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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 3.1<br />

finden, da es bei Rückzug des Baugesuches und darauffolgender Abschreibung<br />

des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht angezeigt<br />

erscheint, den Prozess im Rahmen der Frage der Kostentragung anhand<br />

des mutmasslichen Prozessausganges materiell und mittels summarischer<br />

Prüfung zu entscheiden. Zusammenfassend gilt, dass bei Rückzug<br />

des Baugesuchs der Bauherr die Kosten des Bauinhibitionsprozesses<br />

trägt, sofern die Baueinsprache nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl.<br />

hiezu auch KG 450/94 RK1; ZR 55 Nr. 65; ZR 57 Nr. 67; ZR 81<br />

Nr. 129; GVP SG 1884 Nr. 48; GVP AR 1995 S. 47ff.; RBUR 1986 S.<br />

50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65; Brunner, Der Bauverbotsprozess<br />

unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Baueinsprache,<br />

Dissertation St. Gallen, S. 87). (...).<br />

6. Die Vorinstanz hat die Kosten für die Redaktion, die Ausfertigung<br />

und den Versand eines begründeten Urteils vollumfänglich dem Kläger 2<br />

auferlegt, da nur er um Begründung nachgesucht habe. Eine weitere<br />

Begründung liefert die Vorinstanz für die von der Hauptsache abweichende<br />

Kostenverteilung nicht. Allenfalls liesse sich noch darauf schliessen,<br />

dass die Vorinstanz die Begründungskosten als unnötige Kosten im<br />

Sinne von § 145 Abs. 1 GO angesehen haben könnte. Gemäss § 135<br />

Abs. 1 GO haben die Parteien indessen das Recht, eine Begründung in<br />

den Fällen zu verlangen, in denen das Urteil lediglich im Dispositiv mitgeteilt<br />

worden ist. Allein deshalb können die Kosten für die Redaktion,<br />

die Ausfertigung und den Versand eines begründeten Urteils keine unnützen<br />

Kosten im Sinne von § 145 Abs. 1 GO darstellen, weshalb eine<br />

Abweichung vom Grundsatz des § 59 Abs. 2 ZPO nicht angezeigt ist und<br />

die Kosten für die Redaktion, die Ausfertigung und den Versand eines<br />

begründeten Urteils gleich wie die übrigen Gerichtskosten den Parteien<br />

im Verhältnis nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen sind, unabhängig<br />

davon, welche Partei die Begründung verlangt hat. Da der Kläger<br />

2 durch den Entscheid sogar beschwert war, erübrigen sich Überlegungen<br />

hinsichtlich der Kostentragungspflicht infolge einer möglichen<br />

rechtsmissbräuchlich begehrten Urteilsbegründung. (...).<br />

7. Die Kläger beantragen, ihnen für das erstinstanzliche Verfahren eine<br />

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Gemäss § 8 Abs. 2<br />

GebTRA betrage das Grundhonorar 1 – 3.5% des Streitwertes, dieser<br />

entspreche den ungefähren Baukosten in Höhe von Fr. 2.6 Mio, woraus<br />

sich ein Grundhonorar in Höhe von mindestens Fr. 26’000.00 zuzüglich<br />

Auslagen in Höhe von Fr. 603.00 ergebe.<br />

Der Streitwert im Bauinhibitionsprozess bemisst sich nach der Höhe<br />

des klägerischen Interesses an der Nichterstellung oder dem Abbruch der<br />

Baute bzw. des strittigen Bauteils. Ob an der von den Klägern zitierten<br />

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