EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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weise verjährt sei. Im gleichen Entscheid hielt es für den Bereich der von<br />
Bauten ausgehenden Immissionen in einem obiter dictum was folgt fest<br />
(BGE 126 III 452/460):<br />
„Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Erwägungen,<br />
die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht<br />
und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz beziehen,<br />
nicht ohne Weiteres auf negative Immissionen übertragen werden<br />
können, die von Bauten verursacht werden. Im Unterschied zum<br />
kantonalen Pflanzenrecht stellt heute das kantonale Baurecht in<br />
der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung<br />
der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte.<br />
Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn wird im Baubewilligungsverfahren<br />
Rechnung getragen. Ohnehin wäre kaum<br />
denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen,<br />
die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden,<br />
derart schwer wiegen, dass sich ein bundwesrechtlicher Beseitigungsanspruch<br />
rechtfertigen würde."<br />
Im Entscheid 129 III 161/165 und 132 III 49/51 präzisierte das Bundesgericht<br />
bezüglich seines obiter dictums in BGE 126 III 452/460 was<br />
folgt:<br />
„Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von<br />
Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche<br />
den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)<br />
Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen<br />
einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des<br />
Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen<br />
worden sind, bedeutet das in aller Regel keine Vereitelung<br />
von Bundesrecht."<br />
A 2.9<br />
Damit hat das Bundesgericht klar gestellt, dass ein Vorgehen gemäss<br />
Art. 679/684 ZGB dann ausgeschlossen ist, wenn das betroffene Bauvorhaben<br />
diejenigen Baumasse einhält, welche in einem mit dem Raumplanungsrecht<br />
im Einklang stehenden Baugesetz vorgeschrieben sind.<br />
b) Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort anerkannt, dass ihr Bauvorhaben<br />
den Gebäudeabstand gegenüber den beiden Nachbargrundstücken<br />
KTN 1117 und 1125 nicht einhält und dass hierfür eine öffentlichrechtliche<br />
Ausnahmebewilligung nötig ist. Damit wird klar, dass das<br />
Bauvorhaben diejenigen "Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten,<br />
den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden<br />
Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind" (vgl. BGE 129<br />
III 161/165), nicht einhält. Gemäss der oben zitierten bundesgerichtli-<br />
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