren jedenfalls aus nachfolgenden Erwägungen<br />
offen bleiben.<br />
Der Vor- und auch der Rechtsmittelinstanz lag resp. liegt keine Honorarnote<br />
des klägerischen Parteivertreters vor. Daher hat eine Vergütung<br />
nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gemäss<br />
§ 8 Abs. 2 GebTRA beläuft sich das Honorar im Zivilverfahren zwar<br />
auf 1-3.5% des Streitwertes, § 16 GebTRA gestattet jedoch eine Unterschreitung<br />
dieses Tarifs, sofern zwischen dem Streitwert und dem Interesse<br />
der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach diesem Tarif<br />
anwendbaren Honorarsatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten<br />
Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht. In der Tat erscheint eine<br />
Parteientschädigung (...) in Höhe von mindestens Fr. 26’000.00 übersetzt<br />
und entspricht nicht dem Aufwand, der angesichts der Bedeutung<br />
der Streitsache und des hierfür gebotenen Zeitaufwandes nachvollziehbar<br />
erscheint. Die Einsprache weist fünf Seiten, die Replik acht Seiten auf.<br />
Darüber hinaus war die Teilnahme an einer Vergleichsverhandlung erforderlich.<br />
Angesichts der nicht übermässigen Komplexität der Streitssache,<br />
des Umfangs der eigenen sowie der gegnerischen Ausführungen sowie<br />
des Umfangs des vorinstanzlichen Verfahrens erscheint im Ergebnis eine<br />
Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen,<br />
welche gemäss § 16 Abs. 2 GebTRA den notwendigen Aufwand<br />
nicht bloss tarifmässig, sondern auch fallspezifisch abdecken sollte.<br />
(Beschluss vom 20. November <strong>2006</strong>, RK1 2005 84).<br />
3.2 Rechtshängigkeit<br />
- Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im internationalen Bezug (Erw. 2.c - d).<br />
- Res iudicata (Erw. 3.).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2. c) Mit dem Ziel, sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden,<br />
sieht Art. 21 LugÜ im internationalen Verhältnis vor, dass das später<br />
angerufene Gericht, anstatt sich von Amtes wegen für unzuständig zu<br />
erklären, das Verfahren auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst<br />
angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen<br />
Gerichts feststeht, hat das später angerufene Gericht sich<br />
zugunsten dieses Gerichts für unzuständig zu erklären. Massgebend ist<br />
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