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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 3.1<br />

ge, die Begründung des angefochtenen Entscheids oder die während des<br />

Rechtsmittelverfahrens abgegebenen Erklärungen (Frank/Sträuli/Messmer,<br />

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 3 zu<br />

§ 18). Der Streitwert im Bauinhibitionsprozess bemisst sich nach der<br />

Höhe des klägerischen Interesses an der Nichterstellung oder dem Abbruch<br />

der Baute bzw. des strittigen Bauteils. Abzustellen ist mithin primär<br />

auf das Interesse des Klägers (§ 18 Abs. 1 ZPO; BGE 95 II 17).<br />

Nicht zutreffend hingegen ist nach Ansicht der Rekurskammer die Auffassung,<br />

dass sich der Streitwert bei Abschreibung des Baueinspracheverfahrens<br />

infolge Gegenstandslosigkeit auf Null reduziert (Frank/Sträuli/<br />

Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,<br />

Zürich 1997, N 4 zu § 18 unter Verweis auf ZR 79 Nr. 38) und nur<br />

dann wieder auflebt, wenn mit dem entsprechenden Rechtsmittel die<br />

Abschreibung als solche beanstandet wird. Dies würde nämlich dazu<br />

führen, dass jeder Rechtsmittelkläger, welchem nach Ansicht der Beklagten<br />

bei unzureichendem Streitwert für die Anfechtung der Kostenund<br />

Entschädigungsfolgen nur die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung<br />

stünde, durch zusätzliche Anfechtung der Erledigung als solcher in den<br />

Genuss des ordentlichen Rechtsmittels käme und somit allein durch die<br />

Wahl des Anfechtungsgegenstandes die Kognition der Rechtsmittelinstanz<br />

beeinflussen könnte. Gestützt wird diese Auffassung ebenfalls<br />

durch die jüngere bundesgerichtliche Rechtssprechung, wonach die Kosten-<br />

und Entschädigungsregelung selbstständig oder aber unselbstständig<br />

mit der Hauptsache angefochten werden kann und der Rechtsweg<br />

grundsätzlich der Hauptsache folge (BGE 5P.65/2003; vgl. auch ZR 79/<br />

1980 Nr. 140 S. 304 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 272;<br />

vgl. ebenfalls Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung<br />

Ergänzungsband, N 5 zu § 18). Mit dem in der Hauptsache<br />

zulässigen Rekurs kann somit auch der Entscheid über die Kostenund<br />

Entschädigungspflicht selbständig angefochten werden.<br />

Auf den Rekurs ist daher einzutreten.<br />

5. (...). a) Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die Beklagte<br />

habe nach Rechtshängigkeit der Baueinsprache das Baugesuch zurückgezogen<br />

und die Abschreibung des Bauinhibitionsprozesses beantragt,<br />

weshalb die Voraussetzungen der Klageanerkennung gegeben seien und<br />

die Kostenfolge gemäss § 59 Abs. 2 ZPO eintrete. Die Beklagte widerspricht<br />

dieser Rechtsauffassung und vertritt die Ansicht, dass der Rückzug<br />

des Baugesuches im Bauinhibitionsprozess die Gegenstandslosigkeit<br />

des Verfahrens herbeiführe und nicht als Klageanerkennung zu werten<br />

sei.<br />

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