EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.7<br />
cc) In diesem Zusammenhang wird von Seiten des Erst- und Zweitbeklagten<br />
auf den Nichtbestand der klägerischen Forderung von<br />
Fr. 750'000.00 hingewiesen und geltend gemacht, diese dürfe bei der<br />
Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Zivilkammer hat<br />
im (aufgehobenen) Beschluss vom 12. April 2005 aufgezeigt, dass der<br />
Klägerin infolge der Lieferung einer nicht vertragsgemässen Anlage sowie<br />
ihrer Weigerung zur Nachbesserung kein Anspruch auf den restlichen<br />
Kaufpreis zusteht (vgl. dort Erw. 5 und oben Erw. 4.b-e). Da jedoch die<br />
klägerischerseits geltend gemachte Forderung nicht bei den zusätzlichen<br />
Passiven ab 1. Juli 1992 figuriert, hat sie auf die vom Experten berechnete<br />
Schadenshöhe auch keinen Einfluss.<br />
dd) Bei der Höhe der effektiven Konkursverluste ist auf die Angabe<br />
gemäss Verteilliste abzustellen. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf den<br />
Gutachter festgestellt, dass der Widerspruch zwischen dem Verlust gemäss<br />
Kollokationsplan vom 18. November 1994 (Fr. 7'497'919.40) und<br />
gemäss Verteilliste vom 4. April 1995 (Fr. 6'869'351.55) nicht lösbar<br />
sei und ging deshalb für die Schadensberechnung vom Wert gemäss<br />
Verteilliste aus (Urteil S. 56 f.). Die Zivilkammer schliesst sich dieser<br />
Beurteilung an (§ 136 GO), zumal die Klägerin nicht behauptet, dass der<br />
Wert gemäss Verteilliste erfolgreich angefochten wurde und auch nicht<br />
aufzeigt, dass es sich beim Wert gemäss Verteilliste nur um einen Verschrieb<br />
oder einen offenkundigen Rechnungsfehler handelt. Das Abstellen<br />
auf den Wert gemäss Verteilliste ist somit nicht nur in prozessualer<br />
Hinsicht, sondern auch aus materieller Sicht richtig. (…).<br />
g) Die Bemessung des Schadenersatzes unterliegt den Regeln des<br />
allgemeinen Haftpflichtrechts. Der Richter kann somit den Ersatzbetrag,<br />
den der Ersatzpflichtige für den von ihm verschuldeten Schaden zu leisten<br />
hat, aus den in Art. 43 und 44 OR festgelegten Gründen herabsetzen,<br />
so insbesondere wegen nur leichter Fahrlässigkeit, bei Selbstverschulden<br />
des Geschädigten oder wegen besonderen Umständen in der<br />
haftpflichtigen Person. Auch im Aussenverhältnis und bei einer Mehrheit<br />
von Haftpflichtigen sind die Grundsätze von Art. 43 und 44 OR anzuwenden<br />
(Widmer/Banz, Basler Kommentar, 2. Aufl., N 51 zu Art. 754<br />
und N 4 zu Art. 759 OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich<br />
2004, § 18 N 447 ff.; Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss.,<br />
Zürich 2001, S. 309 ff.; Bertschinger, Handkommentar, N 3 zu Art.<br />
759; BGE 127 III 458 f.; umfassende Darstellung der Gründe und des<br />
Ausmasses einer Herabsetzung bei Roland Brehm, Berner Kommentar,<br />
<strong>2006</strong>, Art. 43 und 44 OR). Die folgenden Umstände rechtfertigen sowohl<br />
beim Erst- als auch beim Zweitbeklagten eine Herabsetzung des<br />
Ersatzbetrages (... [um rund 1/3]). (…).<br />
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