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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.9<br />

zichtet hat, den Richter anzurufen. Dieses Verhalten der Beklagten und<br />

der weiteren Konzerngesellschaften der Beklagten Ziff. 1 ist als rechtsmissbräuchlich<br />

anzusehen.<br />

c) Nachdem der Rechtsmissbrauch der Beklagten und weiterer Konzerngesellschaften<br />

der Beklagten Ziff. 1 feststeht, ist das Handelsregister<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> anzuweisen, weiteren Einsprüchen von Gesellschaften,<br />

welche zum Konzern der Beklagten Ziff. 1 gehören oder von<br />

Personen, welche diesen nahe stehen, nicht mehr stattzugeben. Zu berücksichtigen<br />

ist allerdings, dass auch Einsprüche weiterer, unbeteiligter<br />

Dritter denkbar sind, denen das Recht nicht zum vorneherein abgesprochen<br />

werden kann.<br />

(Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes <strong>Schwyz</strong> vom 4. September<br />

<strong>2006</strong>, SV <strong>2006</strong> 94).<br />

2.9 Baueinsprache<br />

- Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem Baurecht und privatrechtlichem<br />

Immissionsschutz.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung<br />

seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das<br />

Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle<br />

schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder<br />

nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch<br />

oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Bei der<br />

Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger<br />

Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt<br />

sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete<br />

Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab<br />

des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation<br />

zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden<br />

Entscheid bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche<br />

Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs<br />

dienen soll. Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die<br />

von ihm festgestellten Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen<br />

Verhältnisse als im Sinne der genannten Bestimmung übermässig und<br />

damit unzulässig sind, als auch bei der Anordnung der von ihm als gebo-<br />

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