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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.7<br />

cc) In diesem Zusammenhang wird von Seiten des Erst- und Zweitbeklagten<br />

auf den Nichtbestand der klägerischen Forderung von<br />

Fr. 750'000.00 hingewiesen und geltend gemacht, diese dürfe bei der<br />

Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Zivilkammer hat<br />

im (aufgehobenen) Beschluss vom 12. April 2005 aufgezeigt, dass der<br />

Klägerin infolge der Lieferung einer nicht vertragsgemässen Anlage sowie<br />

ihrer Weigerung zur Nachbesserung kein Anspruch auf den restlichen<br />

Kaufpreis zusteht (vgl. dort Erw. 5 und oben Erw. 4.b-e). Da jedoch die<br />

klägerischerseits geltend gemachte Forderung nicht bei den zusätzlichen<br />

Passiven ab 1. Juli 1992 figuriert, hat sie auf die vom Experten berechnete<br />

Schadenshöhe auch keinen Einfluss.<br />

dd) Bei der Höhe der effektiven Konkursverluste ist auf die Angabe<br />

gemäss Verteilliste abzustellen. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf den<br />

Gutachter festgestellt, dass der Widerspruch zwischen dem Verlust gemäss<br />

Kollokationsplan vom 18. November 1994 (Fr. 7'497'919.40) und<br />

gemäss Verteilliste vom 4. April 1995 (Fr. 6'869'351.55) nicht lösbar<br />

sei und ging deshalb für die Schadensberechnung vom Wert gemäss<br />

Verteilliste aus (Urteil S. 56 f.). Die Zivilkammer schliesst sich dieser<br />

Beurteilung an (§ 136 GO), zumal die Klägerin nicht behauptet, dass der<br />

Wert gemäss Verteilliste erfolgreich angefochten wurde und auch nicht<br />

aufzeigt, dass es sich beim Wert gemäss Verteilliste nur um einen Verschrieb<br />

oder einen offenkundigen Rechnungsfehler handelt. Das Abstellen<br />

auf den Wert gemäss Verteilliste ist somit nicht nur in prozessualer<br />

Hinsicht, sondern auch aus materieller Sicht richtig. (…).<br />

g) Die Bemessung des Schadenersatzes unterliegt den Regeln des<br />

allgemeinen Haftpflichtrechts. Der Richter kann somit den Ersatzbetrag,<br />

den der Ersatzpflichtige für den von ihm verschuldeten Schaden zu leisten<br />

hat, aus den in Art. 43 und 44 OR festgelegten Gründen herabsetzen,<br />

so insbesondere wegen nur leichter Fahrlässigkeit, bei Selbstverschulden<br />

des Geschädigten oder wegen besonderen Umständen in der<br />

haftpflichtigen Person. Auch im Aussenverhältnis und bei einer Mehrheit<br />

von Haftpflichtigen sind die Grundsätze von Art. 43 und 44 OR anzuwenden<br />

(Widmer/Banz, Basler Kommentar, 2. Aufl., N 51 zu Art. 754<br />

und N 4 zu Art. 759 OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich<br />

2004, § 18 N 447 ff.; Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss.,<br />

Zürich 2001, S. 309 ff.; Bertschinger, Handkommentar, N 3 zu Art.<br />

759; BGE 127 III 458 f.; umfassende Darstellung der Gründe und des<br />

Ausmasses einer Herabsetzung bei Roland Brehm, Berner Kommentar,<br />

<strong>2006</strong>, Art. 43 und 44 OR). Die folgenden Umstände rechtfertigen sowohl<br />

beim Erst- als auch beim Zweitbeklagten eine Herabsetzung des<br />

Ersatzbetrages (... [um rund 1/3]). (…).<br />

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