EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.9<br />
chen Rechtsprechung besteht damit für die Kläger (zusätzlich) Raum für<br />
ein Vorgehen nach Art. 679/684 ZGB. Nicht von Bedeutung ist in diesem<br />
Fall, dass das Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften<br />
gegenüber dem klägerischen Grundstück KTN 1118 unbestrittenermassen<br />
einhält. Die unbestrittene Abstandsunterschreitung gegenüber<br />
den zwei andern Nachbargrundstücken KTN 1117 und KTN 1125<br />
hat zur Folge, dass die Beklagte insgesamt ein grösseres und voluminöseres<br />
Gebäude erstellen kann, was die Kläger in ihren nachbarrechtlichen<br />
Interessen grundsätzlich tangiert.<br />
Sodann bringt die Beklagte vor, auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />
erfolge in Nachachtung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.<br />
Letztere würden beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die<br />
Möglichkeit der Ausnahmebewilligung geradewegs vorsehen. Überdies<br />
werde den Immissionsschutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung der<br />
Ausnahmebewilligung genügend Rechnung getragen, nachdem § 73<br />
Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes (PBG) ausdrücklich vorschreibe,<br />
dass eine Ausnahmebewilligung keine wesentlichen Interessen von<br />
Nachbarn verletzen dürfe. Zu diesem Argument der Beklagten ist festzuhalten,<br />
dass eine Ausnahmebewilligung stets besondere Verhältnisse und<br />
damit eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Unter Ausnahmesituationen<br />
sind solche zu verstehen, in denen Bauvorschriften angewendet werden<br />
müssen, obschon die tatsächlichen Voraussetzungen wesentlich von<br />
denjenigen abweichen, die der Gesetzgeber im Auge gehabt hat. Ausnahmesituationen<br />
führen bei strikter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften<br />
zu harten und unbilligen Lösungen, weshalb diesfalls eine abweichende<br />
Lösung ermöglicht werden soll, die sich mit dem Gesetzeszweck<br />
vereinbaren lässt oder materiell besser erscheint (so auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />
1996, Nr. 60). Damit wird klar, dass eine solche Ausnahmesituation<br />
bzw. eine gestützt darauf erlassene Ausnahmebewilligung die bundesgerichtlichen<br />
Anforderungen an "Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten,<br />
den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts<br />
entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind" (BGE<br />
129 III 161/165), nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn gemäss § 73<br />
Abs. 2 PBG die Wahrung von "wesentlichen Interessen der Nachbarn" für<br />
die Ausnahmebewilligung vorausgesetzt wird. Im Übrigen ist vorliegend<br />
zu beachten, dass eine ganz besondere Ausnahmesituation vorhanden<br />
ist, da der Beklagten geltend beim bestehenden Gebäude mit einer Ausnahmebewilligung<br />
Abweichungen von den Bauvorschriften bewilligt wurden.<br />
Zwar besteht hier das sog. Recht der alten Baustelle, wonach ein<br />
Gebäude im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden darf (§ 72<br />
PBG). Jedoch bedarf es in diesem Fall besonders wichtiger Gründe, falls<br />
das geplante Bauvorhaben über das hinausgeht, was das Bestandesprivileg<br />
zugesteht (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1981 Nr. 43).<br />
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