01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A 3.1<br />

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend eine Prüfung der<br />

nachbarrechtlichen Interessen der Kläger im Sinn von Art. 679/684<br />

ZGB, m.a.W. eine Prüfung der Immissionen auf ihre Übermässigkeit<br />

durch den Zivilrichter möglich ist. In diesem Sinn ist auf die privatrechtliche<br />

Einsprache einzutreten.<br />

(Urteil des Einzelrichters des Bezirks <strong>Schwyz</strong> vom 6. April <strong>2006</strong>,<br />

EB 05 73).<br />

3. Zivilprozessrecht<br />

3.1 Baueinsprache<br />

- Streitwert im Bauinhibitionsprozess (Erw. 4.c).<br />

- Rückzug des Baugesuches, Rechtsfolge (Erw. 5.a).<br />

- Kosten, Prozessverursachung, Prognose über Prozessausgang<br />

(Erw. 5.b).<br />

- Begründung, keine unnützen Kosten i.S.v. § 145 Abs. 1 GO (Erw. 6).<br />

- Parteientschädigung (Erw. 7).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Die Beklagte publizierte ein Bauvorhaben betreffend die Erstellung<br />

eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Kläger erhoben privatrechtliche<br />

Baueinsprache, die Beklagte zog das Baugesuch zurück. Hierauf verfügte<br />

der Vorderrichter am 15. September 2005 im Dispositiv die Abschreibung<br />

des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und auferlegte die<br />

Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte, die ausserrechtlichen Kosten<br />

der Parteien wurden wettgeschlagen. Mit Schreiben vom 4. Oktober<br />

2004 verlangte der Kläger 2 die Begründung des Entscheides hinsichtlich<br />

der Kosten- und Entschädigungsfolgen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. c) Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln bestimmt sich der Streitwert<br />

nach den Verhältnissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen<br />

Entscheids (§ 18 Abs. 2 ZPO). Massgeblich sind die bis zur Fällung des<br />

Urteils abgegebenen Parteierklärungen, also nicht die Rechtsmittelanträ-<br />

59

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!