EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.7<br />
die Verrechnung ohne Hinweis auf einen möglichen Rechtsmissbrauch<br />
bejaht. Allein der Umstand, dass die Hauptforderung auf organschaftlicher<br />
Pflichtverletzung und damit auf einer Rechtswidrigkeit gegenüber<br />
der konkursiten Gesellschaft beruht, kann nicht zum Verrechnungsausschluss<br />
gestützt auf Art. 2 Abs. 2 OR führen (vgl. dazu die zu Missverständnis<br />
Anlass gebende Bemerkung in V. Aepli, a.a.O., N 88 Vorb. zu<br />
Art. 120-126 OR). Zahlreiche Forderungen liegen in einem rechtswidrigen<br />
Handeln des Schuldners begründet, sei es im Rahmen eines Vertragsverhältnisses<br />
(Nichterfüllung einer Vertragsobligation, Schlechterfüllung)<br />
oder bei ausservertraglicher Haftung. Auch mit solchen Forderungen<br />
kann verrechnet werden und generell müssen besondere Umstände<br />
vorliegen, welche die Verrechnung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB hindern<br />
können (vgl. die Beispiele bei Aepli, a.a.O., N 89 ff.). Solche besonderen<br />
Umstände sind in casu nicht gegeben.<br />
d) Die Darlehensforderung des Erstbeklagten im Ausmass von<br />
Fr. 3'706'717.00 wurde vorbehaltlos (in der 5. Klasse) kolloziert. Eine<br />
Differenzierung im Sinne der Anmeldung, dass die Forderung im Umfange<br />
von Fr. 1’540'000.00 nachrangig sei, erfolgte im Kollokationsplan<br />
nicht, womit die ganze Darlehensforderung zur Verrechnung gestellt werden<br />
kann. Nur wenn die Nachrangigkeit eines Teils der angemeldeten<br />
Darlehensforderung vermerkt (oder allenfalls separat verfügt) worden<br />
wäre, wäre die Verrechenbarkeit auf die nichtnachrangige Darlehensforderung<br />
beschränkt (D. Hierholzer, SchKG-Kommentar, Bd. III, N 30 zu<br />
Art. 247 SchKG). Die unangefochtene Aufnahme der eingegebenen Forderungen<br />
in den Kollokationsplan hat demnach gerade auch für den<br />
Abtretungsgläubiger volle Wirkung. Der klagende Abtretungsgläubiger<br />
muss sich entgegenhalten lassen, er hätte die zur Verrechnung gestellte,<br />
in den Kollokationsplan aufgenommene Forderung – durch den Verzicht<br />
auf Anfechtung des Planes – selbst anerkannt (BGE 103 III 46). Abgesehen<br />
davon hat sich die Klägerin im vorliegenden Prozess ohnehin auf<br />
den Standpunkt gestellt, es lägen keine rechtsverbindlichen Rangrücktrittserklärungen<br />
seitens des Erstbeklagten vor, worauf sie zu behaften<br />
wäre.<br />
e) Der Erstbeklagte hat in seiner Klageantwort vom 9. Dezember 1996<br />
für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise gutgeheissen werden<br />
sollte, in entsprechendem Umfang die Verrechnung mit seinen Darlehensforderungen<br />
erklärt (zur Zulässigkeit der Verrechnungseinrede im<br />
Prozess und als Eventualeinrede: Wolfgang Peter, Basler Kommentar,<br />
N 2 und 3 zu Art. 124 OR; Flavio Cometta, OR-Handkommentar, N 3 zu<br />
Art. 124 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen<br />
Obligationenrechts, Bd. II, S. 205 f.). Der Konkurs der M. AG hat die<br />
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