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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.7<br />

seinerseits unterstreicht, dass sich mit dem Eintritt des Konkurses nichts<br />

an der materiellen Rechtslage ändere, womit dem Verantwortlichen die<br />

Einreden gegen die Gesellschaft (dagegen nicht die persönlichen Einreden<br />

gegen den Kläger) erhalten bleiben (a.a.O., S. 187). Ausserhalb des<br />

Konkurses stehe das Verrechnungsrecht des zur Verantwortung gezogenen<br />

Organs gegenüber der Gesellschaft ausser Zweifel (ebd. S. 326 f.).<br />

Wird ein (ehemaliges) Verwaltungsratsmitglied von der Gesellschaft<br />

(vor einem Konkurs) aus Organhaftung belangt, kann er dieser Forderung<br />

eine ihm gegen die Gesellschaft zustehende Forderung verrechnungsweise<br />

entgegenstellen. Nicht einzusehen ist, weshalb dies nach Eröffnung<br />

des Konkurses anders sein soll, wenn der Anspruch der Gesellschaft<br />

durch denjenigen der Gläubigergesamtheit abgelöst wird. Das Bundesgericht<br />

hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass nicht<br />

ersichtlich sei, weshalb die Gläubiger mit dem Konkurs gegenüber dem<br />

verantwortlichen Organ über mehr Rechte verfügen sollten als zuvor die<br />

unmittelbare Gesellschaft hatte (a.a.O., Erw. 4.4).<br />

Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Verrechnung im Konkurs von<br />

Forderungen des Gläubigers gegen den Gemeinschuldner, die vor der<br />

Konkurseröffnung entstanden sind, mit solchen des Gemeinschuldners<br />

ausdrücklich vor (Art. 123 Abs. 1 OR, Art. 213 Abs. 1 SchKG). Eine<br />

Gläubigerbenachteiligung, wie sie die Klägerin zu konstruieren versucht,<br />

liegt deshalb im Falle der Verrechnungserklärung durch das haftpflichtige<br />

Organ grundsätzlich nicht vor. Auch ein anderer Schuldner der Gesellschaft<br />

kann im Konkurs seine Forderung mit einer Forderung der Gesellschaft<br />

verrechnen. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb einem Organ<br />

kein Verrechnungsrecht im Konkurs zustehen soll, wogegen einem anderen<br />

Schuldner der Gesellschaft, der beispielsweise durch eine Vertragsverletzung<br />

oder eine unerlaubte Handlung der Gesellschaft einen finanziellen<br />

Schaden zugefügt hat, dieses Recht gegeben ist (z.T. a.M. Glasl,<br />

Bratschi Emch, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, in Jusletter 23. Oktober<br />

<strong>2006</strong>, dessen Kritik allerdings das Verrechnungsrecht im Konkurs<br />

insgesamt und zudem nicht die Konstellation im vorliegenden Fall avisiert).<br />

Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Gläubigergesamtheit<br />

liegt somit nicht vor, nachdem das Gesetz das Verrechnungsrecht ausdrücklich<br />

vorsieht und auch nicht ersichtlich ist, dass ein einzelner oder<br />

mehrere Konkursgläubiger durch die Ausübung der Verrechnung gegenüber<br />

den anderen Konkursgläubigern bevorzugt (im Sinne eines paulianischen<br />

Anfechtungstatbestandes) worden wären.<br />

c) Besondere Umstände, welche die erfolgte Verrechnung als rechtsmissbräuchlich<br />

erscheinen lassen, liegen nicht vor (ebenso wenig ein<br />

gesetzlicher Ausschlussgrund gemäss Art. 125 OR). Das Bundesgericht<br />

hat für den Fall der Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit<br />

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