EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 2.7<br />
2.7 Aktienrechtliche Verantwortlichkeit<br />
- Rechtliches Gehör im zweiten Rechtsgang; Umfang der Verrechnungseinredeprüfung<br />
(Erw. 1).<br />
- Die Kollokation von Forderungen ist für den Nachweis von Gesellschaftspassiven<br />
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung; Abstellung<br />
auf Verteilliste in concreto (Erw. 5.d).<br />
- Haftungsreduktion (Erw. 5.g).<br />
- Verrechnung einer kollozierten Gegenforderung (Erw. 7).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Im Rückweisungsverfahren haben die Parteien grundsätzlich keinen<br />
Anspruch auf erneute, zusätzliche Anhörung. Laut Urteil des Bundesgerichts<br />
[BGer 4C.312/2005 vom 10. Januar <strong>2006</strong>] hat das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />
nunmehr die Feststellungen zum Schaden zu treffen, die der konkursiten<br />
Gesellschaft durch allfällige schuldhafte und pflichtwidrige<br />
Handlungen der Beklagten entstanden sind. Sofern ein Schaden und<br />
Pflichtverletzungen seitens der (oder einzelner) Beklagten zu bejahen<br />
sind, wird nebst den anderen Voraussetzungen (adäquater Kausalzusammenhang,<br />
Verschulden) der Schadenersatz zu bestimmen und anschliessend<br />
wird zu prüfen sein, ob der Eventualeinwand der Verrechnung<br />
des Erstbeklagten zu schützen ist. Ebenfalls nicht Prozessthema ist<br />
die Stellung der Drittbeklagten im Kollokationsverfahren im Konkurs der<br />
M. AG, nachdem das Bundesgericht für das <strong>Kanton</strong>sgericht verbindlich<br />
festgestellt hat, die formelle Gläubigerstellung der Klägerin im Konkurs<br />
genüge für deren Aktivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess und<br />
verleihe ihr den Anspruch, sich aus einem allfälligen Prozessgewinn als<br />
zusätzliches Konkursaktivum vorab zu befriedigen. Auch wenn die Drittbeklagte<br />
im Rahmen des Kollokationsverfahrens keine Möglichkeit hatte,<br />
die Gläubigerstellung der Klägerin anzufechten, ändert dies gemäss den<br />
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts an der Aktivlegitimation<br />
der Klägerin und der Bejahung ihres Rechtsschutzinteresses im Verantwortlichkeitsprozess<br />
auch im Verhältnis zur Drittbeklagen nichts.<br />
Keine neuerliche Anhörung der Parteien bedarf es zur Frage der Verrechnung,<br />
nachdem der Erstbeklagte seine kollozierte Darlehensforderung<br />
bereits in der Klageantwort zur Verrechnung gestellt hat bis zu dem<br />
Betrag, in welchem das Gericht einen Verantwortlichkeitsanspruch der<br />
Klägerin dem Grundsatz nach bejahen würde. Die Klägerin hatte Gelegenheit,<br />
sich zur rechtzeitig erhobenen (Eventual-)Verrechnungseinrede<br />
sowie den diesbezüglichen Rechtserörterungen des Erstbeklagten zu<br />
äussern, was sie auch tat, indem sie grundsätzlich die Verrechnungsmög-<br />
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