01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A 2.8<br />

Fälligkeit der beklagtischen Darlehensforderungen bewirkt (Art. 123<br />

Abs. 1 OR und Art. 213 Abs. 1 SchKG). Spätestens mit Verrechnungserklärung<br />

trat die Tilgungswirkung ein (Art. 124 Abs. 1 und 2 OR). Damit<br />

steht fest, dass infolge Verrechnung mit einem Teil der kollozierten Darlehensforderung<br />

von Fr. 3'706'717.00 die (von Fr. 2'326'752.55 auf<br />

Fr. 1'500'000.00 zu reduzierenden) Schadenersatzforderung vollständig<br />

getilgt ist. Die Verrechnung hat die Wirkung, dass die beiden Forderungen,<br />

soweit sie sich ausgleichen, untergehen. Soweit ein Solidarschuldner<br />

durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind<br />

auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Auf die eingetretene Verrechnungswirkung<br />

können sich somit auch Dritte berufen, mithin auch<br />

die weiteren Beklagten, soweit sie als Solidarschuldner beklagt sind (vgl.<br />

V. Aepli, a.a.O., N 106 zu Art. 124 OR).<br />

f) Die Verrechnungswirkung wäre im Übrigen auch eingetreten, wenn<br />

entgegen obigen Ausführungen anzunehmen wäre, die kollozierte Darlehensforderung<br />

als ordentliche Forderung in der 5. Klasse ohne Rangrücktritt<br />

sei im angemeldeten Umfang von nur Fr. 2'166'717.00 rechtswirksam.<br />

Auch in diesem Fall würde die Darlehensforderung die (reduzierte)<br />

Schadenersatzforderung aus Organhaftung masslich übersteigen und die<br />

Verrechnung hätte damit den Untergang der Schadenersatzforderung zur<br />

Folge. Die Berufung ist daher im Klagepunkt unbegründet und abzuweisen.<br />

(Urteil vom 13. Juni <strong>2006</strong>, ZK <strong>2006</strong> 23; staatsrechtliche Beschwerde<br />

und Berufung wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, vgl.<br />

BGer 4P.338/<strong>2006</strong> bzw. 4C.436/<strong>2006</strong> vom 18. April 2007).<br />

2.8 Einspruch gegen Handelsregistereintragung<br />

- Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn andere Gesellschaften des gleichen<br />

Konzerns (wiederholt) Einspruch beim Handelsregisterführer im Sinne<br />

von Art. 32 Abs. 2 HRegV erheben, um einen beantragten Eintrag ins<br />

Handelsregister zu verhindern (sog. Kettensperre).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Wie bereits ausgeführt, kann gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung<br />

gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV beim Handelsregisterführer Einspruch<br />

erhoben werden. Dieser Einspruch ist an keine Form gebunden<br />

und kann auch mündlich erfolgen. Der Einspruch muss nicht begründet<br />

werden und der Handelsregisterführer ist - abgesehen von unzweideuti-<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!