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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.8<br />

X hängig ist, deren Frist für die Erwirkung einer richterlichen Eintragungssperre<br />

am 11. September <strong>2006</strong> abläuft. Es ist somit zu prüfen, ob<br />

infolge dieses Einspruchs der von der Klägerin beantragte Registereintrag<br />

weiterhin zu unterbleiben hat oder ob auch das Einspruchsrecht der<br />

Gesellschaft X verwirkt ist.<br />

b) Nach der Praxis des Bger bestimmt das Bundesrecht über die materielle<br />

Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere<br />

Prozesse, soweit der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht.<br />

Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem<br />

schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der<br />

Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den<br />

gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (Bundesgerichtsentscheid<br />

vom 17. Juni 1998, Nr. 4P.91/1998, zitiert gemäss sic!<br />

1999, S. 440, mit weiteren Verweisen). Das Bundesgericht hat in diesem<br />

Entscheid festgestellt, dass der Einwand der fehlenden Parteiidentität<br />

als Rechtskraftvoraussetzung bei Rechtsmissbrauch unbeachtlich sei.<br />

Es führte im Wesentlichen aus, dass missbräuchliches Verhalten der<br />

gleichen natürlichen Personen, die Organe mehrer juristischer Personen<br />

sind, diesen juristischen Personen zugerechnet werden könne. Es gehe<br />

dabei um einen Zurechnungsdurchgriff auf die hinter den juristischen<br />

Personen stehenden natürlichen Personen, wie er im Zusammenhang mit<br />

der Umgehung von gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen in<br />

Lehre und Rechtsprechung seit Jahrzehnten als zulässig betrachtet werde<br />

(vgl. sic! 19991, S. 443). Dieser Entscheid des Bundesgerichts ist<br />

zwar im Zusammenhang mit zwei Patentnichtigkeitsklagen erfolgt, lässt<br />

sich aber ohne weiteres auf den folgenden Fall übertragen, in welchem<br />

es darum geht, ob einer Gesellschaft, welche einen Einspruch im Sinne<br />

von Art. 32 HRegV erhoben hat, entgegengehalten werden kann, dass<br />

andere Gesellschaften des gleichen Konzerns ihr Einspruchsrecht bereits<br />

verwirkt hätten.<br />

Das konzertierte Vorgehen der Beklagten und weiterer zu den Beklagten<br />

gehörender Konzerngesellschaften ist offenkundig. Die Beklagte<br />

Ziff. 1 und ihre Konzerngesellschaften haben insgesamt sechs Einsprüche<br />

erhoben, wobei fünf Gesellschaften darauf verzichtet haben, den<br />

Richter anzurufen, und der Einspruch der Beklagten Ziff. 2 durch den<br />

Einzelrichter des Zürcher Handelsgerichts mangels Zuständigkeit rechtskräftig<br />

abgelehnt worden ist. Sämtliche Einsprecher sind durch die gleichen<br />

Rechtsanwälte vertreten worden. Es ist unbestritten, dass alle Einsprecher<br />

zum Konzern der Beklagten Ziff. 1 gehören. Offenkundig ist<br />

zudem, dass die Einsprachen der Tochtergesellschaften der Beklagten<br />

Ziff. 1 lediglich erhoben worden sind, um die Wirkungen zu umgehen,<br />

welche sich daraus ergeben haben, dass die Beklagte Ziff. 1 darauf ver-<br />

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