EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A 2.9<br />
ten erachteten Vorkehren steht dem Sachrichter ein Ermessen zu (BGE<br />
132 III 50).<br />
a) Nach Art. 686 Abs. 2 ZGB sind die <strong>Kanton</strong>e befugt, weitere Bauvorschriften<br />
aufzustellen. Bei Art. 686 ZGB handelt es sich um einen echten<br />
Vorbehalt, der die <strong>Kanton</strong>e zur Ordnung des gesamten privaten Baurechts<br />
befugt. Heute steht dem Bundeszivilrecht indessen in den meisten<br />
Fällen nicht mehr gestützt auf Art. 686 ZGB erlassenes kantonales<br />
Privatrecht, sondern öffentliches Recht der <strong>Kanton</strong>e und des Bundes<br />
gegenüber (BGE 132 III 51).<br />
Zunächst ist vorliegend das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem<br />
Baurecht und privatrechtlichem Immissionsschutz zu klären. (…) Lehre<br />
und Rechtsprechung haben während Jahren die Unabhängigkeit der<br />
beiden Rechtsgebiete des privatrechtlichen Immissionsschutzes (durch<br />
privatrechtliche nachbarrechtliche Vorschriften in Art. 679/684 ZGB)<br />
und des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes (durch öffentlichrechtliche<br />
Bauvorschriften wie Abstandsvorschriften) betont und zwar<br />
nicht nur was das Verfahren, sondern auch was den Inhalt des Schutzes<br />
anbelangt (vgl. Niccolò Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen<br />
Immissionsschutzes, in: URP 1997/4, S. 271 ff.). In neuerer<br />
Zeit ist allerdings erkannt worden, dass die Einheit der Rechtsordnung<br />
ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem<br />
Recht eigentlich verbietet. Immer häufiger ist deshalb - insbesondere im<br />
Bereich von Lärmimmissionen - von einer Harmonisierung von privatem<br />
und öffentlichem Immissionsschutz die Rede (vgl. ebenfalls Raselli,<br />
a.a.O., S. 278). Indessen ist zu beachten, dass gerade im Bereich des<br />
Lärms klare Grenzwerte zur Verfügung stehen, welche als primäres Ziel<br />
die Verhinderung von Lärmimmissionen auf die Umgebung haben.<br />
Im vorliegenden Fall stehen Abstandsvorschriften im Zentrum. Sie<br />
verfolgen primär Interessen im Bereich der Nutzungsintensität, der Feuer-<br />
und Gesundheitspolizei, der guten Gestaltung der Siedlung und der<br />
Ästhetik. Die Milderung der Einflüsse auf Nachbargrundstücke spielt<br />
dabei ebenfalls eine Rolle, aber nicht die wichtigste (BGE 119 Ia 117).<br />
Insofern ist in diesem Bereich die im erwähnten Aufsatz von Raselli postulierte<br />
Harmonisierung von privatem und öffentlichem Immissionsschutz<br />
etwas differenzierter zu betrachten.<br />
Das Bundesgericht hat sich in neueren Entscheiden zum Verhältnis<br />
zwischen privatem Nachbarrecht und kantonalem öffentlichem Recht<br />
geäussert. In Entscheid 126 III 452 hielt es für den Bereich des Pflanzenrechtes<br />
fest, dass dem bundesrechtliche Immissionsschutz von<br />
Art. 684 ZGB die Bedeutung einer Mindestgarantie zuzuerkennen sei,<br />
wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der<br />
Abstandsvorschriften versage, weil der Beseitigungsanspruch beispiels-<br />
56