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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.7<br />

aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten umfassend (und nicht<br />

nur im die kollozierte Darlehensforderung allenfalls überschiessenden<br />

Umfang) beurteilt.<br />

5. (...). d) Die neuen Vorbringen der Klägerin hinsichtlich Höhe des<br />

Gesamtausfalls und Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung<br />

wären allerdings, selbst wenn sie prozessual zulässig wären, auch materiell<br />

nicht begründet. Darauf ist noch kurz einzutreten, bevor nachfolgend<br />

die einzelnen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. nachfolgend<br />

Erw. 5.e-g).<br />

aa) Die Klägerin geht bei der Berechnung des Fortführungsschadens<br />

vor <strong>Kanton</strong>sgericht in ihrem Hauptstandpunkt nicht vom kollozierten<br />

Gesamtverlust aus, sondern will bei der Schadensberechnung auch Forderungen<br />

gegen die M. AG berücksichtigt wissen, die im Konkurs nicht<br />

angemeldet und deshalb auch nicht kolloziert wurden. Die Beklagten<br />

bestreiten neben der Zulässigkeit dieser Schadensberechnungsweise<br />

auch den Bestand jener Forderungen an sich; die Vorinstanz hat dazu<br />

festgestellt, dass eine Berücksichtigung von nicht kollozierten Forderungen<br />

ausser Betracht falle, da der Bestand solcher Forderungen völlig<br />

unsicher sei (Urteil S. 57).<br />

bb) Werden allfällige Ansprüche im Konkurs nicht geltend gemacht,<br />

stellt sich die Frage, ob der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden<br />

ist. Zwar hat eine Kollokation grundsätzlich keine materiellrechtlichen<br />

Wirkungen (BGE 122 II 195; BGer 4C.275/2000 vom<br />

24.04.2001 und 4C.312/2005 vom 10.01.<strong>2006</strong>), ein Verzicht auf Geltendmachung<br />

im Konkurs hat aber zur Folge, dass nach Abschluss des<br />

Konkurses eine Anspruchsdurchsetzung nicht mehr möglich ist (Art. 251<br />

Abs. 1 SchKG). Daraus ergibt sich, dass die Kollokation von Gläubigerforderungen<br />

(d.h. Gesellschaftsschulden) zwar für einen Verantwortlichkeitsschaden<br />

nicht hinreichend ist, wie das Bundesgericht dies in der<br />

zitierten Praxis festgehalten hat, dass aber ohne Geltendmachung bzw.<br />

Kollokation einer Gläubigerforderung auch nicht von einem entsprechenden<br />

Schaden und Schadennachweis ausgegangen werden kann, d.h.<br />

dass die Kollokation zumindest im Regelfall eine notwendige (nicht aber<br />

hinreichende) Bedingung für einen Gesellschafts- und Verantwortlichkeitsschaden<br />

ist (vgl. so auch ZK 2005 42, Urteil vom 25. Juli <strong>2006</strong><br />

Erw. 4.b). Demnach kommt eine Berücksichtigung von nicht kollozierten<br />

Forderungen bei der Schadensberechnung von vornherein nicht in Betracht.<br />

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