EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.7<br />
seinerseits unterstreicht, dass sich mit dem Eintritt des Konkurses nichts<br />
an der materiellen Rechtslage ändere, womit dem Verantwortlichen die<br />
Einreden gegen die Gesellschaft (dagegen nicht die persönlichen Einreden<br />
gegen den Kläger) erhalten bleiben (a.a.O., S. 187). Ausserhalb des<br />
Konkurses stehe das Verrechnungsrecht des zur Verantwortung gezogenen<br />
Organs gegenüber der Gesellschaft ausser Zweifel (ebd. S. 326 f.).<br />
Wird ein (ehemaliges) Verwaltungsratsmitglied von der Gesellschaft<br />
(vor einem Konkurs) aus Organhaftung belangt, kann er dieser Forderung<br />
eine ihm gegen die Gesellschaft zustehende Forderung verrechnungsweise<br />
entgegenstellen. Nicht einzusehen ist, weshalb dies nach Eröffnung<br />
des Konkurses anders sein soll, wenn der Anspruch der Gesellschaft<br />
durch denjenigen der Gläubigergesamtheit abgelöst wird. Das Bundesgericht<br />
hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass nicht<br />
ersichtlich sei, weshalb die Gläubiger mit dem Konkurs gegenüber dem<br />
verantwortlichen Organ über mehr Rechte verfügen sollten als zuvor die<br />
unmittelbare Gesellschaft hatte (a.a.O., Erw. 4.4).<br />
Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Verrechnung im Konkurs von<br />
Forderungen des Gläubigers gegen den Gemeinschuldner, die vor der<br />
Konkurseröffnung entstanden sind, mit solchen des Gemeinschuldners<br />
ausdrücklich vor (Art. 123 Abs. 1 OR, Art. 213 Abs. 1 SchKG). Eine<br />
Gläubigerbenachteiligung, wie sie die Klägerin zu konstruieren versucht,<br />
liegt deshalb im Falle der Verrechnungserklärung durch das haftpflichtige<br />
Organ grundsätzlich nicht vor. Auch ein anderer Schuldner der Gesellschaft<br />
kann im Konkurs seine Forderung mit einer Forderung der Gesellschaft<br />
verrechnen. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb einem Organ<br />
kein Verrechnungsrecht im Konkurs zustehen soll, wogegen einem anderen<br />
Schuldner der Gesellschaft, der beispielsweise durch eine Vertragsverletzung<br />
oder eine unerlaubte Handlung der Gesellschaft einen finanziellen<br />
Schaden zugefügt hat, dieses Recht gegeben ist (z.T. a.M. Glasl,<br />
Bratschi Emch, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, in Jusletter 23. Oktober<br />
<strong>2006</strong>, dessen Kritik allerdings das Verrechnungsrecht im Konkurs<br />
insgesamt und zudem nicht die Konstellation im vorliegenden Fall avisiert).<br />
Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Gläubigergesamtheit<br />
liegt somit nicht vor, nachdem das Gesetz das Verrechnungsrecht ausdrücklich<br />
vorsieht und auch nicht ersichtlich ist, dass ein einzelner oder<br />
mehrere Konkursgläubiger durch die Ausübung der Verrechnung gegenüber<br />
den anderen Konkursgläubigern bevorzugt (im Sinne eines paulianischen<br />
Anfechtungstatbestandes) worden wären.<br />
c) Besondere Umstände, welche die erfolgte Verrechnung als rechtsmissbräuchlich<br />
erscheinen lassen, liegen nicht vor (ebenso wenig ein<br />
gesetzlicher Ausschlussgrund gemäss Art. 125 OR). Das Bundesgericht<br />
hat für den Fall der Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit<br />
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