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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.7<br />

7. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil vom 10. Januar <strong>2006</strong><br />

die Zulässigkeit der Verrechnung der Forderung aus aktienrechtlicher<br />

Verantwortlichkeit gegen den Erstbeklagten mit seiner kollozierten Forderung<br />

im Grundsatz bejaht (vgl. dort Erw. 4). Danach hat die Ablösung<br />

des Anspruchs der Gesellschaft durch denjenigen der Gesamtheit der<br />

Gläubiger nicht grundsätzlich den Ausschluss der Einreden zur Folge,<br />

welche sich gegen die Gesellschaft richten. Der Ausschluss gilt nicht für<br />

die Einrede der Verrechnung mit Forderungen, mit welchen das haftpflichtige<br />

Organ schon vor der Konkurseröffnung gegenüber der Gesellschaft<br />

hätte verrechnen können. Der Gläubiger, der mit seiner Forderung<br />

gegenüber der Konkursitin rechtskräftig kolloziert worden ist, kann gegenüber<br />

gleichartigen Gegenforderungen der Konkursitin die Verrechnung<br />

erklären. Das Bundesgericht bejahte das Erfordernis der Gegenseitigkeit,<br />

welches mit der Ablösung des eigenen Anspruchs der Gesellschaft<br />

durch denjenigen der Gläubigergesamtheit im Konkurs nicht beseitigt<br />

wird. Die Befugnis der Verrechnung gehört danach zu denjenigen<br />

bereits vor der Konkurseröffnung entstandenen Einreden, die den verantwortlichen<br />

Organen unter Vorbehalt der Gläubigerbenachteiligung im<br />

Konkurs der Gesellschaft gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger erhalten<br />

bleiben. Soweit im nicht amtlich publizierten Urteil 4C.262/2000<br />

vom 15. Dezember 2000, E. 2c, eine andere Auffassung vertreten worden<br />

sei, könne – so das Bundesgericht – daran nicht festgehalten werden<br />

(Erw. 4.4). Im konkreten Fall stehe der kollozierten Forderung jedoch<br />

nicht der eingeklagte Betrag verrechenbar gegenüber, sondern der durch<br />

schuldhafte und pflichtwidrige Handlungen des Organs der Gesellschaft<br />

verursachte Schaden. Da der gesamte Schaden Klagefundament bilde,<br />

sei der Forderung des kollozierten Gläubigers die gesamte Schadenersatzforderung<br />

der konkursiten Gesellschaft gegenüber zu stellen<br />

(Erw. 4.5). Das Bundesgericht hat ausdrücklich und für das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

bindend festgestellt (Art. 66 Abs. 1 OG), dass „die Forderung des<br />

kollozierten Gläubigers der gesamten Schadenersatzforderung der konkursiten<br />

Gesellschaft gegenüber zu stellen ist“ und die Verrechnungserklärung<br />

„daher die eingeklagte Teilforderung insoweit zum Untergang<br />

bringt, als ein allenfalls verbleibender Saldo die Differenz der eingeklagten<br />

Teilforderung zum Gesamtschaden übersteigt“ (Erw. 4.5). (…).<br />

b) Die (verspäteten) Einwände der Klägerin sind nicht begründet. Das<br />

Bundesgericht hat zwar in seinem Rückweisungsentscheid beim Hinweis<br />

auf die Meinungen in der Lehre zur Verrechnungsmöglichkeit des verantwortlichen<br />

Organs in genereller Weise den „Vorbehalt der Gläubigerbenachteiligung“<br />

erwähnt (Erw. 4.4). Böckli, auf den das Bundesgericht<br />

verweist, spricht im Zusammenhang mit den Einreden der Organmitglieder<br />

bloss vom Vorbehalt der Pauliana (a.a.O., § 18 Rz 277). Bärtschi<br />

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