EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 3.1<br />
ge, die Begründung des angefochtenen Entscheids oder die während des<br />
Rechtsmittelverfahrens abgegebenen Erklärungen (Frank/Sträuli/Messmer,<br />
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 3 zu<br />
§ 18). Der Streitwert im Bauinhibitionsprozess bemisst sich nach der<br />
Höhe des klägerischen Interesses an der Nichterstellung oder dem Abbruch<br />
der Baute bzw. des strittigen Bauteils. Abzustellen ist mithin primär<br />
auf das Interesse des Klägers (§ 18 Abs. 1 ZPO; BGE 95 II 17).<br />
Nicht zutreffend hingegen ist nach Ansicht der Rekurskammer die Auffassung,<br />
dass sich der Streitwert bei Abschreibung des Baueinspracheverfahrens<br />
infolge Gegenstandslosigkeit auf Null reduziert (Frank/Sträuli/<br />
Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,<br />
Zürich 1997, N 4 zu § 18 unter Verweis auf ZR 79 Nr. 38) und nur<br />
dann wieder auflebt, wenn mit dem entsprechenden Rechtsmittel die<br />
Abschreibung als solche beanstandet wird. Dies würde nämlich dazu<br />
führen, dass jeder Rechtsmittelkläger, welchem nach Ansicht der Beklagten<br />
bei unzureichendem Streitwert für die Anfechtung der Kostenund<br />
Entschädigungsfolgen nur die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung<br />
stünde, durch zusätzliche Anfechtung der Erledigung als solcher in den<br />
Genuss des ordentlichen Rechtsmittels käme und somit allein durch die<br />
Wahl des Anfechtungsgegenstandes die Kognition der Rechtsmittelinstanz<br />
beeinflussen könnte. Gestützt wird diese Auffassung ebenfalls<br />
durch die jüngere bundesgerichtliche Rechtssprechung, wonach die Kosten-<br />
und Entschädigungsregelung selbstständig oder aber unselbstständig<br />
mit der Hauptsache angefochten werden kann und der Rechtsweg<br />
grundsätzlich der Hauptsache folge (BGE 5P.65/2003; vgl. auch ZR 79/<br />
1980 Nr. 140 S. 304 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 272;<br />
vgl. ebenfalls Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung<br />
Ergänzungsband, N 5 zu § 18). Mit dem in der Hauptsache<br />
zulässigen Rekurs kann somit auch der Entscheid über die Kostenund<br />
Entschädigungspflicht selbständig angefochten werden.<br />
Auf den Rekurs ist daher einzutreten.<br />
5. (...). a) Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die Beklagte<br />
habe nach Rechtshängigkeit der Baueinsprache das Baugesuch zurückgezogen<br />
und die Abschreibung des Bauinhibitionsprozesses beantragt,<br />
weshalb die Voraussetzungen der Klageanerkennung gegeben seien und<br />
die Kostenfolge gemäss § 59 Abs. 2 ZPO eintrete. Die Beklagte widerspricht<br />
dieser Rechtsauffassung und vertritt die Ansicht, dass der Rückzug<br />
des Baugesuches im Bauinhibitionsprozess die Gegenstandslosigkeit<br />
des Verfahrens herbeiführe und nicht als Klageanerkennung zu werten<br />
sei.<br />
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