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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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weise verjährt sei. Im gleichen Entscheid hielt es für den Bereich der von<br />

Bauten ausgehenden Immissionen in einem obiter dictum was folgt fest<br />

(BGE 126 III 452/460):<br />

„Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Erwägungen,<br />

die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht<br />

und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz beziehen,<br />

nicht ohne Weiteres auf negative Immissionen übertragen werden<br />

können, die von Bauten verursacht werden. Im Unterschied zum<br />

kantonalen Pflanzenrecht stellt heute das kantonale Baurecht in<br />

der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung<br />

der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte.<br />

Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn wird im Baubewilligungsverfahren<br />

Rechnung getragen. Ohnehin wäre kaum<br />

denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen,<br />

die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden,<br />

derart schwer wiegen, dass sich ein bundwesrechtlicher Beseitigungsanspruch<br />

rechtfertigen würde."<br />

Im Entscheid 129 III 161/165 und 132 III 49/51 präzisierte das Bundesgericht<br />

bezüglich seines obiter dictums in BGE 126 III 452/460 was<br />

folgt:<br />

„Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von<br />

Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche<br />

den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)<br />

Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen<br />

einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des<br />

Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen<br />

worden sind, bedeutet das in aller Regel keine Vereitelung<br />

von Bundesrecht."<br />

A 2.9<br />

Damit hat das Bundesgericht klar gestellt, dass ein Vorgehen gemäss<br />

Art. 679/684 ZGB dann ausgeschlossen ist, wenn das betroffene Bauvorhaben<br />

diejenigen Baumasse einhält, welche in einem mit dem Raumplanungsrecht<br />

im Einklang stehenden Baugesetz vorgeschrieben sind.<br />

b) Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort anerkannt, dass ihr Bauvorhaben<br />

den Gebäudeabstand gegenüber den beiden Nachbargrundstücken<br />

KTN 1117 und 1125 nicht einhält und dass hierfür eine öffentlichrechtliche<br />

Ausnahmebewilligung nötig ist. Damit wird klar, dass das<br />

Bauvorhaben diejenigen "Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten,<br />

den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden<br />

Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind" (vgl. BGE 129<br />

III 161/165), nicht einhält. Gemäss der oben zitierten bundesgerichtli-<br />

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