EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.8<br />
X hängig ist, deren Frist für die Erwirkung einer richterlichen Eintragungssperre<br />
am 11. September <strong>2006</strong> abläuft. Es ist somit zu prüfen, ob<br />
infolge dieses Einspruchs der von der Klägerin beantragte Registereintrag<br />
weiterhin zu unterbleiben hat oder ob auch das Einspruchsrecht der<br />
Gesellschaft X verwirkt ist.<br />
b) Nach der Praxis des Bger bestimmt das Bundesrecht über die materielle<br />
Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere<br />
Prozesse, soweit der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht.<br />
Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem<br />
schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der<br />
Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den<br />
gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (Bundesgerichtsentscheid<br />
vom 17. Juni 1998, Nr. 4P.91/1998, zitiert gemäss sic!<br />
1999, S. 440, mit weiteren Verweisen). Das Bundesgericht hat in diesem<br />
Entscheid festgestellt, dass der Einwand der fehlenden Parteiidentität<br />
als Rechtskraftvoraussetzung bei Rechtsmissbrauch unbeachtlich sei.<br />
Es führte im Wesentlichen aus, dass missbräuchliches Verhalten der<br />
gleichen natürlichen Personen, die Organe mehrer juristischer Personen<br />
sind, diesen juristischen Personen zugerechnet werden könne. Es gehe<br />
dabei um einen Zurechnungsdurchgriff auf die hinter den juristischen<br />
Personen stehenden natürlichen Personen, wie er im Zusammenhang mit<br />
der Umgehung von gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen in<br />
Lehre und Rechtsprechung seit Jahrzehnten als zulässig betrachtet werde<br />
(vgl. sic! 19991, S. 443). Dieser Entscheid des Bundesgerichts ist<br />
zwar im Zusammenhang mit zwei Patentnichtigkeitsklagen erfolgt, lässt<br />
sich aber ohne weiteres auf den folgenden Fall übertragen, in welchem<br />
es darum geht, ob einer Gesellschaft, welche einen Einspruch im Sinne<br />
von Art. 32 HRegV erhoben hat, entgegengehalten werden kann, dass<br />
andere Gesellschaften des gleichen Konzerns ihr Einspruchsrecht bereits<br />
verwirkt hätten.<br />
Das konzertierte Vorgehen der Beklagten und weiterer zu den Beklagten<br />
gehörender Konzerngesellschaften ist offenkundig. Die Beklagte<br />
Ziff. 1 und ihre Konzerngesellschaften haben insgesamt sechs Einsprüche<br />
erhoben, wobei fünf Gesellschaften darauf verzichtet haben, den<br />
Richter anzurufen, und der Einspruch der Beklagten Ziff. 2 durch den<br />
Einzelrichter des Zürcher Handelsgerichts mangels Zuständigkeit rechtskräftig<br />
abgelehnt worden ist. Sämtliche Einsprecher sind durch die gleichen<br />
Rechtsanwälte vertreten worden. Es ist unbestritten, dass alle Einsprecher<br />
zum Konzern der Beklagten Ziff. 1 gehören. Offenkundig ist<br />
zudem, dass die Einsprachen der Tochtergesellschaften der Beklagten<br />
Ziff. 1 lediglich erhoben worden sind, um die Wirkungen zu umgehen,<br />
welche sich daraus ergeben haben, dass die Beklagte Ziff. 1 darauf ver-<br />
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