01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A 2.7<br />

die Verrechnung ohne Hinweis auf einen möglichen Rechtsmissbrauch<br />

bejaht. Allein der Umstand, dass die Hauptforderung auf organschaftlicher<br />

Pflichtverletzung und damit auf einer Rechtswidrigkeit gegenüber<br />

der konkursiten Gesellschaft beruht, kann nicht zum Verrechnungsausschluss<br />

gestützt auf Art. 2 Abs. 2 OR führen (vgl. dazu die zu Missverständnis<br />

Anlass gebende Bemerkung in V. Aepli, a.a.O., N 88 Vorb. zu<br />

Art. 120-126 OR). Zahlreiche Forderungen liegen in einem rechtswidrigen<br />

Handeln des Schuldners begründet, sei es im Rahmen eines Vertragsverhältnisses<br />

(Nichterfüllung einer Vertragsobligation, Schlechterfüllung)<br />

oder bei ausservertraglicher Haftung. Auch mit solchen Forderungen<br />

kann verrechnet werden und generell müssen besondere Umstände<br />

vorliegen, welche die Verrechnung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB hindern<br />

können (vgl. die Beispiele bei Aepli, a.a.O., N 89 ff.). Solche besonderen<br />

Umstände sind in casu nicht gegeben.<br />

d) Die Darlehensforderung des Erstbeklagten im Ausmass von<br />

Fr. 3'706'717.00 wurde vorbehaltlos (in der 5. Klasse) kolloziert. Eine<br />

Differenzierung im Sinne der Anmeldung, dass die Forderung im Umfange<br />

von Fr. 1’540'000.00 nachrangig sei, erfolgte im Kollokationsplan<br />

nicht, womit die ganze Darlehensforderung zur Verrechnung gestellt werden<br />

kann. Nur wenn die Nachrangigkeit eines Teils der angemeldeten<br />

Darlehensforderung vermerkt (oder allenfalls separat verfügt) worden<br />

wäre, wäre die Verrechenbarkeit auf die nichtnachrangige Darlehensforderung<br />

beschränkt (D. Hierholzer, SchKG-Kommentar, Bd. III, N 30 zu<br />

Art. 247 SchKG). Die unangefochtene Aufnahme der eingegebenen Forderungen<br />

in den Kollokationsplan hat demnach gerade auch für den<br />

Abtretungsgläubiger volle Wirkung. Der klagende Abtretungsgläubiger<br />

muss sich entgegenhalten lassen, er hätte die zur Verrechnung gestellte,<br />

in den Kollokationsplan aufgenommene Forderung – durch den Verzicht<br />

auf Anfechtung des Planes – selbst anerkannt (BGE 103 III 46). Abgesehen<br />

davon hat sich die Klägerin im vorliegenden Prozess ohnehin auf<br />

den Standpunkt gestellt, es lägen keine rechtsverbindlichen Rangrücktrittserklärungen<br />

seitens des Erstbeklagten vor, worauf sie zu behaften<br />

wäre.<br />

e) Der Erstbeklagte hat in seiner Klageantwort vom 9. Dezember 1996<br />

für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise gutgeheissen werden<br />

sollte, in entsprechendem Umfang die Verrechnung mit seinen Darlehensforderungen<br />

erklärt (zur Zulässigkeit der Verrechnungseinrede im<br />

Prozess und als Eventualeinrede: Wolfgang Peter, Basler Kommentar,<br />

N 2 und 3 zu Art. 124 OR; Flavio Cometta, OR-Handkommentar, N 3 zu<br />

Art. 124 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen<br />

Obligationenrechts, Bd. II, S. 205 f.). Der Konkurs der M. AG hat die<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!