EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.8<br />
Fälligkeit der beklagtischen Darlehensforderungen bewirkt (Art. 123<br />
Abs. 1 OR und Art. 213 Abs. 1 SchKG). Spätestens mit Verrechnungserklärung<br />
trat die Tilgungswirkung ein (Art. 124 Abs. 1 und 2 OR). Damit<br />
steht fest, dass infolge Verrechnung mit einem Teil der kollozierten Darlehensforderung<br />
von Fr. 3'706'717.00 die (von Fr. 2'326'752.55 auf<br />
Fr. 1'500'000.00 zu reduzierenden) Schadenersatzforderung vollständig<br />
getilgt ist. Die Verrechnung hat die Wirkung, dass die beiden Forderungen,<br />
soweit sie sich ausgleichen, untergehen. Soweit ein Solidarschuldner<br />
durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind<br />
auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Auf die eingetretene Verrechnungswirkung<br />
können sich somit auch Dritte berufen, mithin auch<br />
die weiteren Beklagten, soweit sie als Solidarschuldner beklagt sind (vgl.<br />
V. Aepli, a.a.O., N 106 zu Art. 124 OR).<br />
f) Die Verrechnungswirkung wäre im Übrigen auch eingetreten, wenn<br />
entgegen obigen Ausführungen anzunehmen wäre, die kollozierte Darlehensforderung<br />
als ordentliche Forderung in der 5. Klasse ohne Rangrücktritt<br />
sei im angemeldeten Umfang von nur Fr. 2'166'717.00 rechtswirksam.<br />
Auch in diesem Fall würde die Darlehensforderung die (reduzierte)<br />
Schadenersatzforderung aus Organhaftung masslich übersteigen und die<br />
Verrechnung hätte damit den Untergang der Schadenersatzforderung zur<br />
Folge. Die Berufung ist daher im Klagepunkt unbegründet und abzuweisen.<br />
(Urteil vom 13. Juni <strong>2006</strong>, ZK <strong>2006</strong> 23; staatsrechtliche Beschwerde<br />
und Berufung wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, vgl.<br />
BGer 4P.338/<strong>2006</strong> bzw. 4C.436/<strong>2006</strong> vom 18. April 2007).<br />
2.8 Einspruch gegen Handelsregistereintragung<br />
- Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn andere Gesellschaften des gleichen<br />
Konzerns (wiederholt) Einspruch beim Handelsregisterführer im Sinne<br />
von Art. 32 Abs. 2 HRegV erheben, um einen beantragten Eintrag ins<br />
Handelsregister zu verhindern (sog. Kettensperre).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2. Wie bereits ausgeführt, kann gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung<br />
gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV beim Handelsregisterführer Einspruch<br />
erhoben werden. Dieser Einspruch ist an keine Form gebunden<br />
und kann auch mündlich erfolgen. Der Einspruch muss nicht begründet<br />
werden und der Handelsregisterführer ist - abgesehen von unzweideuti-<br />
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