EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.7<br />
aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten umfassend (und nicht<br />
nur im die kollozierte Darlehensforderung allenfalls überschiessenden<br />
Umfang) beurteilt.<br />
5. (...). d) Die neuen Vorbringen der Klägerin hinsichtlich Höhe des<br />
Gesamtausfalls und Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung<br />
wären allerdings, selbst wenn sie prozessual zulässig wären, auch materiell<br />
nicht begründet. Darauf ist noch kurz einzutreten, bevor nachfolgend<br />
die einzelnen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. nachfolgend<br />
Erw. 5.e-g).<br />
aa) Die Klägerin geht bei der Berechnung des Fortführungsschadens<br />
vor <strong>Kanton</strong>sgericht in ihrem Hauptstandpunkt nicht vom kollozierten<br />
Gesamtverlust aus, sondern will bei der Schadensberechnung auch Forderungen<br />
gegen die M. AG berücksichtigt wissen, die im Konkurs nicht<br />
angemeldet und deshalb auch nicht kolloziert wurden. Die Beklagten<br />
bestreiten neben der Zulässigkeit dieser Schadensberechnungsweise<br />
auch den Bestand jener Forderungen an sich; die Vorinstanz hat dazu<br />
festgestellt, dass eine Berücksichtigung von nicht kollozierten Forderungen<br />
ausser Betracht falle, da der Bestand solcher Forderungen völlig<br />
unsicher sei (Urteil S. 57).<br />
bb) Werden allfällige Ansprüche im Konkurs nicht geltend gemacht,<br />
stellt sich die Frage, ob der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden<br />
ist. Zwar hat eine Kollokation grundsätzlich keine materiellrechtlichen<br />
Wirkungen (BGE 122 II 195; BGer 4C.275/2000 vom<br />
24.04.2001 und 4C.312/2005 vom 10.01.<strong>2006</strong>), ein Verzicht auf Geltendmachung<br />
im Konkurs hat aber zur Folge, dass nach Abschluss des<br />
Konkurses eine Anspruchsdurchsetzung nicht mehr möglich ist (Art. 251<br />
Abs. 1 SchKG). Daraus ergibt sich, dass die Kollokation von Gläubigerforderungen<br />
(d.h. Gesellschaftsschulden) zwar für einen Verantwortlichkeitsschaden<br />
nicht hinreichend ist, wie das Bundesgericht dies in der<br />
zitierten Praxis festgehalten hat, dass aber ohne Geltendmachung bzw.<br />
Kollokation einer Gläubigerforderung auch nicht von einem entsprechenden<br />
Schaden und Schadennachweis ausgegangen werden kann, d.h.<br />
dass die Kollokation zumindest im Regelfall eine notwendige (nicht aber<br />
hinreichende) Bedingung für einen Gesellschafts- und Verantwortlichkeitsschaden<br />
ist (vgl. so auch ZK 2005 42, Urteil vom 25. Juli <strong>2006</strong><br />
Erw. 4.b). Demnach kommt eine Berücksichtigung von nicht kollozierten<br />
Forderungen bei der Schadensberechnung von vornherein nicht in Betracht.<br />
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