EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.7<br />
lichkeit bestritt. Unbegründet ist ihr Vorbringen, aufgrund der (früheren)<br />
Praxis des Bundesgerichts hätte sie davon ausgehen können, die Frage<br />
der Verrechnung sei entscheidunerheblich und es sei ihr deswegen erneut<br />
das rechtliche Gehör einzuräumen. Die Klägerin musste jederzeit<br />
damit rechnen, dass das Sachgericht im Falle der Schadensbejahung die<br />
Verrechnung entgegen der nicht gefestigten Praxis des Bundesgerichts,<br />
aber in Übereinstimmung mit Stimmen aus der Lehre (vgl. Hinweise in<br />
BGE 132 III 351 E. 4.4) grundsätzlich zulassen würde. Die Klägerin<br />
kann nicht für sich in Anspruch nehmen, mit der Verrechnungsmöglichkeit<br />
hätte sie vernünftigerweise nicht rechnen müssen. Kommt hinzu,<br />
dass der Erstbeklagte bereits in der Klageantwort die Verrechnungszulassung<br />
durch Hinweis auf diverse Literaturstellen begründet hat. Umso<br />
mehr hätte die Klägerin Anlass gehabt, sich damit eingehender auseinanderzusetzen<br />
und allfällige „Gegeneinreden“ zu erheben. Damit ist sie<br />
heute mit ihrer unaufgeforderten Eingabe verspätet und es ist ihr hierzu,<br />
entgegen ihrem Antrag, auch nicht erneut Frist anzusetzen.<br />
Fragen könnte man sich, inwieweit die Verantwortlichkeitsklage überhaupt<br />
geprüft werden muss, nachdem sich, wie aufzuzeigen sein wird<br />
(vgl. unten Erw. 7), die vom Erstbeklagten (eventuell) zur Verrechnung<br />
erklärte Darlehensforderung im Bestand begründet und die Verrechnungserklärung<br />
(auch gegenüber allfälligen Solidarschuldnern) wirksam<br />
ist. Die sogenannte Klageabweisungstheorie besagt nämlich, dass der<br />
Richter die eingeklagte Forderung ohne weiteres abweisen kann, soweit<br />
er den Bestand der behaupteten Verrechnungsforderung und eine gültig<br />
herbeigeführte Verrechnungswirkung annimmt. Diese Theorie, die allerdings<br />
nur vereinzelt vertreten wird, hätte zur Folge, dass die Frage der<br />
Verantwortlichkeit nur soweit geprüft werden müsste, als eine Haftung<br />
das Ausmass der kollozierten Darlehensforderung des Beklagten 1 von<br />
Fr. 3'706'717.00 übersteigt. Überwiegend wird in Lehre und Rechtsprechung<br />
jedoch die Auffassung vertreten, dass der Richter die gegen die<br />
erhobene Klage erfolgten Einwendungen vorab prüfen und den Verrechnungseinwand<br />
erst an letzter Stelle beurteilen darf, da die beklagte Partei<br />
die Klageabweisung in erster Linie ohne Preisgabe einer eigenen Forderung<br />
erreichen will und umgekehrt wohl auch der Kläger beschwert<br />
wäre, wenn der Bestand seiner Forderung verneint statt wegen Verrechnung<br />
mit einer Gegenforderung abgewiesen wird (sog. Beweiserhebungstheorie,<br />
vgl. Aepli, Zürcher Kommentar, N 136 Vorbemerkungen zu<br />
Art. 120-126 OR mit Hinweisen, Leuch/Marbach/Kellerhals, Zivilprozessordnung<br />
des Kts. Bern, N 3a zu Art. 333; Frank/Sträuli/Messmer,<br />
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich<br />
1997, N 14a zu § 51). Auch wenn im konkreten Fall mangels weiterer<br />
Konkursaktiven eine Beschwer der Parteien im Falle der Anwendung der<br />
Klageabweisungstheorie zu verneinen ist, wird nachfolgend die Frage der<br />
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