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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.8<br />

gen Fällen von Rechtswidrigkeit und Rechtsmissbrauch - nicht berechtigt,<br />

die Legitimation des Einsprechers zu prüfen (Ursula Hubschmied,<br />

Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, S. 258 N 30; Max Küng, Berner<br />

Kommentar, N 179 f. zu Art. 929 OR). Der Handelsregisterführer hat<br />

auch nicht zu prüfen, ob die Rechte des Einsprechers verletzt sind oder<br />

nicht. Zur Prüfung dieser Frage muss er gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV<br />

den Einsprecher vielmehr an den Richter verweisen (M. Küng, Berner<br />

Kommentar, N 193 zu Art. 929 OR).<br />

Lässt der Einsprecher die angesetzte Frist unbenützt verstreichen, so<br />

kann er seine Einsprache nicht mehr erneuern (sogenannter revolvierender<br />

Einspruch). Sein Rechtsschutzinteresse ist verwirkt. Dagegen können<br />

weitere Personen eine Einsprache beim Handelsregister erheben. Deshalb<br />

können sich z.B. mehrere Aktionäre absprechen und jeweils knapp<br />

vor Ablauf der angesetzten Frist zur Erwirkung einer richterlichen Verfügung<br />

nacheinander je eine weitere Einsprache erheben. Der Handelsregisterführer<br />

ist in diesem Fall gezwungen, jedes Mal eine 10 bis 14-<br />

tägige Frist anzusetzen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt (M. Küng,<br />

Berner Kommentar, N 196 ff. zu Art. 929 OR).<br />

Diese gesetzliche Regelung birgt ein hohes Missbrauchspotenzial.<br />

Durch koordiniertes Vorgehen können nicht beteiligte Dritte mit geringstem<br />

Aufwand eine Eintragung auf längere Zeit verhindern, ohne dass der<br />

Richter je über die Berechtigung des Einspruchs entscheiden kann. Die<br />

so erwirkte Registersperre stellt einen schweren Eingriff zu Lasten der<br />

Gesellschaft dar. Auch in der Lehre ist anerkannt worden, dass das Mittel<br />

des privatrechtlichen Einspruchs in letzter Zeit vereinzelt missbraucht<br />

worden ist, um einen „nuisance-value“ zu schaffen und die Gesellschaft<br />

zu ungerechtfertigten Leistungen zu zwingen, um den Rückzug des Einspruchs<br />

zu „erkaufen“. Dem sollte durch eine strenge Gerichtspraxis bei<br />

der Gewährung vorsorglicher richterlicher Verfügungen Grenzen gesetzt<br />

werden (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht,<br />

Bern 1996, S. 258, N 77 zu § 25; vgl. auch M. Küng, a.a.O., N 180<br />

und 198 zu Art. 929 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl.,<br />

Zürich 2004, S. 1962 f.).<br />

a) Vorliegend haben die Beklagten Ziff. 1 und 3 nach dem beim Handelsregister<br />

eingereichten Einspruch darauf verzichtet, innert der gesetzten<br />

Frist den Richter anzurufen. Der von der Beklagten Ziff. 2 angerufene<br />

Einzelrichter am Handelsgericht Zürich hat eine Eintragungssperre<br />

mangels Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt. Das Rechtsschutzinteresse<br />

der Beklagten Ziff. 1-3 ist somit verwirkt.<br />

In der Folge haben jedoch weitere Tochtergesellschaften der Beklagten<br />

Ziff. 1 privatrechtlichen Einspruch beim Handelsregister des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Schwyz</strong> erhoben, wobei zur Zeit nur noch der Einspruch der Gesellschaft<br />

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