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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.9<br />

chen Rechtsprechung besteht damit für die Kläger (zusätzlich) Raum für<br />

ein Vorgehen nach Art. 679/684 ZGB. Nicht von Bedeutung ist in diesem<br />

Fall, dass das Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften<br />

gegenüber dem klägerischen Grundstück KTN 1118 unbestrittenermassen<br />

einhält. Die unbestrittene Abstandsunterschreitung gegenüber<br />

den zwei andern Nachbargrundstücken KTN 1117 und KTN 1125<br />

hat zur Folge, dass die Beklagte insgesamt ein grösseres und voluminöseres<br />

Gebäude erstellen kann, was die Kläger in ihren nachbarrechtlichen<br />

Interessen grundsätzlich tangiert.<br />

Sodann bringt die Beklagte vor, auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />

erfolge in Nachachtung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.<br />

Letztere würden beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die<br />

Möglichkeit der Ausnahmebewilligung geradewegs vorsehen. Überdies<br />

werde den Immissionsschutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung der<br />

Ausnahmebewilligung genügend Rechnung getragen, nachdem § 73<br />

Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes (PBG) ausdrücklich vorschreibe,<br />

dass eine Ausnahmebewilligung keine wesentlichen Interessen von<br />

Nachbarn verletzen dürfe. Zu diesem Argument der Beklagten ist festzuhalten,<br />

dass eine Ausnahmebewilligung stets besondere Verhältnisse und<br />

damit eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Unter Ausnahmesituationen<br />

sind solche zu verstehen, in denen Bauvorschriften angewendet werden<br />

müssen, obschon die tatsächlichen Voraussetzungen wesentlich von<br />

denjenigen abweichen, die der Gesetzgeber im Auge gehabt hat. Ausnahmesituationen<br />

führen bei strikter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften<br />

zu harten und unbilligen Lösungen, weshalb diesfalls eine abweichende<br />

Lösung ermöglicht werden soll, die sich mit dem Gesetzeszweck<br />

vereinbaren lässt oder materiell besser erscheint (so auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1996, Nr. 60). Damit wird klar, dass eine solche Ausnahmesituation<br />

bzw. eine gestützt darauf erlassene Ausnahmebewilligung die bundesgerichtlichen<br />

Anforderungen an "Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten,<br />

den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts<br />

entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind" (BGE<br />

129 III 161/165), nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn gemäss § 73<br />

Abs. 2 PBG die Wahrung von "wesentlichen Interessen der Nachbarn" für<br />

die Ausnahmebewilligung vorausgesetzt wird. Im Übrigen ist vorliegend<br />

zu beachten, dass eine ganz besondere Ausnahmesituation vorhanden<br />

ist, da der Beklagten geltend beim bestehenden Gebäude mit einer Ausnahmebewilligung<br />

Abweichungen von den Bauvorschriften bewilligt wurden.<br />

Zwar besteht hier das sog. Recht der alten Baustelle, wonach ein<br />

Gebäude im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden darf (§ 72<br />

PBG). Jedoch bedarf es in diesem Fall besonders wichtiger Gründe, falls<br />

das geplante Bauvorhaben über das hinausgeht, was das Bestandesprivileg<br />

zugesteht (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1981 Nr. 43).<br />

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