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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.7<br />

lichkeit bestritt. Unbegründet ist ihr Vorbringen, aufgrund der (früheren)<br />

Praxis des Bundesgerichts hätte sie davon ausgehen können, die Frage<br />

der Verrechnung sei entscheidunerheblich und es sei ihr deswegen erneut<br />

das rechtliche Gehör einzuräumen. Die Klägerin musste jederzeit<br />

damit rechnen, dass das Sachgericht im Falle der Schadensbejahung die<br />

Verrechnung entgegen der nicht gefestigten Praxis des Bundesgerichts,<br />

aber in Übereinstimmung mit Stimmen aus der Lehre (vgl. Hinweise in<br />

BGE 132 III 351 E. 4.4) grundsätzlich zulassen würde. Die Klägerin<br />

kann nicht für sich in Anspruch nehmen, mit der Verrechnungsmöglichkeit<br />

hätte sie vernünftigerweise nicht rechnen müssen. Kommt hinzu,<br />

dass der Erstbeklagte bereits in der Klageantwort die Verrechnungszulassung<br />

durch Hinweis auf diverse Literaturstellen begründet hat. Umso<br />

mehr hätte die Klägerin Anlass gehabt, sich damit eingehender auseinanderzusetzen<br />

und allfällige „Gegeneinreden“ zu erheben. Damit ist sie<br />

heute mit ihrer unaufgeforderten Eingabe verspätet und es ist ihr hierzu,<br />

entgegen ihrem Antrag, auch nicht erneut Frist anzusetzen.<br />

Fragen könnte man sich, inwieweit die Verantwortlichkeitsklage überhaupt<br />

geprüft werden muss, nachdem sich, wie aufzuzeigen sein wird<br />

(vgl. unten Erw. 7), die vom Erstbeklagten (eventuell) zur Verrechnung<br />

erklärte Darlehensforderung im Bestand begründet und die Verrechnungserklärung<br />

(auch gegenüber allfälligen Solidarschuldnern) wirksam<br />

ist. Die sogenannte Klageabweisungstheorie besagt nämlich, dass der<br />

Richter die eingeklagte Forderung ohne weiteres abweisen kann, soweit<br />

er den Bestand der behaupteten Verrechnungsforderung und eine gültig<br />

herbeigeführte Verrechnungswirkung annimmt. Diese Theorie, die allerdings<br />

nur vereinzelt vertreten wird, hätte zur Folge, dass die Frage der<br />

Verantwortlichkeit nur soweit geprüft werden müsste, als eine Haftung<br />

das Ausmass der kollozierten Darlehensforderung des Beklagten 1 von<br />

Fr. 3'706'717.00 übersteigt. Überwiegend wird in Lehre und Rechtsprechung<br />

jedoch die Auffassung vertreten, dass der Richter die gegen die<br />

erhobene Klage erfolgten Einwendungen vorab prüfen und den Verrechnungseinwand<br />

erst an letzter Stelle beurteilen darf, da die beklagte Partei<br />

die Klageabweisung in erster Linie ohne Preisgabe einer eigenen Forderung<br />

erreichen will und umgekehrt wohl auch der Kläger beschwert<br />

wäre, wenn der Bestand seiner Forderung verneint statt wegen Verrechnung<br />

mit einer Gegenforderung abgewiesen wird (sog. Beweiserhebungstheorie,<br />

vgl. Aepli, Zürcher Kommentar, N 136 Vorbemerkungen zu<br />

Art. 120-126 OR mit Hinweisen, Leuch/Marbach/Kellerhals, Zivilprozessordnung<br />

des Kts. Bern, N 3a zu Art. 333; Frank/Sträuli/Messmer,<br />

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich<br />

1997, N 14a zu § 51). Auch wenn im konkreten Fall mangels weiterer<br />

Konkursaktiven eine Beschwer der Parteien im Falle der Anwendung der<br />

Klageabweisungstheorie zu verneinen ist, wird nachfolgend die Frage der<br />

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