EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 3.1<br />
Klageanerkennung ist die einseitige Erklärung des Beklagten gegenüber<br />
dem Gericht, dass er sich dem Rechtsbegehren des Klägers anschliesst,<br />
das Rechtsbegehren als begründet bezeichnet oder den eingeklagten<br />
Anspruch als begründet anerkennt (Max Guldener, Schweizerisches<br />
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 399 f.) Dafür, dass die<br />
Beklagte keine solche Erklärung abgegeben hat, spricht schon ihr Antrag<br />
hinsichtlich der Prozesskosten. Zudem hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt<br />
erklärt, sie schliesse sich der Rechtsauffassung der Kläger an oder<br />
halte den Anspruch für begründet, sondern sie hat der Vorinstanz lediglich<br />
mitgeteilt, dass sie ihr Baugesuch zurückgezogen habe. Die Argumentation<br />
der Kläger hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit der Klageanerkennung<br />
unter Verweis auf Vogel/Spühler (Grundriss des Zivilprozessrechts,<br />
8. Auflage <strong>2006</strong>, N 100c zu § 37) vermag auch deshalb nicht zu<br />
überzeugen, weil die privatrechtliche Baueinsprache nicht direkt vergleichbar<br />
mit dem von den Klägern angeführten Klageverfahren ist. Initiant<br />
des Bauinhibitionsprozesses ist faktisch der Baugesuchsteller, welcher<br />
mit der Publikation seines Baugesuches die Baueinsprache als Instrument<br />
der Abwehr provoziert (daher auch der teilweise verwendete<br />
Begriff der Abwehrklage). Der Rückzug des Baugesuchs ist auch daher<br />
nicht mit der Anerkennung der Klagegründe zu vergleichen. (...).<br />
b) Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse<br />
an der Klage, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die<br />
Kostenfolge (§ 60 Abs. 1 ZPO). Dabei ist in Betracht zu ziehen, wer die<br />
Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt<br />
hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst<br />
hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65 ZPO). (...).<br />
Hinsichtlich der Verursachung hat der Vorderrichter festgehalten, dass<br />
bei Bauuntersagungsprozessen, denen das Ausschreibungsverfahren als<br />
eine Art Provokationsverfahren vorausgehe, grundsätzlich der Bauherr als<br />
Veranlasser des Prozesses zu gelten habe. Dieser Aussage bleibt, unter<br />
Verweis auf die konstante Praxis im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> (vgl. hierzu KG<br />
376/95 ZK, Verfügung vom 3. April 1997, KG 73/83 ZK, Verfügung vom<br />
24.6.1983; mit Verweis auf ZR 55 Nr. 65, 57 Nr. 67 und 81 Nr. 129)<br />
nichts hinzuzufügen.<br />
Fraglich erscheint jedoch, ob und in welchem Umfang auf den mutmasslichen<br />
Prozessausgang abzustellen ist. Zwar kann grundsätzlich<br />
auch den Prozessaussichten Rechnung getragen werden, doch darf nie<br />
allein auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden (Felix<br />
Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Diss., Bern 1997,<br />
S. 230). Das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs kann unter<br />
der Voraussetzung, dass die Aktenlage oder der Stand des Verfahrens<br />
eine verlässliche Prognose auch tatsächlich zulassen, Berücksichtigung<br />
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