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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.9<br />

ten erachteten Vorkehren steht dem Sachrichter ein Ermessen zu (BGE<br />

132 III 50).<br />

a) Nach Art. 686 Abs. 2 ZGB sind die <strong>Kanton</strong>e befugt, weitere Bauvorschriften<br />

aufzustellen. Bei Art. 686 ZGB handelt es sich um einen echten<br />

Vorbehalt, der die <strong>Kanton</strong>e zur Ordnung des gesamten privaten Baurechts<br />

befugt. Heute steht dem Bundeszivilrecht indessen in den meisten<br />

Fällen nicht mehr gestützt auf Art. 686 ZGB erlassenes kantonales<br />

Privatrecht, sondern öffentliches Recht der <strong>Kanton</strong>e und des Bundes<br />

gegenüber (BGE 132 III 51).<br />

Zunächst ist vorliegend das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem<br />

Baurecht und privatrechtlichem Immissionsschutz zu klären. (…) Lehre<br />

und Rechtsprechung haben während Jahren die Unabhängigkeit der<br />

beiden Rechtsgebiete des privatrechtlichen Immissionsschutzes (durch<br />

privatrechtliche nachbarrechtliche Vorschriften in Art. 679/684 ZGB)<br />

und des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes (durch öffentlichrechtliche<br />

Bauvorschriften wie Abstandsvorschriften) betont und zwar<br />

nicht nur was das Verfahren, sondern auch was den Inhalt des Schutzes<br />

anbelangt (vgl. Niccolò Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen<br />

Immissionsschutzes, in: URP 1997/4, S. 271 ff.). In neuerer<br />

Zeit ist allerdings erkannt worden, dass die Einheit der Rechtsordnung<br />

ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem<br />

Recht eigentlich verbietet. Immer häufiger ist deshalb - insbesondere im<br />

Bereich von Lärmimmissionen - von einer Harmonisierung von privatem<br />

und öffentlichem Immissionsschutz die Rede (vgl. ebenfalls Raselli,<br />

a.a.O., S. 278). Indessen ist zu beachten, dass gerade im Bereich des<br />

Lärms klare Grenzwerte zur Verfügung stehen, welche als primäres Ziel<br />

die Verhinderung von Lärmimmissionen auf die Umgebung haben.<br />

Im vorliegenden Fall stehen Abstandsvorschriften im Zentrum. Sie<br />

verfolgen primär Interessen im Bereich der Nutzungsintensität, der Feuer-<br />

und Gesundheitspolizei, der guten Gestaltung der Siedlung und der<br />

Ästhetik. Die Milderung der Einflüsse auf Nachbargrundstücke spielt<br />

dabei ebenfalls eine Rolle, aber nicht die wichtigste (BGE 119 Ia 117).<br />

Insofern ist in diesem Bereich die im erwähnten Aufsatz von Raselli postulierte<br />

Harmonisierung von privatem und öffentlichem Immissionsschutz<br />

etwas differenzierter zu betrachten.<br />

Das Bundesgericht hat sich in neueren Entscheiden zum Verhältnis<br />

zwischen privatem Nachbarrecht und kantonalem öffentlichem Recht<br />

geäussert. In Entscheid 126 III 452 hielt es für den Bereich des Pflanzenrechtes<br />

fest, dass dem bundesrechtliche Immissionsschutz von<br />

Art. 684 ZGB die Bedeutung einer Mindestgarantie zuzuerkennen sei,<br />

wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der<br />

Abstandsvorschriften versage, weil der Beseitigungsanspruch beispiels-<br />

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