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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.7<br />

2.7 Aktienrechtliche Verantwortlichkeit<br />

- Rechtliches Gehör im zweiten Rechtsgang; Umfang der Verrechnungseinredeprüfung<br />

(Erw. 1).<br />

- Die Kollokation von Forderungen ist für den Nachweis von Gesellschaftspassiven<br />

notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung; Abstellung<br />

auf Verteilliste in concreto (Erw. 5.d).<br />

- Haftungsreduktion (Erw. 5.g).<br />

- Verrechnung einer kollozierten Gegenforderung (Erw. 7).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Im Rückweisungsverfahren haben die Parteien grundsätzlich keinen<br />

Anspruch auf erneute, zusätzliche Anhörung. Laut Urteil des Bundesgerichts<br />

[BGer 4C.312/2005 vom 10. Januar <strong>2006</strong>] hat das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

nunmehr die Feststellungen zum Schaden zu treffen, die der konkursiten<br />

Gesellschaft durch allfällige schuldhafte und pflichtwidrige<br />

Handlungen der Beklagten entstanden sind. Sofern ein Schaden und<br />

Pflichtverletzungen seitens der (oder einzelner) Beklagten zu bejahen<br />

sind, wird nebst den anderen Voraussetzungen (adäquater Kausalzusammenhang,<br />

Verschulden) der Schadenersatz zu bestimmen und anschliessend<br />

wird zu prüfen sein, ob der Eventualeinwand der Verrechnung<br />

des Erstbeklagten zu schützen ist. Ebenfalls nicht Prozessthema ist<br />

die Stellung der Drittbeklagten im Kollokationsverfahren im Konkurs der<br />

M. AG, nachdem das Bundesgericht für das <strong>Kanton</strong>sgericht verbindlich<br />

festgestellt hat, die formelle Gläubigerstellung der Klägerin im Konkurs<br />

genüge für deren Aktivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess und<br />

verleihe ihr den Anspruch, sich aus einem allfälligen Prozessgewinn als<br />

zusätzliches Konkursaktivum vorab zu befriedigen. Auch wenn die Drittbeklagte<br />

im Rahmen des Kollokationsverfahrens keine Möglichkeit hatte,<br />

die Gläubigerstellung der Klägerin anzufechten, ändert dies gemäss den<br />

verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts an der Aktivlegitimation<br />

der Klägerin und der Bejahung ihres Rechtsschutzinteresses im Verantwortlichkeitsprozess<br />

auch im Verhältnis zur Drittbeklagen nichts.<br />

Keine neuerliche Anhörung der Parteien bedarf es zur Frage der Verrechnung,<br />

nachdem der Erstbeklagte seine kollozierte Darlehensforderung<br />

bereits in der Klageantwort zur Verrechnung gestellt hat bis zu dem<br />

Betrag, in welchem das Gericht einen Verantwortlichkeitsanspruch der<br />

Klägerin dem Grundsatz nach bejahen würde. Die Klägerin hatte Gelegenheit,<br />

sich zur rechtzeitig erhobenen (Eventual-)Verrechnungseinrede<br />

sowie den diesbezüglichen Rechtserörterungen des Erstbeklagten zu<br />

äussern, was sie auch tat, indem sie grundsätzlich die Verrechnungsmög-<br />

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